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Fachhochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences
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Fachbereich Sozial-
und Kulturwissenschaften
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Prüfungsordnung
für den Bachelor-Studiengang
„Sozialarbeit/Sozialpädagogik“
(BaPO) an der Hochschule Düsseldorf vom 16.09.2011,
geändert durch Änderungssatzungen vom 31.7.2013, vom
11.2.2014, vom 28.08.2014, vom 28.11.2016, vom 31.8.2017, vom 18.7.2018 und vom 09.08.2019
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 64 Abs. 1 des
Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006
(GV.NRW S. 474) hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches
Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf
die folgende Prüfungsordnung erlassen.
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Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
II. Bachelorprüfung
III. Schlussbestimmungen
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I. Allgemeines
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§ 1 Geltungsbereich der
Prüfungsordnung; Studiengang
Diese Prüfungsordnung gilt für das Studium in dem
Bachelor-Studiengang
„Sozialarbeit/Sozialpäda-gogik“ des
Fachbereiches Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule
Düsseldorf.
§ 2 Ziele des Studiums; Zweck der
Prüfung
- Das Bachelor-Studium der Sozialarbeit/Sozialpädagogik
soll den Studierenden unter Beachtung der allgemeinen
Studienziele gem. § 58 HG NRW ermöglichen,
wissenschaftlich begründete Handlungsfähigkeit
für die spätere Berufspraxis zu erwerben und
entsprechende Fach-, Methoden-, Sozial- und Subjektkompetenzen
zu entwickeln.
- Das Studium soll die Studierenden befähigen,
individuelle und gesellschaftliche Strukturen in ihrer
wechselseitigen Abhängigkeit zu erkennen, zu analysieren
und zu ihrer Verbesserung die grundlegenden
Handlungsstrategien der Sozialarbeit und der
Sozialpädagogik einzusetzen und zu überprüfen.
- Die Studierenden sollen durch das Studium auch in ihrer
Persönlichkeitsentwicklung, insbesondere auf dem Gebiet
der kommunikativen und kreativen Fähigkeiten,
gefördert werden.
- Das Studium bereitet die Studierenden auf die
Bachelor-Prüfung vor.
- Die Bachelor-Prüfung bildet den ersten
berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums.
§ 3 Bachelorgrad; Staatliche Anerkennung
Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung verleiht die
Hochschule Düsseldorf den akademischen Grad „Bachelor
of Arts“, abgekürzt „B.A.“. Zugleich wird
die Staatliche Anerkennung als
„Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“ oder
„Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin“ verliehen.
§ 4 Studienvoraussetzungen
- Studienvoraussetzungen für die Aufnahme des Studiums im
unter § 1 genannten Bachelor-Studiengang sind:
- die Fachhochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife
oder eine vom zuständigen Ministerium als gleichwertig
anerkannte Vorbildung. Weiterhin wird gemäß
§ 49 Abs. 6 HG NRW zum Studium zugelassen, wer sich
ohne Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Satz 1
erfolgreich einer Zugangsprüfung gemäß
§ 1 der Zugangs- und/oder
Einstufungsprüfungsordnung der Hochschule in der
jeweils gültigen Fassung unterzieht und
- der Nachweis eines Vorpraktikums von zehnWochen Dauer
(Vollzeit); alternativ kann das Praktikum auch in Teilzeit
über eine Dauer von maximal 20 Wochen, dann bei einer
Arbeitszeit von mindestens 50 % der regelmäßigen
Vollzeit-Arbeitszeit in der Einrichtung, erbracht werden.
- Der Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt als erbracht, wenn
der Studienbewerber oder die Studienbewerberin die
Qualifikation für das Studium durch das Zeugnis der
Fachhochschulreife einer Fachoberschule für
Sozialpädagogik/Sozialarbeit erworben hat.
Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die die
Qualifikation für das Studium auf andere Weise erworben
haben, müssen ein Vorpraktikum von drei Monaten
erbringen.
- Einschlägige Ausbildungs- und Berufstätigkeiten,
einschließlich anrechenbarer Zeiten des Wehr- oder
Zivildienstes, werden auf das Vorpraktikum angerechnet.
- Das Vorpraktikum ist vor Aufnahme des Studiums abzuleisten
und bei der Einschreibung nachzuweisen.
- Das Vorpraktikum soll dem Praktikanten oder der Praktikantin
einen Einblick in Aufgaben und Arbeitsweisen der
Sozialarbeit/Sozialpädagogik verschaffen. Es kann in
allen Einrichtungen von Trägern der Jugend-, Sozial- und
Gesundheitshilfe, bei Einrichtungen der Kirchen und bei
Trägern außerschulischer Bildungsarbeit abgeleistet
werden, sofern gesichert ist, dass der Praktikant oder die
Praktikantin überwiegend für Tätigkeiten in der
Sozialen Arbeit eingesetzt wird.
§ 5 Einstufungsprüfung
- Studienbewerber oder Studienbewerberinnen, die die für
ein erfolgreiches Studium erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten auf andere Weise als durch ein Studium
erworben haben, sind nach dem Ergebnis einer
Einstufungsprüfung nach § 49 Abs. 11 HG NRW
berechtigt, das Studium in dem diesem Ergebnis entsprechenden
Abschnitt des Studiums aufzunehmen, soweit nicht Regelungen
über die Vergabe von Studienplätzen entgegenstehen.
- Nach dem Ergebnis der Einstufungsprüfung und den hierzu
vorgelegten Nachweisen können dem Studienbewerber oder
der Studienbewerberin auf Antrag Studien- und
Prüfungsleistungen ganz oder teilweise erlassen werden.
- Das Nähere über Art, Form und Umfang der
Einstufungsprüfung regelt die Hochschule Düsseldorf
durch die Zugangs- und/oder Einstufungsprüfungsordnung in
der jeweils gültigen Fassung.
§ 6 Regelstudienzeit; Gliederung des
Studiums; Studienumfang
- Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester.
- Das Studium gliedert sich in die Studieneingangs-,
Studienaufbau- und Studienabschlussphase.
- Der Gesamtstudienumfang beträgt 116
Semesterwochenstunden (SWS). Die Verteilung der
Semesterwochenstunden im Einzelnen ergibt sich aus dem
Studienverlaufsplan in Anlage 1.
- Für das gesamte Studium werden insgesamt 210
Creditpoints (CP) vergeben. Davon entfallen 60 CP auf die
Studieneingangs-, 90 CP auf die Studienaufbau- und 60 CP auf
die Studienabschlussphase.
§ 7 Anerkennung von Studien- und
Prüfungsleistungen
- Auf Antrag werden Prüfungsleistungen, die in
Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich
anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich
anerkannten Berufsakademien oder in Studiengängen an
ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschulen erbracht worden sind, anerkannt, sofern
hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher
Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden.
- Für die Anerkennung von an ausländischen
staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbrachten
Prüfungsleistungen sind durch den Prüfungsausschuss
die von der Kultusministerkonferenz und der
Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von
Hochschulpartnerschaften vorrangig zu beachten, wenn sie die
Studierende bzw. den Studierenden abweichend von Absatz 1
begünstigen. Im Übrigen kann bei Zweifeln die
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
gehört werden.
- Sonstige Kenntnisse und Qualifikationen können auf der
Grundlage vorgelegter Unterlagen auf Antrag anerkannt werden,
wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den
Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt
und Niveau gleichwertig sind.
- Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die
gemäß § 49 Abs. 11 HG NRW an einer anderen
Hochschule desselben Typs im Geltungsbereich des Grundgesetzes
zum Studium zugelassen worden sind und denen diese Hochschule
anhand von wenigstens der Hälfte aller in einem
Studiengang geforderten Prüfungsleistungen den
erfolgreichen Studienverlauf bescheinigt hat, sind -
vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden
Kapazitäten - berechtigt, ihr Studium an der Hochschule
Düsseldorf in demselben oder in einem verwandten
Studiengang fortzusetzen. Die Anerkennung von
Prüfungsleistungen erfolgt gemäß
Absatz 1.
- Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die auf Grund
einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Abs.
12 HG NRW berechtigt sind, das Studium in einem höheren
Fachsemester aufzunehmen, werden die in der
Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und
Fertigkeiten auf Prüfungsleistungen anerkannt. Die
Feststellungen im Zeugnis über die
Einstufungsprüfungen sind für den
Prüfungsausschuss bindend.
