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Fachhochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences
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Fachbereich Sozial-
und Kulturwissenschaften
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Prüfungsordnung
für den Bachelor-Studiengang
„Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ (Teilzeit)
(BaPOT) an der Hochschule Düsseldorf vom 16.09.2010,
geändert durch Änderungssatzungen vom 31.7.2013, vom
6.1.2014 vom 28.11.2016, vom 31.8.2017, vom 18.7.2018 und vom 09.08.2019
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des
Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006
(GV.NRW S. 474) hat die Hochschule Düsseldorf die folgende
Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
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Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
II. Bachelorprüfung
III. Schlussbestimmungen
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I. Allgemeines
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§ 1 Geltungsbereich der
Prüfungsordnung; Studiengang
Diese Prüfungsordnung gilt für das Studium in dem
Bachelor-Studiengang 'Sozialarbeit/Sozialpädagogik
(Teilzeit)' des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften
der Hochschule Düsseldorf.
§ 2 Ziele des Studiums; Zweck der
Prüfung
- Das Bachelor-Studium der Sozialarbeit/Sozialpädagogik
soll den Studierenden unter Beachtung der allgemeinen
Studienziele gem. § 81 HG ermöglichen,
wissenschaftlich begründete Handlungsfähigkeit
für die spätere Berufspraxis zu erwerben und
entsprechende Fach-, Methoden-, Sozial- und Subjektkompetenzen
zu entwickeln.
- Das Studium soll die Studierenden befähigen,
individuelle und gesellschaftliche Strukturen in ihrer
wechselseitigen Abhängigkeit zu erkennen, zu analysieren
und zu ihrer Verbesserung die grundlegenden
Handlungsstrategien der Sozialarbeit und der
Sozialpädagogik einzusetzen und zu überprüfen.
- Die Studierenden sollen durch das Studium auch in ihrer
Persönlichkeitsentwicklung, insbesondere auch auf dem
Gebiet der kommunikativen und kreativen Fähigkeiten,
gefördert werden.
- Das Studium bereitet die Studierenden auf die
Bachelor-Prüfung vor.
- Die Bachelor-Prüfung bildet den ersten
berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums.
§ 3 Bachelorgrad; Staatliche Anerkennung
Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung verleiht die
Hochschule Düsseldorf den akademischen Grad „Bachelor
of Arts“, abgekürzt „B.A.“. Zugleich wird
die Staatliche Anerkennung als
„Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“ oder
„Sozial- arbeiterin/Sozialpädagogin“ verliehen.
§ 4 Studienvoraussetzungen
- Studienvoraussetzungen für die Aufnahme des Studiums im
unter § 1 genannten Bachelor-Studiengang sind:
- die Fachhochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife
oder eine vom zuständigen Ministerium als gleichwertig
anerkannte Vorbildung. Weiterhin wird gemäß
§ 66 Abs. 6 HG zum Studium zugelassen, wer sich ohne
Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Satz 1
erfolgreich einer Zugangsprüfung gemäß
§ 1 der Zugangs- und Einstufungsprüfungsordnung
der Hochschule in der jeweils gültigen Fassung
unterzieht und
- der Nachweis einer praktischen Tätigkeit von drei
Monaten Dauer (Vorpraktikum).
- Der Nachweis nach Abs. 1 Punkt 2 gilt als erbracht, wenn
der Studienbewerber oder die Studienbewerberin die
Qualifikation für das Studium durch das Zeugnis der
Fachhochschulreife einer Fachoberschule für
Sozialpädagogik/Sozialarbeit erworben hat.
Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die die
Qualifikation für das Studium auf andere Weise erworben
haben, müssen ein Vorpraktikum von drei Monaten
erbringen.
- Einschlägige Ausbildungs- und Berufstätigkeiten,
einschließlich anrechenbarer Zeiten des Wehr- oder
Zivildienstes, werden auf das Vorpraktikum angerechnet.
§ 5 Einstufungsprüfung
- Studienbewerber oder Studienbewerberinnen, die die für
ein erfolgreiches Studium erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten auf andere Weise als durch ein Studium
erworben haben, sind nach dem Ergebnis einer
Einstufungsprüfung aufgrund von § 67 HG berechtigt,
das Studium in dem diesem Ergebnis entsprechenden Abschnitt
des Studiums aufzunehmen, soweit nicht Regelungen über
die Vergabe von Studienplätzen entgegenstehen.
- Nach dem Ergebnis der Einstufungsprüfung und den hierzu
vorgelegten Nachweisen können dem Studienbewerber oder
der Studienbewerberin auf Antrag Studien- und
Prüfungsleistungen ganz oder teilweise erlassen werden.
- Das Nähere über Art, Form und Umfang der
Einstufungsprüfung regelt die Hochschule Düsseldorf
durch die Zugangs- und Einstufungsprüfungsordnung in der
jeweils gültigen Fassung.
§ 6 Regelstudienzeit; Gliederung des
Studiums; Studienumfang
- Die Regelstudienzeit beträgt zwölf Semester.
- Das Studium gliedert sich in die Studieneingangs-,
Studienaufbau- und Studienabschlussphase.
- Der Gesamtstudienumfang beträgt 122
Semesterwochenstunden (SWS). Die Verteilung der
Semesterwochenstunden im Einzelnen ergibt sich aus dem
Studienverlaufsplan in Anlage 1.
- Für das gesamte Studium werden insgesamt 210
Creditpoints (CP) vergeben. Davon entfallen 90 CP auf die
Studieneingangsphase, 60 CP auf die Studienaufbau- und 60 CP
auf die Studienabschlussphase.
§ 7 Anerkennung von Studien- und
Prüfungsleistungen
- Auf Antrag werden Prüfungsleistungen, die in
Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich
anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich
anerkannten Berufsakademien oder in Studiengängen an
ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschulen erbracht worden sind, anerkannt, sofern
hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher
Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden.
- Für die Anerkennung von an ausländischen
staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbrachten
Prüfungsleistungen sind durch den Prüfungsausschuss
die von der Kultusministerkonferenz und der
Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von
Hochschulpartnerschaften vorrangig zu beachten, wenn sie die
Studierende bzw. den Studierenden abweichend von Absatz 1
begünstigen. Im Übrigen kann bei Zweifeln die
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
gehört werden.
- Sonstige Kenntnisse und Qualifikationen können auf der
Grundlage vorgelegter Unterlagen auf Antrag anerkannt werden,
wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den
Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt
und Niveau gleichwertig sind.
- Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die
gemäß § 49 Abs. 11 HG NRW an einer anderen
Hochschule desselben Typs im Geltungsbereich des Grundgesetzes
zum Studium zugelassen worden sind und denen diese Hochschule
anhand von wenigstens der Hälfte aller in einem
Studiengang geforderten Prüfungsleistungen den
erfolgreichen Studienverlauf bescheinigt hat, sind -
vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden
Kapazitäten - berechtigt, ihr Studium an der Hochschule
Düsseldorf in demselben oder in einem verwandten
Studiengang fortzusetzen. Die Anerkennung von
Prüfungsleistungen erfolgt gemäß
Absatz 1.
- Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die auf Grund
einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Abs.
12 HG NRW berechtigt sind, das Studium in einem höheren
Fachsemester aufzunehmen, werden die in der
Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und
Fertigkeiten auf Prüfungsleistungen anerkannt. Die
Feststellungen im Zeugnis über die
Einstufungsprüfungen sind für den
Prüfungsausschuss bindend.
- Die Entscheidung über die Anerkennung von
Prüfungsleistungen nach Absatz 1 und die Anerkennung
sonstiger Kenntnisse und Qualifikationen nach Absatz 3 trifft
der Prüfungsausschuss, im Zweifelsfall nach Anhörung
von für die jeweiligen Prüfungsgebiete im
Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaftenan der Hochschule
Düsseldorf prüfungsberechtigten Personen. Der Antrag
auf Anerkennung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss
zu richten. Der Prüfungsausschuss befindet nach Eingang
innerhalb von acht Wochen über den Antrag, sofern alle
für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens
erforderlichen Informationen vorliegen. Es obliegt der bzw.
dem antragstellenden Studierenden, die erforderlichen
Informationen über die anzuerkennende Leistung
beizubringen. Der Prüfungsausschuss hat eine
Nichtanerkennung zu begründen und die begründenden
Tatsachen nachzuweisen. Der Prüfungsausschuss kann die
Erledigung seiner Aufgaben im Sinne von Satz 1 auf eine nach
§ 10 Abs. 1 S. 3 geeignete Prüferin oder einen nach
§ 10 Abs. 1 S. 3 geeigneten Prüfer übertragen.
- Werden Prüfungsleistungen sowie sonstige Kenntnisse und
Qualifikationen anerkannt, sind die Noten bei vergleichbaren
Notensystemen zu übernehmen und in die Berechnung der
Gesamtnote einzubeziehen. Für die Umrechnung von im
Ausland erbrachten Leistungen in das deutsche Notenschema
werden durch den Prüfungsausschuss Verfahren zur
Notenumrechnung festgelegt, bei denen soweit wie möglich
das im Ausland real ausgeschöpfte Notenspektrum zugrunde
gelegt wird. Ist eine Umrechnung nicht möglich, wird der
Vermerk „bestanden“ aufgenommen und die
Prüfungsleistung bei der Berechnung der Gesamtnote nicht
berücksichtigt; die Anerkennung wird im Zeugnis
gekennzeichnet.
- Die Studierenden haben die für die Anerkennung
erforderlichen Unterlagen im Original oder in beglaubigter
Form vorzulegen. Unterlagen von ausländischen Hochschulen
müssen in Form einer beglaubigten Übersetzung in
deutscher Sprache vorgelegt werden.
§ 8 Veranstaltungskommentare,
Prüfungsregister
- Der Fachbereich erstellt studiengangsbezogene
Veranstaltungskommentare, deren Inhalt sich aus dem
Modulhandbuch ergibt.
- Der Prüfungsausschuss führt für jeden
Studierenden und jede Studierende ein Prüfungsregis-ter.
Das Prüfungsregister enthält:
- die Zulassung zur Bachelorprüfung,
- die Anmeldungen zu den Prüfungen,
- das Ergebnis der Prüfungsleistungen,
- die erworbenen Creditpoints,
- die Zulassung zur Bachelor-Thesis,
- das Ergebnis der Bachelor-Thesis,
- die Zulassung zum Kolloquium und
- das Ergebnis des Kolloquiums.
§ 9 Prüfungsausschuss
- Es wird für alle Studiengänge des Fachbereichs
Sozial-und Kulturwissenschaften ein gemeinsamer
Prüfungsausschuss gebildet. Der Prüfungsausschuss
ist in prüfungsrechtlichen Entscheidungenunabhängig,
§ 27 Abs. 1 HG NRW bleibt unberührt. Der
Prüfungsausschuss ist zuständig für die
Organisation der Prüfungen und die durch diese
Rahmenprüfungsordnung und die Prüfungsordnungen
für die einzelnen Studiengänge zugewiesenen weiteren
Aufgaben. Der Prüfungsausschuss wird vom Fachbereichsrat
gewählt und besteht aus fünf Personen:
- der oder dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden
Vorsitzenden aus dem Kreis der Professorinnen und
Professoren,
- einem weiteren Mitglied aus dem Kreis der Lehrkräfte
für besondere Aufgaben bzw. denwissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und
- einem Mitglied aus dem Kreis der Studierenden.
Für jede der in den Punkten a) bis c) genannten Gruppen
soll auch ein Ersatzmitglied gewähltwerden. Die Amtszeit
der hauptberuflich an der Hochschule tätigen Mitglieder und
ihrer Vertreter oder Vertreterinnen beträgt vier Jahre, die
der studierenden Mitglieder und ihrer Vertreter oder
Vertreterinnen ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Der Prüfungsausschuss achtet auf die Einhaltung der
Prüfungsordnung und sorgt für die
ordnungsgemäße Durchführung der einzelnen
Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für
die Entscheidung über Widersprüche gegen in
Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber
hinaus hat der Prüfungsausschuss dem Fachbereichsrat
über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten
jährlich zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der
Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss kann die
Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle
außer der Entscheidung über Widersprüche auf
die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bzw. die
stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
übertragen.
- Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die
oder der Vorsitzende oder eine stellvertretende Vorsitzende
oder ein stellvertretender Vorsitzender anwesend ist und wenn
insgesamt mindestens zwei Professorinnen oder Professoren und
insgesamt mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er
beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Die
studierenden Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken
bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen,
insbesondere bei der Anrechnung oder sonstiger Beurteilung von
Studien- und Prüfungsleistungen und der Bestellung von
Prüfern oder Prüferinnen und Beisitzern und
Beisitzerinnen nicht mit. An der Beratung und Beschlussfassung
über Angelegenheiten, die die Festlegung von
Prüfungsaufgaben oder die ihre eigene Prüfung
betreffen, nehmen sie nicht teil.
- Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht,
bei der Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein.
Ausgenommen sind studentische Mitglieder, die sich am selben
Tag der gleichen Prüfung zu unterziehen haben.
- Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren
Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, die Prüfer oder
Prüferinnen und die Beisitzer oder Beisitzerinnen
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im
öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den
Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
- Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder
seines oder seiner Vorsitzenden werden dem oder der
Studierenden unverzüglich mitgeteilt. Dem oder der
Studierenden ist vorher Gelegenheit zum rechtlichen Gehör
zu geben. § 2 Abs. 3 Nr. 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen, insbesondere über die Ausnahme von
der Anhörungs- und Begründungspflicht bei
Beurteilungen wissenschaftlicher oder künstlerischer Art,
bleibt in dem betreffenden Prüfungsfach unberührt.
§ 10 Prüfende und Beisitzer
- Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer oder
Prüferinnen sowie die Beisitzer oder Beisitzerinnen. Er
stellt die Eignung der Prüfenden und der Beisitzenden
gem. § 95 Abs. 1 HG fest. Als Prüfende werden nur
solche Personen bestellt, die mindestens die entsprechende
Bachelor- oder Diplomprüfung oder eine vergleichbare
Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation
erworben haben. Als Beisitzende dürfen nur solche
Personen bestellt werden, die mindestens die entsprechende
Bachelor- oder Diplomprüfung oder eine vergleichbare
Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation
erworben haben. Die Prüfenden sind in ihrer
Prüfungstätigkeit unabhängig.