- Die Entscheidung über die Anerkennung von
Prüfungsleistungen nach Absatz 1 und die Anerkennung
sonstiger Kenntnisse und Qualifikationen nach Absatz 3 trifft
der Prüfungsausschuss, im Zweifelsfall nach Anhörung
von für die jeweiligen Prüfungsgebiete im
Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaftenan der Hochschule
Düsseldorf prüfungsberechtigten Personen. Der Antrag
auf Anerkennung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss
zu richten. Der Prüfungsausschuss befindet nach Eingang
innerhalb von acht Wochen über den Antrag, sofern alle
für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens
erforderlichen Informationen vorliegen. Es obliegt der bzw.
dem antragstellenden Studierenden, die erforderlichen
Informationen über die anzuerkennende Leistung
beizubringen. Der Prüfungsausschuss hat eine
Nichtanerkennung zu begründen und die begründenden
Tatsachen nachzuweisen. Der Prüfungsausschuss kann die
Erledigung seiner Aufgaben im Sinne von Satz 1 auf eine nach
§ 10 Abs. 1 S. 3 geeignete Prüferin oder einen nach
§ 10 Abs. 1 S. 3 geeigneten Prüfer übertragen.
- Werden Prüfungsleistungen sowie sonstige Kenntnisse und
Qualifikationen anerkannt, sind die Noten bei vergleichbaren
Notensystemen zu übernehmen und in die Berechnung der
Gesamtnote einzubeziehen. Für die Umrechnung von im
Ausland erbrachten Leistungen in das deutsche Notenschema
werden durch den Prüfungsausschuss Verfahren zur
Notenumrechnung festgelegt, bei denen soweit wie möglich
das im Ausland real ausgeschöpfte Notenspektrum zugrunde
gelegt wird. Ist eine Umrechnung nicht möglich, wird der
Vermerk „bestanden“ aufgenommen und die
Prüfungsleistung bei der Berechnung der Gesamtnote nicht
berücksichtigt; die Anerkennung wird im Zeugnis
gekennzeichnet.
- Die Studierenden haben die für die Anerkennung
erforderlichen Unterlagen im Original oder in beglaubigter
Form vorzulegen. Unterlagen von ausländischen Hochschulen
müssen in Form einer beglaubigten Übersetzung in
deutscher Sprache vorgelegt werden.
§ 8 Veranstaltungskommentare,
Prüfungsregister
- Der Fachbereich erstellt studiengangsbezogene
Veranstaltungskommentare mit verbindlichen Angaben zu den
Modulprüfungen und weiteren Inhalten, die sich aus dem
Modulhandbuch ergeben.
- Der Prüfungsausschuss führt für jeden
Studierenden und jede Studierende ein Prüfungsregister.
Das Prüfungsregister enthält:
- die Zulassung zur Bachelorprüfung,
- die Anmeldungen zu den Prüfungen,
- das Ergebnis der Prüfungsleistungen,
- die erworbenen Creditpoints,
- die Zulassung zur Bachelor-Thesis,
- das Ergebnis der Bachelor-Thesis,
- die Zulassung zum Kolloquium und
- das Ergebnis des Kolloquiums.
§ 9 Prüfungsausschuss
- Für die Organisation der Prüfungen und die durch
diese Prüfungsordnung zugewiesenen weiteren Aufgaben wird
ein Prüfungsausschuss gebildet. Der
Prüfungsausschuss wird vom Fachbereichsrat gewählt
und besteht aus 5 Personen:
- der oder dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden
Vorsitzenden aus dem Kreis der Professorinnen und
Professoren
- einem weiteren Mitglied aus dem Kreis der Lehrkräfte
für besondere Aufgaben bzw. den wissenschaftlichen
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und
- einem Mitglied aus dem Kreis der Studierenden.
Für jede der in den Nr. 1 bis 3 genannten Gruppen soll auch
ein Ersatzmitglied gewählt werden. Die Amtszeit der
hauptberuflich an der Hochschule tätigen Mitglieder und
ihrer Vertreter oder Vertreterinnen beträgt vier Jahre, die
der studierenden Mitglieder und ihrer Vertreter oder
Vertreterinnen ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Der Prüfungsausschuss achtet auf die Einhaltung der
Prüfungsordnung und sorgt für die
ordnungsgemäße Durchführung der einzelnen
Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für
die Entscheidung über Widersprüche gegen in
Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber
hinaus hat der Prüfungsausschuss dem Fachbereichsrat
über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten
jährlich zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der
Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss kann die
Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle
außer der Entscheidung über Widersprüche auf
die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bzw. die
stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
übertragen.
- Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die
oder der Vorsitzende oder eine stellvertretende Vorsitzende
oder ein stellvertretender Vorsitzender anwesend ist und wenn
insgesamt mindestens zwei Professorinnen oder Professoren und
insgesamt mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er
beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Die
studierenden Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken
bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen,
insbesondere bei der Anrechnung oder sonstiger Beurteilung von
Studien- und Prüfungsleistungen und der Bestellung von
Prüfern oder Prüferinnen und Beisitzern und
Beisitzerinnen nicht mit. An der Beratung und Beschlussfassung
über Angelegenheiten, die die Festlegung von
Prüfungsaufgaben oder ihre eigene Prüfung betreffen,
nehmen sie nicht teil.
- Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht,
bei der Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein.
Ausgenommen sind studentische Mitglieder, die sich am selben
Tag der gleichen Prüfung zu unterziehen haben.
- Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren
Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, die Prüfer oder
Prüferinnen und die Beisitzer oder Beisitzerinnen
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im
öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den
Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
- Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder
seines oder seiner Vorsitzenden werden dem oder der
Studierenden unverzüglich mitgeteilt. Dem oder der
Studierenden ist vorher Gelegenheit zum rechtlichen Gehör
zu geben. § 2 Abs. 3 Nr. 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen, insbesondere über die Ausnahme von
der Anhörungs- und Begründungspflicht bei
Beurteilungen wissenschaftlicher oder künstlerischer Art,
bleibt in dem betreffenden Prüfungsfach unberührt.
§ 10 Prüfende und Beisitzer
- Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer oder
Prüferinnen sowie die Beisitzer oder Beisitzerinnen. Er
stellt die Eignung der Prüfenden und der Beisitzenden
gem. § 65 Abs. 1 HG NRW fest. Als Prüfende werden
nur solche Personen bestellt, die mindestens die entsprechende
Bachelor- oder Diplomprüfung oder eine vergleichbare
Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation
erworben haben. Als Beisitzende dürfen nur solche
Personen bestellt werden, die mindestens die entsprechende
Bachelor- oder Diplomprüfung oder eine vergleichbare
Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation
erworben haben. Die Prüfenden sind in ihrer
Prüfungstätigkeit unabhängig.
- Für die Prüfenden und Beisitzenden gilt § 9
Abs. 5 Satz 2 entsprechend.
§ 11 Creditpoints
- Creditpoints (CP) sind ein Maß für die
vorgesehene Arbeitsbelastung durch die Vor- und Nachbereitung
und den Besuch von Veranstaltungen sowie durch die
Vorbereitung und Anfertigung der von den Studierenden zu
erbringenden Leistungen.
- Für den Studienaufwand eines vollen akademischen Jahres
werden 60 Creditpoints, für ein Semester in der Regel 30
Creditpoints zugrunde gelegt.
- Creditpoints werden nach Maßgabe der
Prüfungsordnung für mindestens mit
„bestanden“ oder „ausreichend“ (4,0)
bewertete Prüfungsleistungen vergeben.
- Werden Studienzeiten sowie die dabei erbrachten Studien- und
Prüfungsleistungen gemäß § 7 angerechnet,
so werden die erworbenen Creditpoints gemäß dem
Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen
(European Credit Transfer System, ECTS) auf die laut
Studienplan zugewiesene Anzahl an Creditpointsn des
entsprechenden Moduls an der Hochschule Düsseldorf
angerechnet.
§ 12 Prüfungen und
Prüfungsfristen
- Die Prüfungen werden studienbegleitend
durchgeführt und sollen in der Reihenfolge des
Studienverlaufsplans erbracht werden.
- Die Prüfungen sind nichtöffentlich.
- Die Prüfungssprache ist in der Regel deutsch. Über
Ausnahmen entscheidet auf Antrag des oder der zu
Prüfenden, vorbehaltlich der Zustimmung durch die
Prüferin oder den Prüfer, der oder die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses.
- Die Ergebnisse der Prüfungsleistungen werden von dem
Prüfer oder der Prüferin in ein
Prüfungsverzeichnis eingetragen.
- Das Bachelor-Studium und die Prüfungsverfahren sind so
zu gestalten, dass das gesamte Studium einschließlich
der Bachelor-Thesis und des Kolloquiums mit Ablauf des siebten
Semesters abgeschlossen sein kann. Prüfungsverfahren
müssen die Inanspruchnahme der gesetzlichen
Mutterschutzfristen, der Fristen des
Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit und der
Pflege von Personen im Sinne von § 64 Abs. 2 Nr. 5 HG NRW
ermöglichen.