- Für die Prüfenden und Beisitzenden gilt § 9
Abs. 5 Satz 2 entsprechend.
§ 11 Creditpoints
- Creditpoints (CP) sind ein Maß für die
vorgesehene Arbeitsbelastung durch die Vor- und Nachbereitung
und den Besuch von Veranstaltungen sowie durch die
Vorbereitung und Anfertigung der von den Studierenden zu
erbringenden Leistungen.
- Für den Studienaufwand eines vollen akademischen Jahres
werden in der Regel 36 Creditpoints, für ein Semester in
der Regel 18 Creditpointszugrunde gelegt.
- Creditpoints werden nach Maßgabe der
Prüfungsordnung für mindestens mit
„bestanden“ oder „ausreichend“ (4,0)
bewertete Prüfungsleistungen vergeben.
- Werden Studienzeiten sowie die dabei erbrachten Studien- und
Prüfungsleistungen gemäß § 7 angerechnet,
so werden die erworbenen Creditpoints gemäß dem
Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen
(European Credit Transfer System, ECTS) auf die laut
Studienplan zugewiesene Anzahl an Creditpoints des
entsprechenden Moduls an der Hochschule Düsseldorf
angerechnet.
§ 12 Prüfungen und
Prüfungsfristen
- Die Prüfungen werden studienbegleitend
durchgeführt und sollen in der Reihenfolge des
Studienverlaufsplans erbracht werden.
- Die Prüfungen sind nichtöffentlich.
- Die Prüfungssprache ist in der Regel deutsch. Über
Ausnahmen entscheidet auf Antrag der zu Prüfende
vorbehaltlich der Zustimmung durch die Prüferin oder den
Prüfer der oder die Vorsitzende des
Prüfungsausschusses.
- Die Ergebnisse der Prüfungsleistungen werden von dem
oder der zu Prüfenden in ein Prüfungsverzeichnis
eingetragen.
- Das Bachelor-Studium und die Prüfungsverfahren sind so
zu gestalten, dass das gesamte Studium einschließlich
der Bachelor-Thesis und des Kolloquiums mit Ablauf des siebten
Semesters abgeschlossen sein kann. Prüfungsverfahren
müssen die Inanspruchnahme der gesetzlichen
Mutterschutzfristen, der Fristen des
Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit und der
Pflege von Personen im Sinne von § 65 Abs. 5 Satz 2 Nr.
HG NRW ermöglichen.
- Vor der Meldung zur ersten Modulprüfung ist der
schriftliche Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung
beim Prüfungsausschuss zu stellen.
- Macht ein Kandidat oder eine Kandidatin durch ein
ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise glaubhaft, dass
er oder sie wegen gesundheitlicher Behinderung nicht in der
Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der
vorgesehenen Form abzulegen, kann der Prüfungsausschuss
auf Antrag der zu Prüfenden gestatten, gleichwertige
Prüfungsleistungen in anderer Form zu erbringen. Er hat
dafür zu sorgen, dass durch die Gestaltung der
Prüfungsbedingungen eine Benachteiligung für
Behinderte nach Möglichkeit ausgeglichen wird. Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat gegenüber dem Fachbereich zu betreuende, bis 14 Jahre alte Kinder (bzw. bis zu 18 Jahre alte Kinder mit Behinderung) oder die Pflege oder Betreuung einer oder eines Angehörigen als Pflegeperson im Sinne von § 19 des Sozialgesetzbuches Elftes Buch (SGB XI) nachgewiesen oder auf andere Art und Weise gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft gemacht, sind organisatorische Regelungen zu treffen, die diese Bedingungen angemessen berücksichtigen. Im Zweifel
kann der Prüfungsausschuss Nachweise für die Art und
Schwere der Einschränkung fordern.
- Prüfungsleistungen können durch gleichwertige
Leistungen in einer Einstufungsprüfung gemäß
§ 67 Abs. 1 HG in Verbindung mit der Zugangs- und
Einstufungsprüfungsordnung der Hochschule ersetzt werden.
§ 13 Versäumnis, Rücktritt,
Täuschung, Ordnungsverstoß
- Der oder die zu Prüfende kann von modulzugehörigen
Prüfungen bis spätestens eine Woche vor der
Prüfung ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
- Eine Prüfung gilt als „nicht bestanden“
oder als 'nicht ausreichend' (5,0) bewertet, wenn der oder die
zu Prüfende später, als in Abs. 1 vorgesehen,
zurücktritt, ohne hinreichende Gründe nicht
erscheint oder wenn er oder sie nach Beginn der Prüfung
ohne hinreichende Gründe von der Prüfung
zurücktritt oder die Prüfungsleistung nicht vor
Ablauf der Prüfung erbringt.
- Die für den Rücktritt oder die Abmeldung
später als eine Woche vor der Prüfung oder für
das Versäumnis nach Absatz 2 geltend gemachten triftigen
Gründe müssen dem Prüfungsausschuss
unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht
werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist
darüber hinaus ein die Prüfungsunfähigkeit
bescheinigendes ärztliches Attest vorzulegen. Bestehen im
Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine
Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich anzunehmen ist
oder ein anderer Nachweis sachgerecht erscheint, kann die oder
der Vorsitzende des Prüfungsausschussesauf Kosten der
Hochschule die Vorlage eines Attests einer oder eines vom
Prüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin oder
Vertrauensarztes verlangen. Die Kandidatin oder der Kandidat
muss zwischen mehreren Vertrauensärztinnen und/oder
Vertrauensärzten wählen können. Erkennt der
Prüfungsausschuss die Gründe gemäß Satz 1
an, kann die Kandidatin oder der Kandidat sich zu der
betreffenden Prüfungsleistung erneut anmelden, ohne einen
Prüfungsversuch zu verlieren.
- Versucht der oder die zu Prüfende, das Ergebnis seiner
oder ihrer Prüfungsleistungen durch Täuschung oder
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt
die betreffende Prüfungsleistung als „nicht
bestanden“ oder wird mit ”nicht ausreichend”
(5,0) bewertet. Der oder die zu Prüfende kann verlangen,
dass die Entscheidung nach Satz 1 vom Prüfungsaus-schuss
überprüft wird. Ablehnende Entscheidungen des
Prüfungsausschusses werden dem oder der zu Prüfenden
unverzüglich schriftlich mitgeteilt, nachdem dem oder der
zu Prüfenden Gelegenheit zum rechtlichen Gehör
gegeben wurde. Im Übrigen gilt § 92 Abs. 7 HG.
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II. Bachelorprüfung
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§ 14 Zulassung
- Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer an
der Hochschule Düsseldorf gemäß § 65 HG
in den unter § 1 aufgeführten Bachelor-Studiengang
eingeschrieben oder gemäß § 71 Abs. 1 oder 2
HG als Zweithörer oder Zweithörerin zugelassen ist
und die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt.
- Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung ist
schriftlich mit der ersten Anmeldung zu einer
Modulprüfung beim Prüfungsausschuss zu stellen. Dem
Antrag sind beizufügen oder bis zu dem vom
Prüfungsausschuss festgesetzten Termin nachzureichen:
- die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1
genannten Zulassungsvoraussetzungen,
- eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder
der Kandidat bereits eine Bachelorprüfung in dem #
unter § 1 aufgeführten Bachelor-Studiengang oder
einem vergleichbaren Studiengang nicht oder endgültig
nicht bestanden hat oder sich in einem anderen
Prüfungsverfahren befindet.
§ 15 Zulassungsverfahren
- Über die Zulassung entscheidet der
Prüfungsausschuss. Die Bekanntgabe der Zulassung durch
Aushang ist ausreichend.
- Die Zulassung ist zu versagen, wenn
- die in § 14 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht
erfüllt sind oder
- die Unterlagen unvollständig sind und nicht bis zu
dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin
ergänzt wurden oder
- der Kandidat oder die Kandidatin an einer Hochschule im
Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende
Prüfung bzw. Bachelor-Thesis endgültig nicht
bestanden hat oder
- der Kandidat oder die Kandidatin sich bereits an einer
anderen Hochschule in demselben Studiengang in einem
Prüfungsverfahren befindet. Als Prüfungsverfahren
gilt bei studienbegleitenden Prüfungen jede einzelne
Modulprüfung sowie die Bachelor-Thesis; bei
Blockprüfungen die gesamte Bachelorprüfung,
Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung.
§ 16 Umfang und Art der
Bachelorprüfung
- Die Bachelorprüfung besteht aus studienbegleitenden
Modulprüfungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich, der
Bachelor-Thesis und dem Kolloquium.
- Die modulzugehörigen Prüfungen beziehen sich auf
die Lehrinhalte der einzelnen Module. Sie sollen jeweils zu
dem Zeitpunkt abgelegt werden, der gemäß
Studienverlaufsplan in der Anlage 1 vorgegeben wird. Daraus
ergeben sich auch die Creditpoints für die jeweiligen
Module.
- Die Bachelorprüfung ist abgeschlossen, wenn insgesamt
210 Creditpoints erreicht sind und die Bachelor-Thesis sowie
das Kolloquium mit mindestens der Note
„ausreichend“ bewer-tet wurden.
- Die Bachelorprüfung besteht aus
- 1. den Modulprüfungen in den Modulen:
- - P Propädeutik (8 CP)
- - G1 Professionelle Identität (12 CP)
- - G2 Menschliche Entwicklung im sozialen Umfeld (12 CP)
- - G3 Gesellschaftliche Strukturen und Entwicklungen (12 CP)
- - G4 Rechtliche, institutionelle und sozialwirtschaftliche
Bedingungen (12 CP)
- - G5 Kultur, Ästhetik und Medien (12 CP)
- - IM Interdisziplinäres Modul (4 CP)
- - PM Praxismodul (12 CP)
- - M1-3 Mentoring/Coaching 1-3 (6 CP)
- - A1 Professionelle Identität I (12 CP)
- - A2 Menschliche Entwicklung im sozialen Umfeld (12 CP)
- - A3 Gesellschaftliche Strukturen und Entwicklungen (12 CP)
- - A4 Rechtliche, institutionelle und sozialwirtschaftliche
Bedingungen (12 CP)
- - A5 Kultur, Ästhetik und Medien (12 CP)
- - W Wahlmodul (8 CP)
- - M4-5 Mentoring/Coaching 4-5 (4 CP)
- - SA Modul zur Erlangung der Staatlichen Anerkennung (30 CP)
- - BTB Thesis Begleitmodul (4 CP)
- 2. der Bachelor-Thesis BT (12CP)
- 3. dem Kolloquium K (2CP)
§ 17 Modulprüfungen
- In den Modulprüfungen sollen die zu Prüfenden
nachweisen, dass sie über die erforderlichen fachlichen
Kenntnisse verfügen, die Zusammenhänge des
Prüfungsgebietes erkennen, spezielle Fragestellungen in
diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen und mit den
geläufigen Methoden des Faches Problemlösungen
erarbeiten können.
- Die Modulprüfungen werden studienbegleitend
durchgeführt. Sie sind Bestandteil der
Bachelorprüfung. Jedes Modul wird mit einer
Prüfungsleistung oder mehreren Prüfungsleistungen in
den modulzugehörigen Lehrveranstaltungen gemäß
Anlage 2 abgeschlossen. Nach erfolgreichem Abschluss des
Moduls erhält der oder die zu Prüfende die in §
16 Abs. 4 den Modulen zugewiesenen Creditpoints im
Prüfungsregister gutgeschrieben.
- Die Prüfer und Prüferinnen sind angehalten, den
Umfang der Prüfungen und der dazu notwendigen
Vorbereitungen so zu gestalten, dass sie die durch die Anzahl
der Credits vorgegebene Arbeitsbelastung nicht
überschreiten.
- In den modulzugehörigen Lehrveranstaltungen legen die
Lehrenden gemäß dieser Prüfungsordnung jeweils
Form, Dauer und Umfang der Prüfung fest und geben dies
rechtzeitig vor Beginn der Lehrveranstaltung gemäß
§ 8 Abs. 1 bekannt.
- Jede modulzugehörige Prüfung, die mit „nicht
bestanden“ bewertet worden ist, und jede
modulzugehörige Prüfung, die mit „nicht
ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann zweimal
wiederholt werden. Fehlversuche in demselben oder einem
vergleichbaren Modul oder Teil eines Moduls an anderen
Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden
angerechnet.
- Die zu Prüfenden haben sich zu den Modulprüfungen
bis zu einem festzulegenden Termin in einem dafür
vorgesehenen Online-Portal anzumelden. In Ausnahmefällen
kann die Dekanin oder der Dekan für bestimmte
Prüfungen ersatzweise ein schriftliches Anmeldeverfahren
vorsehen. Für eine bestimmte Prüfung ist in einem
Semester eine Anmeldung nur in einer Lehrveranstaltung zu
einem Prüfungsversuch möglich. Sind die in den
Prüfungsordnungen für die einzelnen
Studiengänge festgelegten Voraussetzungen der jeweiligen
Prüfungen nicht erfüllt, wird die Online-Anmeldung
verweigert. Im Fall der Verweigerung einer Anmeldung
können Studierende diese Verweigerung beim
Prüfungsausschuss anfechten. Zur Prüfung angemeldete
Studierende, die in keiner in den Veranstaltungskommentaren
gemäß § 8 Abs. 1 für diese Prüfung
vorgesehenen Lehrveranstaltungen gemäß Absatz 8
angemeldet sind, werden von der Prüfung im Online-Portal
wieder abgemeldet. Das weitere Anmeldeverfahren regelt der
Fachbereichsrat und es wird in den Veranstaltungskommentaren
gemäß § 8 Abs. 1 bekannt gegeben. Die
Sätze 1 bis 7 gelten auch für
Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz 5.
- Die in der Anmeldung gewählten Lehrveranstaltungen sind
mit Antritt zur Prüfung verbindlich festgelegt. Im Falle
einer endgültig nicht bestandenen Prüfung in einem
Modul mit Wahlmöglichkeiten kann diese Prüfung
einmal im Verlauf des Studiums durch eine andere Prüfung
im gleichen Modul ersetzt werden.