- Macht ein Kandidat oder eine Kandidatin durch ein
ärztliches Zeugnis oder auf andereWeise glaubhaft, dass
er oder sie wegen gesundheitlicher Behinderung nicht in der
Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der
vorgesehenen Form abzulegen, gestattet der
Prüfungsausschuss auf Antrag der oder des zu
Prüfenden, gleichwertige Prüfungsleistungen in
anderer Form zu erbringen, zum Beispiel durch eine
Verlängerung der Bearbeitungszeit. Er hat dafür zu
sorgen, dass durch die Gestaltung der Prüfungsbedingungen
eine Benachteiligung für behinderte oder chronisch kranke
Studierende nach Möglichkeit ausgeglichen wird
(Nachteilsausgleich). Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat gegenüber dem Fachbereich zu betreuende, bis 14 Jahre alte Kinder (bzw. bis zu 18 Jahre alte Kinder mit Behinderung) oder die Pflege oder Betreuung einer oder eines Angehörigen als Pflegeperson im Sinne von § 19 des Sozialgesetzbuches Elftes Buch (SGB XI) nachgewiesen oder auf andere Art und Weise gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft gemacht, sind organisatorische Regelungen zu treffen, die diese Bedingungen angemessen berücksichtigen. Im Zweifel kann der
Prüfungsausschuss Nachweise für die Art und Schwere
der Einschränkung fordern.
- Prüfungsleistungen können durch gleichwertige
Leistungen in einer Einstufungsprüfung gemäß
§ 49 Abs. 11 HG NRW in Verbindung mit der Zugangs-
und/oder Einstufungsprüfungsordnung der Hochschule
ersetzt werden.
§ 13 Versäumnis, Rücktritt,
Täuschung, Ordnungsverstoß
- Der oder die zu Prüfende kann von modulzugehörigen
Prüfungen bis spätestens eine Woche vor der
Prüfung ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
- Eine Prüfung gilt als „nicht bestanden“
oder als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn
der oder die zu Prüfende später, als in Absatz 1
vorgesehen, zurücktritt, ohne hinreichende Gründe
nicht erscheint oder wenn er oder sie nach Beginn der
Prüfung ohne hinreichende Gründe von der
Prüfung zurücktritt oder die Prüfungsleistung
nicht vor Ablauf der Prüfung erbringt.
- Die für den Rücktritt oder die Abmeldung
später als eine Woche vor der Prüfung oder für
das Versäumnis nach Absatz 2 geltend gemachten triftigen
Gründe müssen dem Prüfungsausschuss
unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht
werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist
darüber hinaus ein die Prüfungsunfähigkeit
bescheinigendes ärztliches Attest vorzulegen. Bestehen im
Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine
Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich anzunehmen ist
oder ein anderer Nachweis sachgerecht erscheint, kann die oder
der Vorsitzende des Prüfungsausschussesauf Kosten der
Hochschule die Vorlage eines Attests einer oder eines vom
Prüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin oder
Vertrauensarztes verlangen. Die Kandidatin oder der Kandidat
muss zwischen mehreren Vertrauensärztinnen und/oder
Vertrauensärzten wählen können. Erkennt der
Prüfungsausschuss die Gründe gemäß Satz 1
an, kann die Kandidatin oder der Kandidat sich zu der
betreffenden Prüfungsleistung erneut anmelden, ohne einen
Prüfungsversuch zu verlieren.
- Versucht der oder die zu Prüfende, das Ergebnis seiner
oder ihrer Prüfungsleistungen durch Täuschung oder
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt
die betreffende Prüfungsleistung als „nicht
bestanden“ oder wird mit „nicht ausreichend”
(5,0) bewertet.
- Ein Plagiat ist ein Täuschungsversuch im Sinne des
Absatzes 4. Ein Plagiat liegt insbesondere vor, wenn bei einer
Ausarbeitungmaßgebliche Teile des Inhaltes aus anderen
Werken ohne Angabe der Quelle übernommen oder
übersetzt werden. Plagiate sind für eine interne
Verwendung aktenkundig zu machen. Im ersten Fall ergeht eine
schriftliche Verwarnung mit der Androhung des Verlustes des
Prüfungsanspruches im Wiederholungsfall. Wird dem bzw.
der Studierenden danach ein weiteres Plagiat nachgewiesen, so
handelt es sich um einen schwerwiegenden und mehrfachen
Täuschungsversuch im Sinne von § 63 Abs. 5 Satz 6
HG. In diesem Fall wird der bzw. die Studierende von der
Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausgeschlossen.
- Der oder die zu Prüfende kann verlangen, dass die
Entscheidung nach Absatz 4 oder 5 vom Prüfungsausschuss
überprüft wird. Ablehnende Entscheidungen des
Prüfungsausschusses werden dem oder der zu Prüfenden
unverzüglich schriftlich mitgeteilt, nachdem dem oder der
zu Prüfenden Gelegenheit zum rechtlichen Gehör
gegeben wurde. Im Übrigen gilt § 63 Abs. 5 HG NRW.
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II. Bachelorprüfung
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§ 14 Zulassung
- Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer an
der Hochschule Düsseldorf gemäß § 65 HG
NRW in dem unter § 1 aufgeführten
Bachelor-Studiengang eingeschrieben oder gemäß
§ 52 Abs. 1 oder 2 HG NRW als Zweithörer oder
Zweithörerin zugelassen ist und die Voraussetzungen nach
§ 4 erfüllt.
- Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung ist
schriftlich mit der ersten Anmeldung zu einer
Modulprüfung beim Prüfungsausschuss zu stellen. Dem
Antrag sind beizufügen oder bis zu dem vom
Prüfungsausschuss festgesetzten Termin nachzureichen:
- die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1
genannten Zulassungsvoraussetzungen,
- eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder
der Kandidat bereits eine Bachelorprüfung in dem unter
§ 1 aufgeführten Bachelor-Studiengang oder einem
vergleichbaren Studiengang nicht oder endgültig nicht
bestanden hat oder sich in einem anderen
Prüfungsverfahren befindet.
§ 15 Zulassungsverfahren
- Über die Zulassung entscheidet der
Prüfungsausschuss. Die Bekanntgabe der Zulassung durch
Aushang ist ausreichend.
- Die Zulassung ist zu versagen, wenn
- die in § 14 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht
erfüllt sind oder
- der Kandidat oder die Kandidatin an einer Hochschule im
Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende
Prüfung bzw. Bachelor-Thesis endgültig nicht
bestanden hat oder
- der Kandidat oder die Kandidatin an einer Hochschule im
Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende
Prüfung bzw. Bachelor-Thesis endgültig nicht
bestanden hat oder
- der Kandidat oder die Kandidatin sich bereits an einer
anderen Hochschule in demselben Studiengang in einem
Prüfungsverfahren befindet. Als Prüfungsverfahren
gilt bei studienbegleitenden Prüfungen jede einzelne
Modulprüfung sowie die Bachelor-Thesis; bei
Block-prüfungen die gesamte Bachelorprüfung,
Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung.
§ 16 Umfang und Art der
Bachelorprüfung
- Die Bachelorprüfung besteht aus studienbegleitenden
Modulprüfungen, der Bachelor-Thesis und dem Kolloquium.
Die Modulprüfungen gliedern sich jeweils in einen
Pflichtbereich und/oder einen Wahlpflichtbereich.
- Die modulzugehörigen Prüfungen beziehen sich auf
die Lehrinhalte der einzelnen Module. Sie sollen jeweils zu
dem Zeitpunkt abgelegt werden, der gemäß
Studienverlaufsplan in der Anlage 1 vorgegeben wird. Daraus
ergeben sich auch die Creditpoints für die jeweiligen
Module.
- Die Bachelorprüfung ist abgeschlossen, wenn insgesamt
210 Creditpoints erreicht sind und die Bachelor-Thesis sowie
das Kolloquium mit mindestens der Note
„ausreichend“ bewertet wurden.
- Die Bachelorprüfung besteht aus
- 1. den Modulprüfungen in den Modulen:
- - M1 Mentoring/Coaching 2 CP
- - IM Interdisziplinäres Modul 6 CP
- - P Propädeutik 10 CP
- - G1 Professionelle Identität 12 CP
- - G2 Menschliche Entwicklung im sozialen Umfeld 6 CP
- - G3 Gesellschaftliche Strukturen und Entwicklungen 12 CP
- - G4 Rechtliche, sozialpolitische, institutionelle und
sozialwirtschaftliche Bedingungen 6 CP
- - G5 Kultur, Ästhetik, Medien 6 CP
- - M2 Mentoring/Coaching 2 2 CP
- - PM Praxismodul 10 CP
- - A1 Professionelle Identität 6 CP
- - A2 Menschliche Entwicklung im sozialen Umfeld 12 CP
- - A3 Gesellschaftliche Strukturen und Entwicklungen 6 CP
- - A4 Rechtliche, sozialpolitische, institutionelle und
sozialwirtschaftliche Bedingungen 12 CP
- - A5 Kultur, Ästhetik, Medien 12 CP
- - SA Modul zur Erlangung der Staatlichen Anerkennung 30 CP
- - WM Wahlmodul 12 CP
- - BTB Thesis Begleitmodul 4 CP
- zwei Modulprüfungen in einem der Schwerpunktmodule
- - S1 Schwerpunkt Arbeitsmarkt, Beruflichkeit und Soziale
Arbeit 15 CP
- - S2 Schwerpunkt Beratung 15 CP
- - S3 Schwerpunkt Bewegungs- und Erlebnispädagogik 15 CP
- - S4 Schwerpunkt Bildung und Soziale Arbeit 15 CP
- - S5 Schwerpunkt Digitale Medien, Massenmedien und
computervermittelte Kommunikation 15 CP
- - S6 Schwerpunkt Exklusion-Inklusion-Diversity 15 CP
- - S7 Schwerpunkt Gesundheit 15 CP
- - S8 Schwerpunkt Kulturarbeit/Kulturpädagogik 15 CP
- - S9 Schwerpunkt Menschenrechte 15 CP
- - S10 Schwerpunkt Soziale Arbeit im demografischen Wandel -
Soziale Arbeit mit Älteren 15 CP
- - S11 Schwerpunkt Zivilgesellschaft 15 CP
- - S12 Schwerpunkt Aktuelle Theorie- und
Forschungsperspektiven in der Sozialen Arbeit 15 CP
- 3. - der Bachelor-Thesis BT 12 CP
- 4. - dem Kolloquium K 2 CP
§ 17 Modulprüfungen
- In den Modulprüfungen sollen die zu Prüfenden
nachweisen, dass sie über die erforderlichen fachlichen
Kenntnisse verfügen, die Zusammenhänge des
Prüfungsgebietes erkennen, spezielle Fragestellungen in
diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen und mit den
geläufigen Methoden des Faches Problemlösungen
erarbeiten können.
- Die Modulprüfungen werden studienbegleitend
durchgeführt. Sie sind Bestandteil der
Bachelorprüfung. Jedes Modul wird mit einer
Prüfungsleistung oder mehreren Prüfungsleistungen in
den modulzugehörigen Lehrveranstaltungen gemäß
Anlage 2 abgeschlossen. Nach erfolgreichem Abschluss des
Moduls werden dem zu Prüfenden oder der zu Prüfenden
die in § 16 Abs. 4 den Modulen zugewiesenen Creditpoints
im Prüfungsregister gutgeschrieben.
- Die Prüfer und Prüferinnen sind angehalten, den
Umfang der Prüfungen und der dazu notwendigen
Vorbereitungen so zu gestalten, dass sie die durch die Anzahl
der Creditpoints vorgegebene Arbeitsbelastung nicht
überschreiten.
- In modulzugehörigen Lehrveranstaltungen mit
Prüfungen legen die Lehrenden gemäß dieser
Prüfungsordnung jeweils Form, Dauer und Umfang der
Prüfung fest und geben dies rechtzeitig vor Beginn der
Lehrveranstaltung gemäß § 8 Abs. 1 bekannt. In
modulzugehörigen Lehrveranstaltungen ohne Prüfungen
erteilen die Lehrenden zum Abschluss ein Testat.
- Jede modulzugehörige Prüfung, die mit „nicht
bestanden“ bewertet worden ist, und jede
modulzugehörige Prüfung, die mit „nicht
ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann zweimal
wiederholt werden.
- Die zu Prüfenden haben sich zu den Modulprüfungen
bis zu einem festzulegenden Termin in einem dafür
vorgesehenen Online-Portal anzumelden. In Ausnahmefällen
kann die Dekanin oder der Dekan für bestimmte
Prüfungen ersatzweise ein schriftliches Anmeldeverfahren
vorsehen. Für eine bestimmte Prüfung ist in einem
Semester eine Anmeldung nur in einer Lehrveranstaltung zu
einem Prüfungsversuch möglich. Sind die in den
Prüfungsordnungen für die einzelnen
Studiengänge festgelegten Voraussetzungen der jeweiligen
Prüfungen nicht erfüllt, wird die Online-Anmeldung
verweigert. Im Fall der Verweigerung einer Anmeldung
können Studierende diese Verweigerung beim
Prüfungsausschuss anfechten. Zur Prüfung angemeldete
Studierende, die in keiner in den Veranstaltungskommentaren
gemäß § 8 Abs. 1 für diese Prüfung
vorgesehenen Lehrveranstaltungen gemäß Absatz 8
angemeldet sind, werden von der Prüfung im Online-Portal
wieder abgemeldet. Das weitere Anmeldeverfahren regelt der
Fachbereichsrat und es wird in den Veranstaltungskommentaren
gemäß § 8 Abs. 1 bekannt gegeben. Die
Sätze 1 bis 7 gelten auch für
Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz 5.
- Die in der Anmeldung gewählten Lehrveranstaltungen sind
mit Antritt zur Prüfung verbindlich festgelegt. Im Falle
einer endgültig nicht bestandenen Prüfung in einem
Modul mit Wahlmöglichkeiten kann diese Prüfung
einmal im Verlauf des Studiums durch eine andere Prüfung
im gleichen Modul ersetzt werden.
- Die einzelnen Prüfungen sind bestimmten
Lehrveranstaltungen direkt zugeordnet. Die Aufteilung der
Prüfungen auf die Module und die Studienphasen ergibt
sich aus dem Prüfungsplan in Anlage 2.
- In der Studieneingangsphase werden die erfolgreich
abgeschlossenen Prüfungsleistungen in den
modulzugehörigen Lehrveranstaltungen mit dem Ergebnis
„bestanden“ bewertet.
- In der Studienaufbau- und -abschlussphase werden die
erfolgreich abgeschlossenen Prüfungsleistungen in den
modulzugehörigen Lehrveranstaltungen mit Noten
gemäß § 28 Abs. 3 differenziert bewertet.
- Ort und Zeit der Prüfung werden von der Prüferin
oder dem Prüfer festgelegt und den Studierenden in der
nach Absatz 8 zugeordneten Lehrveranstaltung mitgeteilt.
- Die erfolgreich abgeschlossenen Prüfungsleistungen in
den Mentoring-Veranstaltungen, im Bachelor Thesis
Begleitmodul, im Praxismodul, im Anerkennungsmodul und im
Wahlmodul werden mit dem Ergebnis „bestanden“
bewertet.
- Der und die zu Prüfende haben die Pflicht, dem
Prüfer oder der Prüferin oder der
aufsichtführenden Person auf Verlangen ihre
Identität mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild
nachzuweisen.
- Über die Hilfsmittel, die bei den Prüfungen
benutzt werden dürfen, entscheidet der Prüfer oder
die Prüferin. Sie sind spätestens mit der
Veröffentlichung des Prüfungstermins bekannt zu
geben.
§ 18 Modul-Prüfungsformen
Modul-Prüfungen sind mündliche Prüfungen (§
19), Klausurarbeiten (§ 20) und besondere
Prüfungsleistungen (§ 21).
§ 19 Mündliche Prüfung
- In mündlichen Prüfungen soll festgestellt werden,
ob der oder die zu Prüfende in der Form des Vortrags oder
Fachgespräches die in den jeweiligen
modulzugehörigen Lehrveranstaltungen geforderten
Kompetenzen beherrscht.
- Mündliche Prüfungen werden als
Einzelprüfungen oder als Gruppenprüfungen vor einem
oder einer Prüfenden in Gegenwart eines oder einer
sachkundigen Beisitzenden gemäß § 10 Abs.1
Satz 4 durchgeführt, der oder die das Protokoll
führt. Die Dauer der mündlichen Prüfung als
Einzelprüfung beträgt in der Regel 30 Minuten; bei
einer Gruppenprüfung verlängert sich die Dauer
entsprechend.
- Mündliche Prüfungen im interdisziplinären
Modul werden von zwei Prüfern oder Prüferinnen
durchgeführt.
- Die wesentlichen Gegenstände und die Bewertung der
mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll
festzuhalten, das von der Prüferin oder dem Prüfer
und der Beisitzerin oder dem Beisitzer zu unterschreiben ist.
Die Bewertung ist dem oder der Geprüften jeweils im
Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.
§ 20 Klausurarbeiten
- In Klausurarbeiten soll der oder die zu Prüfende
nachweisen, dass er oder sie in schriftlicher Form und
begrenzter Zeit und nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln die
in den jeweiligen modulzugehörigen Lehrveranstaltungen
geforderten Kompetenzen aus dem jeweiligen Prüfungsgebiet
beherrscht.