- In den Modulen der Studieneingangsphase finden insgesamt 13
Prüfungen, in den Modulen der Studienaufbauphase finden
insgesamt 10 Prüfungen und in der Studienabschlussphase
finden insgesamt zwei Prüfungen statt. Die Prüfungen
sind in den Lehrveranstaltungen mit mindestens vier
Semesterwochenstunden diesen direkt zugeordnet. Im Falle von
Lehrveranstaltungen, die weniger als vier
Semesterwochenstunden umfassen, findet die Prüfung in dem
Semester des letzten Teils der zugehörigen
Lehrveranstaltung statt. Den Mentoring-Veranstaltungen sind
sieben Prüfungen zugeordnet und in den Praxisanteilen
gemäß § 27 finden drei Prüfungen statt.
- In der Studieneingangsphase werden die erfolgreich
abgeschlossenen Prüfungsleistungen in den
modulzugehörigen Lehrveranstaltungen mit dem Ergebnis
„bestanden“ bewertet.
- In der Studienaufbau- und -abschlussphase werden die
erfolgreich abgeschlossenen Prüfungsleistungen in den
modulzugehörigen Lehrveranstaltungen mit Noten
gemäß § 28 Abs. 3 differenziert bewertet.
- Ort und Zeit der Prüfung werden von der Prüferin
oder dem Prüfer festgelegt und den Studierenden in der
nach Absatz 8 zugeordneten Lehrveranstaltung mitgeteilt.
- Die erfolgreich abgeschlossenen Prüfungsleistungen in
den Mentoring-Veranstaltungen, im Anerkennungsmodul und im
Praxisbegleitmodul werden mit dem Ergebnis
„bestanden“ bewertet.
- Der und die zu Prüfende haben die Pflicht, dem
Prüfer oder der Prüferin oder der
aufsichtführenden Person auf Verlangen ihre
Identität mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild
nachzuweisen.
- Über die Hilfsmittel, die bei den Prüfungen
benutzt werden dürfen, entscheidet der Prüfer oder
die Prüferin. Sie sind spätestens mit der
Veröffentlichung des Prüfungstermins bekannt zu
geben.
§ 18 Modul-Prüfungsformen
Modul-Prüfungen sind mündliche Prüfungen (§
19), Klausurarbeiten (§ 20) und besondere
Prüfungsleistungen (§ 21).
§ 19 Mündliche Prüfung
- In mündlichen Prüfungen soll festgestellt werden,
ob der oder die zu Prüfende in der Form des Vortrages
oder Fachgespräches die in den jeweiligen
modulzugehörigen Lehrveranstaltungen geforderten
Kompetenzen beherrscht.
- Mündliche Prüfungen werden als
Einzelprüfungen oder als Gruppenprüfungen vor einem
oder einer Prüfenden in Gegenwart eines oder einer
sachkundigen Beisitzenden gemäß § 10 Abs.1
Satz 4 durchgeführt, der oder die das Protokoll
führt. Die Dauer der mündlichen Prüfung als
Einzelprüfung beträgt in der Regel 30 Minuten; bei
einer Gruppenprüfung verlängert sich die Dauer
entsprechend.
- Mündliche Prüfungen im interdisziplinären
Modul werden von zwei Prüfern oder Prüferinnen
durchgeführt.
- Die wesentlichen Gegenstände und die Bewertung der
mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll
festzuhalten, das von der Prüferin oder dem Prüfer
und der Beisitzerin oder dem Beisitzer zu unterschreiben ist.
Die Bewertung ist dem oder der Geprüften jeweils im
Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.
§ 20 Klausurarbeiten
- In Klausurarbeiten soll der oder die zu Prüfende
nachweisen, dass er oder sie in schriftlicher Form und
begrenzter Zeit und nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln die
in den jeweiligen modulzugehörigen Lehrveranstaltungen
geforderten Kompetenzen aus dem jeweiligen Prüfungsgebiet
beherrscht.
- Klausurarbeiten finden unter Aufsicht statt. Über die
Zulassung von Hilfsmitteln entscheidet der Prüfer oder
die Prüferin. Die Dauer der Klausurarbeiten beträgt
in der Regel zwei Zeitstunden.
- Die Ergebnisse der Klausurarbeiten werden spätestens
zum Ende des Semesters bekannt gegeben. Die Bekanntgabe durch
anonymisierten Aushang reicht aus.
§ 21 Besondere Prüfungsleistungen
- Besondere Prüfungsleistungen sind Referate,
Hausarbeiten, Protokolle und Präsentationen. Besondere
Prüfungsleistungen können auch als
Gruppenprüfungen erbracht werden.
- In den besonderen Prüfungsleistungen soll der oder die
zu Prüfende nachweisen, dass er oder sie die in den
modulzugehörigen Lehrveranstaltungen geforderten
Kompetenzen beherrscht.
- Das Ergebnis der besonderen Prüfungsleistungen wird von
dem oder der Prüfenden dem oder der zu Prüfenden in
der Regel nach der Prüfung und bei schriftlichen
Prüfungsleistungen spätestens zum Ende des Semesters
bekannt gegeben.
- Eine nicht bestandene besondere Prüfungsleistung kann
nicht in derselben Lehrveranstaltung wiederholt werden.
§ 22 Praxisanteile
- Die Praxisanteile des Studiums bestehen aus dem Praxismodul
in der Studieneingangsphase sowie dem Modul zur Erlangung der
staatlichen Anerkennung und dem Begleitmodul zur Erlangung der
Staatlichen Anerkennung in der Studienabschlussphase.
- In den Praxisanteilen gemäß Abs. 1 finden drei
Prüfungen statt, deren Anforderungen sich aus der Anlage
2 ergeben.
- Im Anerkennungsmodul wird der oder die Studierende auf der
Basis eines vom Fachbereich genehmigten Vertrages zwischen dem
oder der Studierenden und der jeweiligen Praxisstelle
tätig.
- Die erfolgreiche Ableistung des Anerkennungsmoduls wird
durch eine Bescheinigung der Praxisstelle nachgewiesen.
- Das Modul zur Erlangung der Staatlichen Anerkennung kann nur
einmal wiederholt werden.
§ 23 Bachelor-Thesis
- Die Bachelor-Thesis soll zeigen, dass der oder die zu
Prüfende befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenen
Frist eine Themenstellung aus dem Bereich der
Sozialarbeit/Sozialpädagogik sowohl in ihren
modulbezogenen Einzelheiten als auch in den
kompetenzübergreifenden Zusammenhängen mit
wissenschaftlichen und fachpraktischen Methoden
selbständig zu bearbeiten.
- Die Bachelor-Thesis ist eine schriftliche Prüfung in
Form einer Hausarbeit.
- Jede nach § 10 Abs. 1 prüfungsberechtigte Professorin, jeder prüfungsberechtigte Professor und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind zur Betreuung der Thesis berechtigt. Auf Antrag der oder des zu Prüfenden kann der Prüfungsausschuss auch andere, deren Qualifikation dem
§ 65 Abs. 1 HG NRW entspricht, zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellen, wenn feststeht, dass das vorgesehene Thema nicht durch eine oder einen der für die betroffenen Module zuständigen Professorinnen, Professoren oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben betreut werden kann.
- Der oder die zu Prüfende kann den Betreuer oder die
Betreuerin, den weiteren Prüfer oder die weitere
Prüferin und das Thema der Bachelor-Thesis vorschlagen.
- Die Bachelor-Thesis kann auch in Form einer Gruppenarbeit
von zwei zu Prüfenden zugelassen werden, wenn
gewährleistet ist, dass der als Prüfungsleistung zu
bewertende Beitrag des einzelnen oder der einzelnen aufgrund
der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen
objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung
ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist.