- Klausurarbeiten finden unter Aufsicht statt. Über die
Zulassung von Hilfsmitteln entscheidet der Prüfer oder
die Prüferin. Die Dauer der Klausurarbeiten beträgt
in der Regel zwei Zeitstunden.
- Die Ergebnisse der Klausurarbeiten werden spätestens
zum Ende des Semesters bekannt gegeben. Die Bekanntgabe durch
anonymisierten Aushang reicht aus.
- Bei Mischklausuren sind der Anteil der
Multiple-Choice-Aufgaben und der Anteil anderer Aufgaben an
der Bewertung vor der Prüfung durch den Prüfer oder
die Prüferin festzulegen. Die Bewertung der im
Multiple-Choice-Verfahren erbrachten Prüfungsleistung
erfolgt nach dem in Anlage 4 der Prüfungsordnung
geregelten Verfahren. Bei Mischklausuren richtet sich die
Bewertung der gesamten Prüfungsleistung nach dem in
Anlage 4 geregelten Verfahren, wenn die Voraussetzungen des
Abs. 2 der Anlage 4 vorliegen.
§ 21 Besondere Prüfungsleistungen
- Besondere Prüfungsleistungen sind z. B. Referate,
Hausarbeiten, Protokolle und Präsentationen. Besondere
Prüfungsleistungen können auch als
Gruppenprüfungen erbracht werden.
- In den besonderen Prüfungsleistungen soll der oder die
zu Prüfende nachweisen, dass er oder sie die in den
modulzugehörigen Lehrveranstaltungen geforderten
Kompetenzen beherrscht.
- Das Ergebnis der besonderen Prüfungsleistungen wird von
dem oder der Prüfenden dem oder der zu Prüfenden in
der Regel nach der Prüfung und bei schriftlichen
Prüfungsleistungen spätestens zum Ende des Semesters
bekannt gegeben.
- Eine nicht bestandene besondere Prüfungsleistung kann
nicht in derselben Lehrveranstaltung wiederholt werden.
§ 22 Praxisanteile
- Die Praxisanteile des Studiums bestehen aus dem Praxismodul
in der Studienaufbauphase sowie dem Modul zur Erlangung der
staatlichen Anerkennung in der Studienabschlussphase.
- In den Praxisanteilen gemäß Absatz 1 finden drei
Prüfungen statt, deren Anforderungen sich aus der Anlage
3 ergeben.
- Im Anerkennungsmodul wird der oder die Studierende auf der
Basis eines vom Fachbereich genehmigten Vertrages zwischen dem
oder der Studierenden und der jeweiligen Praxisstelle
tätig.
- Die erfolgreiche Ableistung des Anerkennungsmoduls wird
durch eine Bescheinigung der Praxisstelle nachgewiesen.
- Das Modul zur Erlangung der Staatlichen Anerkennung kann nur
einmal wiederholt werden.
§ 23 Bachelor-Thesis
- Die Bachelor-Thesis soll zeigen, dass der oder die zu
Prüfende befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenen
Frist eine Themenstellung aus dem Bereich der
Sozialarbeit/Sozialpädagogik sowohl in ihren
modulbezogenen Einzelheiten als auch in den
kompetenzübergreifenden Zusammenhängen mit
wissenschaftlichen und fachpraktischen Methoden
selbstständig zu bearbeiten.
- Die Bachelor-Thesis ist eine schriftliche Prüfung in
Form einer Hausarbeit.
- Jede nach § 10 Abs. 1 prüfungsberechtigte Professorin, jeder prüfungsberechtigte Professor und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind zur Betreuung der Thesis berechtigt. Auf Antrag der oder des zu Prüfenden kann der Prüfungsausschuss auch andere, deren Qualifikation dem § 65 Abs. 1 HG NRW entspricht, zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellen, wenn feststeht, dass das vorgesehene Thema nicht durch eine oder einen der für die betrof-fenen Module zuständigen Professorinnen, Professoren oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben betreut werden kann.
- Der oder die zu Prüfende kann den Betreuer oder die
Betreuerin, den weiteren Prüfer oder die weitere
Prüferin und das Thema der Bachelor-Thesis vorschlagen.
- Die Bachelor-Thesis kann auch in Form einer Gruppenarbeit
von zwei zu Prüfenden zugelassen werden, wenn
gewährleistet ist, dass der als Prüfungsleistung zu
bewertende Beitrag des einzelnen oder der einzelnen aufgrund
der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen
objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung
ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist.
- Die Bachelor-Thesis und das Kolloquium bilden jeweils eine
Prüfung.
- Die Bachelor-Thesis und das Kolloquium können jeweils
nur einmal wiederholt werden.
§ 24 Zulassung zur Bachelor-Thesis
- Zur Bachelor-Thesis wird zugelassen, wer 180 Creditpoints
erworben hat.
- Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Vorsitzenden
oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu richten.
Dem Antrag ist der Nachweis über die gem. Absatz 1
bestandenen Module beizufügen.
- Der Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur
Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne
Anrechnung auf die Zahl der möglichen
Prüfungsversuche zurückgenommen werden.
- Über die Zulassung entscheidet der oder die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der
Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist zu versagen, wenn
die in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht
erfüllt sind.
§ 25 Ausgabe des Themas und Bearbeitung
der Bachelor-Thesis
- Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des
Prüfungsausschusses stellt das Thema der Bachelor-Thesis
verbindlich fest. Als Zeitpunkt der Ausgabe gilt der Tag, an dem die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Thema der oder dem zu Prüfenden bekannt gibt;
der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Der oder die
Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür,
dass der oder die zu Prüfende rechtzeitig ein Thema
für die Bachelor-Thesis erhält.
- Das Thema der Thesis kann innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben oder im Einvernehmen von zu Prüfenden und dem Betreuer oder der Betreuerin durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses geändert werden. Im Fall der
Wiederholung gemäß § 23 Abs. 7 ist die
Rückgabe nur zulässig, wenn der oder die zu
Prüfende bei der Anfertigung seiner oder ihrer ersten
Bachelor-Thesis von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch
gemacht hatte. Danach ist ein Rücktritt mit triftigem Grund möglich; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
- Der Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der
Bachelor-Thesis beträgt elf Wochen. Das Thema und die
Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die
Bachelor-Thesis innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen
werden kann. Auf begründeten Antrag kann der
Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit einmal um bis zu
drei Wochen verlängern.
- In besonderen Härtefällen einer zeitlich begrenzten Prüfungsunfähigkeit gemäß § 12 Abs. 6 S. 1 kann auch eine Verlängerung über den in Absatz 3 Satz 3 festgelegten Zeitraum hi-naus gewährt werden, soweit damit das Ziel der Prüfung gemäß § 23 Abs. 1 noch erreicht werden kann. Ist dieses Ziel in einer angemessenen Zeit aufgrund einer Prüfungsunfähig-keit nicht mehr erreichbar, ist ein Rücktritt gemäß § 13 Abs. 3 möglich.
§ 26 Annahme und Bewertung der
Bachelor-Thesis
- Die Bachelor-Thesis ist fristgemäß in je drei gedruckten und drei elektronischen Fassungen in einem gängigen Dateiformat, das auch das Kopieren und Drucken des Textes erlaubt, auf einem mobilen Datenträger beim Prüfungsausschuss abzugeben. Der Zeitpunkt der Abgabe
ist aktenkundig zu machen; bei Zustellung der Arbeit durch die
Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post
maßgebend.
- In der Arbeit hat der oder die zu Prüfende schriftlich
zu versichern, dass er oder sie die Bachelor-Thesis oder den
gem. § 23 Abs. 5 gekennzeichneten Teil der
Bachelor-Thesis selbstständig angefertigt und keine
anderen als die in der Arbeit angegebenen Quellen und
Hilfsmittel benutzt hat.
- Die Bachelor-Thesis ist von zwei vom Prüfungsausschuss
zu benennenden Prüfern oder Prüferinnen zu bewerten.
Eine dieser Personen muss eine Professorin oder ein Professor sein und eine dieser Personen soll die Prüferin oder der Prüfer sein, die oder der die Thesis betreut hat.
- Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die
Prüfenden wird die Note der Bachelor-Thesis
gemäß § 28 Abs. 6 aus dem arithmetischen
Mittel der Einzelbewertungen gebildet, wenn die Differenz der
Noten 2,0 nicht übersteigt. Ist die Differenz der Noten
größer als 2,0 setzt der Prüfungsausschuss
einen weiteren Professor oder eine weitere Professorin als
Prüfer oder als Prüferin ein, wobei die Bewertung
aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren
Einzelbewertungen gebildet wird.
- Die Bewertung der Bachelor-Thesis ist durch ein
schriftliches Gutachten zu begründen und auf Antrag
mündlich zu erläutern.
§ 27 Kolloquium
- Das Kolloquium dient der Feststellung, ob der oder die zu
Prüfende befähigt ist, die Ergebnisse der
Bachelor-Thesis, ihre fachlichen Grundlagen, ihre
fachübergreifenden Zusammenhänge und ihre
außerfachlichen Bezüge darzustellen und zu
begründen und ihre Bedeutung für die Praxis
einzuschätzen. Das Kolloquium ergänzt die
Bachelor-Thesis und ist selbstständig gemäß
§ 28 Abs. 3 zu bewerten.
- Zum Kolloquium wird zugelassen, wer 208 Creditpoints
erworben hat.
- Wurde der Antrag auf Zulassung zum Kolloquium bereits mit
dem Zulassungsantrag zur Bachelor-Thesis gestellt, so erfolgt
die Zulassung ohne weiteren Antrag zum nächsten
Kolloquiumstermin.
- Mit dem Antrag auf Zulassung erklärt der oder die zu
Prüfende, ob der Anwesenheit von Zuhörenden
zugestimmt wird.
- Das Kolloquium findet als mündliche Prüfung durch
die an der Bachelor-Thesis beteiligten Prüfer oder
Prüferinnen. Die Dauer des Kolloquiums beträgt in
der Regel für jeden zu Prüfenden 30 Minuten.
§ 28 Bewertung von
Prüfungsleistungen
- Prüfungsleistungen werden gem. § 17 Abs. 9, 10 und
11 durch die Bewertung 'bestanden', „nicht
bestanden“ oder mit Noten gemäß Absatz 3
differenziert beurteilt. Die Bewertungen der
Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen
Prüfenden festgesetzt.
- Eine Prüfungsleistung wird mit 'bestanden' bewertet,
wenn sie den Mindestanforderungen genügt.
- Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind
folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den
durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen
Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher
Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur weiteren Differenzierung der Bewertung können um 0,3
verminderte oder erhöhte Notenziffern verwendet werden;
die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.
- Sind mehrere Prüfende an einer Prüfung beteiligt,
so bewerten sie die gesamte Prüfungsleistung gemeinsam,
sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei nicht
übereinstimmender Bewertung ergibt sich die Note aus dem
arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
- Aus den Noten der Prüfungsleistungen in jedem Modul
wird die Modulnote gebildet. Die Modulnote errechnet sich als
arithmetisches Mittel der Noten der einzelnen
Prüfungsleistungen.
- Bei der Bildung von Noten aus Zwischenwerten ergibt
ein rechnerischer Wert bis 1,5 die Note „sehr gut',
ein rechnerischer Wert über 1,5 bis 2,5 die Note
„gut',
ein rechnerischer Wert über 2,5 bis 3,5 die Note
„befriedigend',
ein rechnerischer Wert über 3,5 bis 4,0 die Note
„ausreichend',
ein rechnerischer Wert über 4,0 die Note „nicht
ausreichend'.
Hierbei werden Zwischenwerte nur mit der ersten Dezimalstelle
berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma
werden ohne Rundung gestrichen.
- Bei der Bildung der Gesamtnote werden die Noten der
fünf Aufbaumodule A1 bis A5 mit jeweils 9%, die Noten der
beiden Schwerpunktmodule mit jeweils 15%, die Note der
Bachelor-Thesis mit 20% und die Note des Kolloquiums mit 5%
gewichtet.
- Die Gesamtnote wird im Bachelor-Zeugnis durch die Angabe des
jeweils zugehörigen ECTS-Grades ergänzt:
die besten 10% erhalten den ECTS-Grad A
die nächsten 25% erhalten den ECTS-Grad B
die nächsten 30% erhalten den ECTS-Grad C
die nächsten 25% erhalten den ECTS-Grad D
die nächsten 10% erhalten den ECTS-Grad E
Die Berechnung erfolgt gemäß der „Ordnung zur
Berechnung von ECTS-Graden an der Fachhochschule
Düsseldorf“ in der jeweils gültigen Fassung.
§ 29 Zeugnis
- Über die bestandene Bachelorprüfung wird
unverzüglich, aber spätestens innerhalb von sechs
Wochen nach dem Kolloquium, ein Zeugnis ausgestellt. Das
Zeugnis enthält:
- die Noten der studienbegleitenden Module der
Studienaufbauphase und Studienabschlussphase,
- das Thema und die Note der Bachelor-Thesis,
- die Note des Kolloquiums,
- die nach § 28 Abs. 7 gebildete Gesamtnote,
- die nach § 7 anerkannten Studien- und
Prüfungsleistungen eines Auslandsstudiums.
- Das Bachelor-Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem
das Kolloquium stattgefunden hat.
- Das Bachelor-Zeugnis wird von dem oder der Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der
Fachhochschule versehen.
- Prüfungsleistungen, die an einer anderen Hochschule
erbracht und nach § 7 angerechnet wurden, sind im Zeugnis
entsprechend kenntlich zu machen.
- Ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden
oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, erteilt der
bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem oder der
betreffenden zu Prüfenden hierüber einen
schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen ist.
- Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin die
Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm
bzw. ihr auf Antrag durch den Vorsitzenden bzw. die
Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach der
Exmatrikulation eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt,
die die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und
deren Benotung sowie die zur Bachelorprüfung noch
fehlenden Prüfungs- und Studienleistungen enthält.
Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass der Kandidat oder
die Kandidatin die Bachelorprüfung endgültig nicht
bestanden hat.
§ 30 Diploma Supplement
Mit dem Zeugnis wird eine Zeugnisergänzung entsprechend
dem „Diploma-Supplement-Modell“ von
Europäischer Union, dem Council of Europe und der
UNESCO/CEPES ausgestellt und durch ein „Transcript of
Records“ ergänzt, in dem der individuelle
Studienverlauf der Absolventin bzw. des Absolventen dokumentiert
wird. Das „Diploma Supplement“ wird in einer
deutschsprachigen und einer englischsprachigen Ausfertigung
ausgehändigt. Das „Transcript of Records“
enthält für alle erfolgreich absolvierten Module den
Namen der Prüfenden, die Titel der jeweiligen Module, die
Titel der einzelnen Lehrveranstaltungen in den Modulen, die
vergebenen Creditpoints und die entsprechenden
Prüfungsnoten. Das „Transcript of Records“ wird
in einer deutschsprachigen Ausfertigung, in der unter anderem
die Titel der einzelnen Lehrveranstaltungen verzeichnet sind,
und einer englischsprachigen Ausfertigung, die Modultitel,
Qualifikationsziele der Module, Modulnoten und erworbene
Creditpoints ausweist, ausgegeben. Als Darstellung des
nationalen Bildungssystems (OS-Abschnitt 8) wird der zwischen
Kultusministerkonferenz der Länder und der
Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils
geltenden Fassung verwendet. Für Unterzeichnung und Datum
der Ausstellung dieser Zeugnisergänzung gilt § 29 Abs.
2 und 3.
§ 31 Bachelorurkunde
- Neben dem Zeugnis über die bestandene
Bachelorprüfung wird der Absolventin bzw. dem Absolventen
eine zweisprachige (deutsch und englisch) Bachelorurkunde
ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des
Bachelorgrades beurkundet. Über die Verleihung der
staatlichen Anerkennung wird eine eigene Urkunde
ausgehändigt.
- Die Bachelorurkunde trägt das Datum des Zeugnisses. Sie
ist von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs und von
der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
unterzeichnen und mit dem Siegel der Hochschule
Düsseldorf zu versehen.
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III. Schlussbestimmungen
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|
§ 32 Einsicht in Prüfungsakten
- Nach Abschluss der Prüfungen wird dem oder der
Geprüften auf Antrag Einsicht in sein oder ihr
Prüfungsregister (§ 8 Abs. 2) und die auf die
Prüfungsleistungen bezogenen schriftlichen Bewertungen
sowie in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag
ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses zu stellen.
- Die Einsichtnahme in die Prüfungsakten der
Bachelor-Prüfung ist binnen eines Monats nach
Aushändigung des Bachelor-Zeugnisses oder des Bescheides
über die nicht bestandene Bachelor-Prüfung bei dem
oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
beantragen. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen über die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt entsprechend. Der
oder die Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 33 Ungültigkeit von
Prüfungen
- Hat der oder die Geprüfte bei einer Prüfung
getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der
Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach
§ 29 Abs. 1 und 5 bekannt, so kann der
Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für
diejenigen Prüfungsleistungen, auf die sich die
Täuschung bezogen hat, berichtigen und die Prüfung
ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
- Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer
Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der oder die
Geprüfte hierüber täuschen wollte, und wird
diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses oder
der Bescheinigung nach § 29 Abs. 1 und 5 bekannt, so wird
dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat
der oder die Geprüfte die Zulassung vorsätzlich zu
Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter
Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen.