- Die Bachelor-Thesis und das Kolloquium bilden jeweils eine
Prüfung.
- Die Bachelor-Thesis und das Kolloquium können jeweils
nur einmal wiederholt werden.
§ 24 Zulassung zur Bachelor-Thesis
- Zur Bachelor-Thesis wird zugelassen, wer alle Module bis auf
eines der Aufbaumodule oder ersatzweise das Wahlmodul erbracht
hat.
- Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Vorsitzenden
oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu richten.
Dem Antrag ist der Nachweis über die gem. Abs. 1
bestandenen Module beizufügen.
- Der Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur
Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne
Anrechnung auf die Zahl der möglichen
Prüfungsversuche zurückgenommen werden.
- Über die Zulassung entscheidet der oder die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der
Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist zu versagen, wenn
die in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht
erfüllt sind.
§ 25 Ausgabe des Themas und Bearbeitung
der Bachelor-Thesis
- Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des
Prüfungsausschusses stellt das Thema der Bachelor-Thesis
verbindlich fest. Als Zeitpunkt der Ausgabe gilt der Tag, an dem die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Thema der oder dem zu Prüfenden bekannt gibt; der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Der oder die
Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür,
dass der oder die zu Prüfende rechtzeitig ein Thema
für die Bachelor-Thesis erhält.
- Das Thema der Thesis kann innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben oder im Einvernehmen von zu Prüfenden und dem Betreuer oder der Betreuerin durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses geändert werden. Im Fall der
Wiederholung gemäß § 23 Abs. 7 ist die
Rückgabe nur zulässig, wenn der oder die zu
Prüfende bei der Anfertigung seiner oder ihrer ersten
Bachelor-Thesis von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch
gemacht hatte. Danach ist ein Rücktritt mit triftigem Grund möglich; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
- Der Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der
Bachelor-Thesis beträgt elf Wochen. Das Thema und die
Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die
Bachelor-Thesis innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen
werden kann. Auf begründeten Antrag kann der
Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit einmal um bis zu
drei Wochen verlängern.
- In besonderen Härtefällen einer zeitlich begrenzten Prüfungsunfähigkeit gemäß § 12 Abs. 7 S. 1 kann auch eine Verlängerung über den in Absatz 3 Satz 3 festgelegten Zeitraum hinaus gewährt werden, soweit damit das Ziel der Prüfung gemäß § 23 Abs. 1 noch erreicht werden kann. Ist dieses Ziel in einer angemessenen Zeit aufgrund einer Prüfungsunfähigkeit nicht mehr erreichbar, ist ein Rücktritt gemäß § 13 Abs. 3 möglich.
§ 26 Annahme und Bewertung der
Bachelor-Thesis
- Die Bachelor-Thesis ist fristgemäß in je drei gedruckten und drei elektronischen Fassungen in einem gängigen Dateiformat, das auch das Kopieren und Drucken des Textes erlaubt, auf einem mobilen Datenträger beim Prüfungsausschuss abzugeben. Der Zeitpunkt der Abgabe
ist aktenkundig zu machen; bei Zustellung der Arbeit durch die
Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post
maßgebend.
- In der Arbeit hat der oder die zu Prüfende schriftlich
zu versichern, dass er oder sie die Bachelor-Thesis oder den
gem. § 23 Abs. 5 gekennzeichneten Teil der
Bachelor-Thesis selbständig angefertigt und keine anderen
als die in der Arbeit angegebenen Quellen und Hilfsmittel
benutzt hat.
- Die Bachelor-Thesis ist von zwei vom Prüfungsausschuss
zu benennenden Prüfern oder Prüferinnen zu bewerten.
Eine dieser Personen muss eine Professorin oder ein Professor sein und eine dieser Personen soll die Prüferin oder der Prüfer sein, die oder der die Thesis betreut hat.
- Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die
Prüfenden wird die Note der Bachelor-Thesis
gemäß § 28 Abs. 6 aus dem arithmetischen
Mittel der Einzelbewertungen gebildet, wenn die Differenz der
Noten 2,0 nicht übersteigt. Ist die Differenz der Noten
größer als 2,0 setzt der Prüfungsausschuss
einen weiteren Professor oder eine weitere Professorin als
Prüfer oder als Prüferin ein, wobei die Bewertung
aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren
Einzelbewertungen gebildet wird.
- Die Bewertung der Bachelor-Thesis ist durch ein
schriftliches Gutachten zu begründen und auf Antrag
mündlich zu erläutern.
§ 27 Kolloquium
- Das Kolloquium dient der Feststellung, ob der oder die zu
Prüfende befähigt ist, die Ergebnisse der
Bachelor-Thesis, ihre fachlichen Grundlagen, ihre
fachübergreifenden Zusammenhänge und ihre
außerfachlichen Bezüge darzustellen und zu
begründen und ihre Bedeutung für die Praxis
einzuschätzen. Das Kolloquium ergänzt die
Bachelor-Thesis und ist selbständig gemäß
§ 28 Abs. 3 zu bewerten.
- Zum Kolloquium wird zugelassen, wer das noch fehlende Modul
gem. § 24 Abs. 1 und das Modul BTB nachgewiesen und die
Bachelor-Thesis mit mindestens „ausreichend“
bestanden hat..
- Wurde der Antrag auf Zulassung zum Kolloquium bereits mit
dem Zulassungsantrag zur Bachelor-Thesis gestellt, so erfolgt
die Zulassung ohne weiteren Antrag zum nächsten
Kolloquiumstermin.
- Mit dem Antrag auf Zulassung erklärt der oder die zu
Prüfende, ob der Anwesenheit von Zuhörenden
zugestimmt wird.
- Das Kolloquium findet als mündliche Prüfung durch
die an der Bachelor-Thesis beteiligten Prüfer oder
Prüferinnen in Gegenwart eines oder einer sachkundigen
Beisitzenden gemäß § 9 Abs. 1 statt. Die Dauer
des Kolloquiums beträgt in der Regel für jeden zu
Prüfenden 30 Minuten.
§ 28 Bewertung von
Prüfungsleistungen
- Prüfungsleistungen werden gem. § 17 Abs. 8, 9 und
10 durch die Bewertung 'bestanden', „nicht
bestanden“ oder mit Noten gemäß Abs. 3
differenziert beurteilt. Die Bewertungen der
Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen
Prüfenden festgesetzt.
- Eine Prüfungsleistung wird mit 'bestanden' bewertet,
wenn sie den Mindestanforderungen genügt.
- Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind
folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den
durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen
Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher
Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur weiteren Differenzierung der Bewertung können um 0,3
verminderte oder erhöhte Notenziffern verwendet werden;
die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.
- Sind mehrere Prüfende an einer Prüfung beteiligt,
so bewerten sie die gesamte Prüfungsleistung gemeinsam,
sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei nicht
übereinstimmender Bewertung ergibt sich die Note aus dem
arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
- Aus den Noten der Prüfungsleistungen in jedem Modul
wird die Modulnote gebildet. Die Modulnote errechnet sich als
arithmetisches Mittel der Noten der einzelnen
Prüfungsleistungen.