- Dem oder der Geprüften wird Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
- Das unrichtige Bachelor-Prüfungszeugnis oder die
unrichtige Bescheinigung nach § 29 Abs. 1 und 5 ist
einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Eine
Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer
Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des
Bachelor-Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung nach
§ 29 Abs. 1 und 5 ausgeschlossen.
- Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden
erklärt worden, ist der Bachelorgrad abzuerkennen und die
Bachelorurkunde einzuziehen.
§ 34 Widerspruchsverfahren
Über einen Widerspruch gemäß § 68 der
Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet der
Prüfungsausschuss; die beteiligten Prüfenden sind zu
hören.
§ 35 In-Kraft-Treten
- Diese Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang
gemäß § 1 des Fachbereichs Sozial- und
Kulturwissenschaften an der Hochschule Düsseldorf tritt
am 01.09.2011 in Kraft. Sie gilt für alle Studentinnen
und Studenten des Bachelor-Studiengangs
„Sozialarbeit/Sozialpädagogik“, die ihr
Studium ab dem Wintersemester 2011/2012 aufgenommen haben.
- Für Studierende, die ihr Studium im
Bachelor-Studiengang
„Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ vor
In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung aufgenommen haben,
gelten nur die Bestimmungen des § 9. Sie werden auf
Antrag in den gesamten Geltungsbereich dieser
Prüfungsordnung übernommen. Bisherige
Prüfungsleistungen werden gemäß § 63 Abs.
2 HG NRW anerkannt. Die Prüfungsordnung vom 03.04.2009
wird zum Ende des Sommersemesters 2017 außer Kraft
treten. Dieser Zeitpunkt gilt auch für
Wiederholungsprüfungen.
- Diese Prüfungsordnung wird im Verkündungsblatt der
Hochschule Düsseldorf veröffentlicht.
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|
|
Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Fachbereichsrates
des Fachbereichs Sozial- und Kulturwis-senschaften vom
04.05.2011 sowie der Feststellung der Rechtmäßigkeit
durch das Präsidium am 05.09.2011.
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|
Anlage 1: Studienverlaufsplan
Sem. |
Phase |
Module |
SWS |
CP |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1 |
Studien- eingang |
G1
Professionelle Identität
8 SWS / 12 CP |
G2
Menschl. Entwicklung im sozialen Umfeld
4 SWS / 6 CP |
G4
Rechtl., sozialpolit., institutionelle und sozialwirtsch.
Bedingungen
4 SWS / 6 CP |
P
Propädeutik/ Projekt Teil 1
4 SWS / 4 CP |
M1
Mentoring
2 SWS / 2 CP |
22 |
30 |
2 |
Studien- eingang |
G3
Gesellschaftliche Strukturen und Entwicklungen
8 SWS / 12 CP |
G5
Kultur, Ästhetik, Medien
4 SWS / 6 CP |
IM
Interdisziplinäres Modul
4 SWS / 6 CP |
P
Propädeutik/ Projekt Teil 2
4 SWS / 6 CP |
|
20 |
30 |
3 |
Studien- aufbau |
A1
Professionelle Identität
4 SWS / 6 CP |
A2
Menschl. Entwicklung im sozialen Umfeld
8 SWS / 12 CP |
PM
224 Stunden Praktikum
2 SWS / 10 CP |
M2
Mentoring
2 SWS / 2 CP |
16 |
30 |
4 |
Studien- aufbau |
A3
Gesellschaftliche Strukturen und Entwicklungen
4 SWS / 6 CP |
A4
Rechtl., sozialpolit., institutionelle und sozialwirtsch.
Bedingungen
8 SWS / 12 CP |
A5
Kultur, Ästhetik, Medien
8 SWS / 12 CP |
|
20 |
30 |
5 |
Studien- aufbau |
Sx
Schwerpunktmodul (Auswahl S1-S12)
12 SWS / 15 CP
|
Sy
Schwerpunktmodul (Auswahl S1-S12)
12 SWS / 15 CP |
24 |
30 |
6 |
Studien- abschluß |
SA
Modul zur staatlichen Anerkennung
640 Stunden Praktikum
4 SWS / 30 CP |
4 |
30 |
7 |
Studien- abschluß |
WM
Wahlmodul
8 SWS / 12 CP |
BT
Bachelor Thesis
- / 12 CP |
K
Kolloquium
- / 2 CP |
BTB
Thesis- Begleitung
2 SWS / 4 CP |
10 |
30 |
|
|
|
Anlage 2: Prüfungsplan
Module der Studieneingangsphase |
Prüfungen/Veranstaltungen |
SWS |
CP |
M1 Mentoring/Coaching |
Prüfung M1.1 |
2 |
2 |
|
|
2 |
2 |
P Propädeutik |
Prüfung P.1 |
4 |
4 |
|
Prüfung P.2 |
4 |
6 |
|
|
8 |
10 |
IM Interdisziplinäres Modul |
Prüfung IM |
4 |
6 |
|
|
4 |
6 |
G1 Professionelle Identität |
Prüfung G 1.1 |
4 |
6 |
|
Prüfung G 1.2 |
4 |
6 |
|
|
8 |
12 |
G2 Menschliche Entwicklung im sozialen Umfeld |
Prüfung G 2.1 |
4 |
6 |
|
|
4 |
6 |
G3 Gesellschaftliche Strukturen und Entwicklungen |
Prüfung G 3.1 |
4 |
6 |
|
Prüfung G3.2 |
4 |
6 |
|
|
8 |
12 |
Rechtliche, sozialpolitische, institutionelle und |
Prüfung G4.1 |
2 |
3 |
sozialwirtschaftliche Bedingungen |
Testat G 4.2 |
2 |
3 |
|
|
4 |
6 |
G5 Kultur, Ästhetik, Medien |
Testat G 5.1 |
2 |
3 |
|
Prüfung G 5.2 |
2 |
3 |
|
|
4 |
6 |
Module der Studienaufbauphase |
Prüfungen |
SWS |
CP |
M2 Mentoring/Coaching |
Prüfung M 2.1 |
2 |
2 |
|
|
2 |
2 |
PM Praxismodul |
Prüfung PM.1 |
2 |
10 |
|
|
2 |
10 |
A1 Professionelle Identität |
Prüfung A 1.1 |
4 |
6 |
|
|
4 |
6 |
A2 Menschliche Entwicklung im sozialen Umfeld |
Prüfung A 2.1 |
4 |
6 |
|
Prüfung A 2.2 |
4 |
6 |
|
|
8 |
12 |
A3 Gesellschaftliche Strukturen und Entwicklungen |
Prüfung A 3.1 |
4 |
6 |
|
|
4 |
6 |
A4 Rechtliche, sozialpolitische, institutionelle und |
Prüfung A 4.1 |
4 |
6 |
sozialwirtschaftliche Bedingungen |
Prüfung A 4.2 |
4 |
6 |
|
|
8 |
12 |
A5 Kultur, Ästhetik, Medien |
Prüfung A 5.1 |
4 |
6 |
|
Prüfung A 5.2 |
4 |
6 |
|
|
8 |
12 |
Sx Erstes Schwerpunktmodule |
Prüfung Sx.1 |
4 |
5 |
(x: Auswahl aus S1 bis S11) |
Prüfung Sx.2 |
4 |
5 |
|
Prüfung Sx.3 |
4 |
5 |
|
|
12 |
15 |
Sy Zweites Schwerpunktmodule |
Prüfung Sy.1 |
4 |
5 |
(y: Auswahl aus S1 bis S11) |
Prüfung Sy.2 |
4 |
5 |
|
Prüfung Sy.3 |
4 |
5 |
|
|
12 |
15 |
Module der Studienabschlussphase |
Prüfungen |
SWS |
CP |
SA Staatliche Anerkennung |
Prüfung SA.1 (Praxis) |
- |
26 |
|
Prüfung SA.2 (Begl.) |
4 |
4 |
|
|
4 |
30 |
WM Wahlmodul |
Prüfung WM.1 |
4 |
6 |
|
Prüfung WM.2 |
4 |
6 |
|
|
8 |
12 |
BTB Thesis-Begleitmodul |
Prüfung BTB |
2 |
4 |
|
|
2 |
4 |
BT Bachelor-Thesis |
Prüfung BT |
- |
12 |
|
|
- |
12 |
K Kolloquium |
Prüfung K |
- |
2 |
|
|
- |
2 |
Anlage 3: Modulhandbuch
Das Modulhandbuch in der amtlichen Fassung findet sich in der PDF-Version.