- Bei der Bildung von Noten aus Zwischenwerten ergibt
ein rechnerischer Wert bis 1,5 die Note „sehr gut',
ein rechnerischer Wert über 1,5 bis 2,5 die Note
„gut',
ein rechnerischer Wert über 2,5 bis 3,5 die Note
„befriedigend',
ein rechnerischer Wert über 3,5 bis 4,0 die Note
„ausreichend',
ein rechnerischer Wert über 4,0 die Note „nicht
ausreichend'.
Hierbei werden Zwischenwerte nur mit der ersten Dezimalstelle
berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma
werden ohne Rundung gestrichen.
- Die Gewichtung der Modulnoten in der Aufbau- und der
Abschlussphase mit Ausnahme der Noten der Bachelor-Thesis und
des Kolloquiums ergibt sich aus dem Verhältnis der
modulbezogenen Creditpoints.
- Aus den Noten der Modulprüfungen in der Studienaufbau-
und -abschlussphase sowie der Bachelor-Thesis und des
Kolloquiums wird eine Gesamtnote gebildet. Bei der Bildung der
Gesamtnote werden die Noten der Module in der Studienaufbau-
und -abschlussphase zusammen mit 75%, die Note der
Bachelor-Thesis mit 20% und die Note des Kolloquiums mit 5%
gewichtet.
- „Die Gesamtnote wird im Bachelor-Zeugnis durch die
Angabe des jeweils zugehörigen ECTS-Grades ergänzt:
die besten 10% erhalten den ECTS-Grad A
die nächsten 25% erhalten den ECTS-Grad B
die nächsten 30% erhalten den ECTS-Grad C
die nächsten 25% erhalten den ECTS-Grad D
die nächsten 10% erhalten den ECTS-Grad E
Die Berechnung erfolgt gemäß der „Ordnung zur
Berechnung von ECTS-Graden an der Fachhochschule
Düsseldorf“ in der jeweils gültigen Fassung.
§ 29 Zeugnis
- Über die bestandene Bachelorprüfung wird
unverzüglich, aber spätestens innerhalb von sechs
Wochen nach dem Kolloquium, ein Zeugnis ausgestellt. Das
Zeugnis enthält:
- die Noten der studienbegleitenden Module der
Studienaufbauphase und Studienabschlussphase,
- das Thema und die Note der Bachelor-Thesis,
- die Note des Kolloquiums,
- die nach § 28 Abs. 8 gebildete Gesamtnote,
- die nach § 7 anerkannten Studien- und
Prüfungsleistungen eines Auslandsstudiums.
- Das Bachelor-Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem
das Kolloquium stattgefunden hat.
- Das Bachelor-Zeugnis wird von dem oder der Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der
Fachhochschule versehen.
- Prüfungsleistungen, die an einer anderen Hochschule
erbracht und nach § 7 angerechnet wurden, sind im Zeugnis
entsprechend kenntlich zu machen.
- Ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden
oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, erteilt der
bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem
betreffenden zu Prüfenden hierüber einen
schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen ist.
- Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin die
Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm
bzw. ihr auf Antrag durch den Vorsitzenden bzw. die
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach der
Exmatrikulation eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt,
die die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und
deren Benotung sowie die zur Bachelorprüfung noch
fehlenden Prüfungs- und Studienleistungen enthält.
Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass der Kandidat oder
die Kandidatin die Bachelorprüfung endgültig nicht
bestanden hat.
§ 30 Diploma Supplement
Mit dem Zeugnis wird eine Zeugnisergänzung entsprechend
dem „Diploma-Supplement-Modell“ von
Europäischer Union, dem Council of Europe und der
UNESCO/CEPES ausgestellt und durch ein „Transcript of
Records“ ergänzt, in dem der individuelle
Studienverlauf der Absolventin bzw. des Absolventen dokumentiert
wird. Das „Diploma Supplement“ wird in einer
deutschsprachigen und einer englischsprachigen Ausfertigung
ausgehändigt. Das „Transcript of Records“
enthält für alle erfolgreich absolvierten Module den
Namen der Prüfenden, die Titel der jeweiligen Module, die
Titel der einzelnen Lehrveranstaltungen in den Modulen, die
vergebenen Creditpoints und die entsprechenden
Prüfungsnoten. Das „Transcript of Records“ wird
in einer deutschsprachigen Ausfertigung, in der unter anderem
die Titel der einzelnen Lehrveranstaltungen verzeichnet sind,
und einer englischsprachigen Ausfertigung, die Modultitel,
Qualifikationsziele der Module, Modulnoten und erworbene
Creditpoints ausweist, ausgegeben. Als Darstellung des
nationalen Bildungssystems (OS-Abschnitt 8) wird der zwischen
Kultusministerkonferenz der Länder und der
Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils
geltenden Fassung verwendet. Für Unterzeichnung und Datum
der Ausstellung dieser Zeugnisergänzung gilt § 29 Abs.
2 und 3.
§ 31 Bachelorurkunde
- Neben dem Zeugnis über die bestandene
Bachelorprüfung wird der Absolventin bzw. dem Absolventen
eine zweisprachige (deutsch und englisch) Bachelorurkunde
ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des
Bachelorgrades beurkundet. Über die Verleihung der
staatlichen Anerkennung wird eine eigene Urkunde
ausgehändigt.
- Die Bachelorurkunde trägt das Datum des Zeugnisses. Sie
ist von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereiches und von
der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
unterzeichnen und mit dem Siegel der Hochschule
Düsseldorf zu versehen.
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|
|
III. Schlussbestimmungen
|
|
|
§ 32 Einsicht in Prüfungsakten
- Nach Abschluss der Prüfungen wird dem oder der
Geprüften auf Antrag Einsicht in sein oder ihr
Prüfungsregister (§ 8 Abs. 2) und die auf die
Prüfungsleistungen bezogenen schriftlichen Bewertungen
sowie in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag
ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses zu stellen.
- Die Einsichtnahme in die Prüfungsakten der
Bachelor-Prüfung ist binnen eines Monats nach
Aushändigung des Bachelor-Zeugnisses oder des Bescheides
über die nicht bestandene Bachelor-Prüfung bei dem
oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
beantragen. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen über die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt entsprechend. Der
oder die Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 33 Ungültigkeit von
Prüfungen
- Hat der oder die Geprüfte bei einer Prüfung
getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der
Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach
§ 29 Abs. 1 und 5 bekannt, so kann der
Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für
diejenigen Prüfungsleistungen, auf die sich die
Täuschung bezogen hat, berichtigen und die Prüfung
ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
- Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer
Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der oder die
Geprüfte hierüber täuschen wollte, und wird
diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses oder
der Bescheinigung nach § 29 Abs. 1 und 5 bekannt, so wird
dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat
der oder die Geprüfte die Zulassung vorsätzlich zu
Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter
Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen.
- Dem oder der Geprüften wird Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
- Das unrichtige Bachelor-Prüfungszeugnis oder die
unrichtige Bescheinigung nach § 29 Abs. 1 und 5 ist
einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Eine
Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer
Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des
Bachelor-Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung nach
§ 29 Abs. 1 und 5 ausgeschlossen.
- Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden
erklärt worden, ist der Bachelorgrad abzuerkennen und die
Bachelorurkunde einzuziehen.
§ 34 Widerspruchsverfahren
Über einen Widerspruch gemäß § 68 der
Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet der Prüfungs-
ausschuss; die beteiligten Prüfenden sind zu hören.