Zusätzlich gibt es eine Darstellung des Modulhandbuches auf
der Webseite:
Modulhandbuch
(Webversion) >>
Anlage 4: Multiple-Choice Prüfungen
- In Klausurarbeiten, die ganz oder teilweise nach dem
Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt werden, wird der
Multiple-Choice Prüfungsteil im Antwortwahlverfahren
(Multiple-Choice) erbracht. Hierbei werden schriftliche
Aufgaben gestellt, die durch die Angabe der für
zutreffend befundenen Antwort (eine oder mehrere) aus einem
Katalog vorgegebener Antwortmöglichkeiten gelöst
werden.
- Für Mischklausuren gelten die Bestimmungen dieser
Anlage für die gesamte Klausurarbeit, wenn die
Bewertungspunkte, einschließlich etwaiger
Gewichtungsfaktoren nach Absatz 10, die für den Anteil
von Aufgaben im Multiple-Choice-Verfahren vergeben werden,
mehr als 40 % beträgt und/oder in dem Teil im
Multiple-Choice-Verfahren eine bestimmte Anzahl von
Bewertungspunkten erreicht werden muss. Finden die
Bestimmungen dieser Anlage gemäß Satz 1 Anwendung,
sind für alle Teile vor Durchführung der
Prüfung die jeweils erzielbaren Punkte und die
Gesamtpunktesumme festzulegen. Sofern in einzelnen Teilen eine
bestimmte Anzahl von Bewertungspunkten erreicht werden muss,
um die gesamte Prüfung zu bestehen, ist diese
festzulegen. Ferner ist für die gesamte Prüfung die
für das Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl
festzulegen. Diese Angaben sind mit der Aufgabenstellung
auszuweisen. Für die gesamte Prüfung sind die
Festlegungen gemäß den Absätzen 7 und 11 zu
treffen.
- Bei Ein-Antwort-Aufgaben (1 aus n) folgen auf eine Frage,
auf eine unvollständige Aussage usw. n Antworten,
Aussagen oder Satzergänzungen. Hier ist je nach
Aufgabenstellung die einzig richtige, einzig falsche oder die
beste Antwort auszuwählen und zu kennzeichnen.
- Bei Mehrfach-Antwort-Aufgaben (x aus n) folgen auf eine
Frage, eine unvollständige Aussage usw. n Antworten,
Aussagen oder Satzergänzungen von denen mehrere (x)
Antworten richtig oder falsch sind. Bei jeder Antwort ist zu
entscheiden, ob sie für die Aufgabenstellung zutrifft
oder nicht. Die Aufgabenstellung kann mit dem Hinweis versehen
werden, wie viele der vorgegebenen Antworten zutreffen.
- Die Aufgaben müssen auf die mit dem Modul zu
vermittelnden Inhalte und Kompetenzen abgestellt sein und
zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.
- Bei den Aufgaben ist vom Prüfer oder von der
Prüferin vorab festzulegen, welche Antworten als
zutreffend anerkannt werden. Vor Durchführung der
Prüfung sind die Aufgaben und die festgelegten Antworten
von einer zweiten prüfungsberechtigten Person darauf zu
überprüfen, ob sie den Anforderungen des Absatzes 5
genügen.
- Vor Durchführung der Prüfung ist eine Beschreibung
des Multiple-Choice Prüfungsteils – bzw. im Falle
des Absatz 2 der gesamten Prüfung – anzufertigen.
Diese enthält
- die Aufgabenauswahl;
- eine Darstellung der Bewertungsregeln gemäß
Absatz 8 ggf. einschließlich des Gewichtungsfaktors
gemäß Absatz 10;
- den Namen des Prüfers oder der Prüferin, die die
Prüfung abnimmt, und der weiteren
prüfungsberechtigten Person nach Absatz 6;
- eine Musterlösung, die bei der Einsicht in die
Studierendenakten bereitzuhalten ist. Aus der
Musterlösung muss die Aufgabenart gemäß Absatz
3 oder 4, die maximal zu erreichende Gesamtpunktesumme G, die
für das Bestehen der Prüfung erforderliche
Mindestpunktzahl M sowie ein Zuordnungsschema von Punkten zu
Noten gemäß Absatz 11 hervorgehen.
- Bei Ein-Antwort-Aufgaben wird für jede Aufgabe ein
Bewertungspunkt vergeben, wenn genau die festgelegte Antwort
gegeben wurde. Kein Bewertungspunkt wird vergeben, wenn eine
andere Antwort, mehrere Antworten oder gar keine Antwort
gegeben wurden.
Bei Mehrfach-Antwort-Aufgaben wird für jede zutreffende
und markierte Antwort sowie für jede nicht zutreffende
und nicht markierte Antwort, also bei Übereinstimmung
zwischen festgelegter und tatsächlicher Antwort, ein
Bewertungspunkt vergeben. Besteht keine Übereinstimmung
zwischen festgelegter und tatsächlicher Antwort, so wird
kein Bewertungspunkt vergeben; ein Punktabzug findet nicht
statt. Es werden ebenfalls keine Bewertungspunkte vergeben,
wenn keine der Antworten gewählt wurden, auch wenn dabei
nicht zutreffende Antworten korrekt nicht markiert worden
sind, und wenn alle Antworten markiert wurden, auch wenn dabei
zutreffende Antworten korrekt markiert wurden. Enthält
die Aufgabenstellung einen Hinweis darauf, wie viele der
vorgegebenen Antworten zutreffen, werden ebenfalls keine
Bewertungspunkte vergeben, wenn insgesamt weniger oder mehr
Antworten als die festgelegte Anzahl markiert werden. Die
Bewertungsregeln einschließlich der Gesamtpunktesumme G
und der Mindestpunktzahl M werden jeweils mit der
Aufgabenstellung ausgewiesen.
- Bemerkungen und Texte, mit denen die Aufgaben diskutiert und
Antwortalternativen in Frage gestellt oder als teilweise
richtig und teilweise falsch bezeichnet werden, werden bei der
Bewertung von Aufgaben im Multiple-Choice Prüfungsteil
nicht berücksichtigt.
- Jede Aufgabe kann einen Gewichtungsfaktor erhalten, mit dem
die Bewertungspunkte vor der Berechnung der Gesamtpunktesumme
multipliziert wird. Der Gewichtungsfaktor ist mit den Aufgaben
auszuweisen.
- Für das Zuordnungsschema gilt als Grundsatz: Wurde die
für das Bestehen des Multiple-Choice Prüfungsteils
– bzw. im Falle des Absatz 2 der gesamten Prüfung
– erforderliche Mindestpunktzahl M erreicht, so lautet
die Note
sehr gut
(1,0) wenn mindestens 90 %,
(1,3) wenn mindestens 80 % bis unter 90 %,
gut
(1,7) wenn mindestens 70 % bis unter 80 %,
(2,0) wenn mindestens 60 % bis unter 70 %,
(2,3) wenn mindestens 50 % bis unter 60 %,
befriedigend
(2,7) wenn mindestens 40 % bis unter 50 %,
(3,0) wenn mindestens 30 % bis unter 40 %,
(3,3) wenn mindestens 20 % bis unter 30 %,
ausreichend
(3,7) wenn mindestens 10 % bis unter 20 %,
(4,0) wenn mindestens 0 % bis unter 10 %
der darüber hinaus erzielbaren Punkte erreicht wurden.
- Wird eine Aufgabe gemäß den Absätzen 13, 14
oder 15 nach Durchführung des Multiple-Choice
Prüfungsteils nicht berücksichtigt, so erhalten alle
Teilnehmerinnen und Teilnehmer für die entsprechende
Aufgabe die maximal mögliche Bewertungspunktzahl.
Gesamtpunktesumme und Mindestpunktzahl bleiben
unverändert.
- Stellt sich nach Durchführung des Multiple-Choice
Prüfungsteils heraus, dass eine oder mehrere Aufgaben im
Multiple-Choice Prüfungsteil fehlerhaft sind, ist diese
bzw. sind diese entsprechend Absatz 12 nicht zu
berücksichtigen
- Stellt sich nach einer ersten Bewertung der Aufgaben heraus,
dass es eine oder mehrere Aufgaben gibt, bei denen alle
Teilnehmerinnen und Teilnehmer Null Bewertungspunkte erzielt
haben, so ist diese bzw. sind diese entsprechend Absatz 12
nicht zu berücksichtigen.
- Stellt sich nach einer Bewertung der Aufgaben heraus, dass
weniger als 20 Prozent aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer
eine Note besser oder gleich 2,3 erreicht haben, so ist eine
neue Bewertung vorzunehmen. Hierbei ist diejenige Aufgabe bzw.
eine derjenigen Aufgaben, bei welcher die maximal
mögliche Bewertungspunktzahl von den wenigsten
Teilnehmerinnen und Teilnehmern erzielt wurde, entsprechend
Absatz 12 nicht mehr zu berücksichtigen. Das Verfahren
ist nötigenfalls zu wiederholen.
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FH Düsseldorf
2019-08-09
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