§ 35 In-Kraft-Treten
- Diese Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang
gemäß § 1 des Fachbereichs Sozial- und
Kulturwissenschaften an der Hochschule Düsseldorf tritt
am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt
für alle Studentinnen und Studenten des
Bachelor-Studiengangs 'Sozialarbeit/Sozialpädagogik
(Teilzeit)', die ihr Studium ab dem Wintersemester 2010/2011
aufgenommen haben.
- Diese Prüfungsordnung wird im Verkündungsblatt der
Hochschule Düsseldorf veröffentlicht.
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|
Anlage 1: Studienverlaufsplan
Sem. |
Phase |
Module |
|
|
Mentoring |
SWS |
CP |
1 |
Studien-
Eingang |
Propädeutik/
Projekt Teil 1
P
4 SWS / 4 CP |
Grundmodul
Kompetenzbereich
G1 Teil 1
4 SWS / 6 CP |
Grundmodul
Kompetenzbereich
G2 Teil 1
4 SWS / 6 CP |
M1-3
2 SWS
2 CP |
14 |
18 |
2 |
Studien-
Eingang |
Propädeutik/
Projekt Teil 2
P
4 SWS / 4 CP |
Grundmodul
Kompetenzbereich
G1 Teil 2
4 SWS / 6 CP |
Grundmodul
Kompetenzbereich
G2 Teil 2
4 SWS / 6 CP |
M1-3
2 SWS
2 CP |
14 |
18 |
3 |
Studien-
Eingang |
Grundmodul
Kompetenzbereich
G3 Teil 1
4 SWS / 6 CP |
Grundmodul
Kompetenzbereich
G4 Teil 1
4 SWS / 6 CP |
Grundmodul
Kompetenzbereich
G5 Teil 1
4 SWS / 6 CP |
M1-3
2SWS
2CP |
14 |
20 |
4 |
Studien-
Eingang |
Grundmodul
Kompetenzbereich
G3 Teil 2
4 SWS / 6 CP |
Grundmodul
Kompetenzbereich
G4 Teil 2
4 SWS / 6 CP |
Grundmodul
Kompetenzbereich
G5 Teil 2
4 SWS / 6 CP |
|
14 |
18 |
5 |
Studien-
Eingang |
Interdisziplinäres
Modul
IM
4 SWS / 4 CP |
Praxismodul
PM
4 SWS / 12 CP |
|
|
8 |
16 |
6 |
Studien-
Aufbau |
Aufbaumodul
Kompetenzbereich
A1 Teil 1
4 SWS / 6 CP |
Aufbaumodul
Kompetenzbereich
A2 Teil 1
4 SWS / 6 CP |
|
M4-5
2 SWS
2 CP |
10 |
14 |
7 |
Studien-
Aufbau |
Aufbaumodul
Kompetenzbereich
A1 Teil 2
4 SWS / 6 CP |
Aufbaumodul
Kompetenzbereich
A2 Teil 2
4 SWS / 6 CP |
|
M4-5
2 SWS
2 CP |
10 |
14 |
8 |
Studien-
Aufbau |
Aufbaumodul
Kompetenzbereich
A3 Teil 1
4 SWS / 6 CP |
Aufbaumodul
Kompetenzbereich
A4 Teil 1
4 SWS / 6 CP |
Aufbaumodul
Kompetenzbereich
A5 Teil 1
4 SWS / 6 CP |
|
12 |
18 |
9 |
Studien-
Aufbau |
Aufbaumodul
Kompetenzbereich
A3 Teil 2
4 SWS / 6 CP |
Aufbaumodul
Kompetenzbereich
A4 Teil 2
4 SWS / 6 CP |
Aufbaumodul
Kompetenzbereich
A5 Teil 2
4 SWS / 6 CP |
|
12 |
18 |
10 |
Studien-
Abschluss |
Modul Staatliche
Anerkennung
SA
10 Wochen Praxis
12 CP |
Begleitmodul
SA
4 SWS / 6 CP |
|
|
4 |
18 |
11 |
Studien-
Abschluss |
Modul Staatliche
Anerkennung
SA
10 Wochen Praxis
12 CP |
Wahlmodul Teil1
W
4 SWS / 4 CP |
Wahlmodul Teil2
W
4 SWS / 4 CP |
|
8 |
20 |
12 |
Studien-
Abschluss |
Bachelor-Thesis
BT
12 CP |
Kolloqium
BT
2 CP |
Thesis-
Begleitmodul
BTB
2 SWS / 4 CP |
|
2 |
18 |
Anlage 2: Prüfungsplan
Module |
Prüfungen |
SWS |
CP |
P Propädeutik |
|
8 |
8 |
|
P.1 |
4 |
4 |
|
P.2 |
4 |
4 |
G1 Professionelle Identität |
|
8 |
12 |
|
G1.1 |
4 |
6 |
|
G1.2 |
4 |
6 |
G2 Menschliche Entwicklung im sozialen Umfeld
|
|
8 |
12 |
|
G2.1 |
4 |
6 |
|
G2.2 |
4 |
6 |
G3 Gesellschaftliche Strukturen und Entwicklungen
|
|
8 |
12 |
|
G3.1 |
4 |
6 |
|
G3.2 |
4 |
6 |
G4 Rechtliche, institutionelle und
sozialwirtschaftliche Bedingungen |
|
8 |
12 |
|
G4.1 |
4 |
6 |
|
G4.2 |
4 |
6 |
G5 Kultur, Ästhetik und Medien |
|
8 |
12 |
|
G5.1 |
4 |
6 |
|
G5.2 |
4 |
6 |
IM Interdisziplinäres Modul |
|
4 |
4 |
|
IM.1 |
4 |
4 |
PM Praxismodul |
|
4 |
12 |
|
PM.1 |
4 |
12 |
M1–3 Mentoring/Coaching |
|
6 |
6 |
|
M.1 |
2 |
2 |
|
M.2 |
2 |
2 |
|
M.3 |
2 |
2 |
A1 Professionelle Identität |
|
8 |
12 |
|
A1.1 |
4 |
6 |
|
A1.2 |
4 |
6 |
A2 Menschliche Entwicklung im sozialen Umfeld
|
|
8 |
12 |
|
A2.1 |
4 |
6 |
|
A2.2 |
4 |
6 |
A3 Gesellschaftliche Strukturen und Entwicklungen
|
|
8 |
12 |
|
A3.1 |
4 |
6 |
|
A3.2 |
4 |
6 |
A4 Rechtliche, institutionelle und
sozialwirtschaftliche Bedingungen |
|
8 |
12 |
|
A4.1 |
4 |
6 |
|
A4.2 |
4 |
6 |
A5 Kultur, Ästhetik und Medien |
|
8 |
12 |
|
A5.1 |
4 |
6 |
|
A5.2 |
4 |
6 |
W Wahlmodul |
|
8 |
8 |
|
W.1 |
4 |
4 |
|
W.2 |
4 |
4 |
M4-5 Mentoring/Coaching |
|
4 |
4 |
|
M.4 |
2 |
2 |
|
M.5 |
2 |
2 |
SA Staatliche Anerkennung |
|
4 |
30 |
|
SA.1 (Praxis) |
- |
24 |
|
SA.2 (Begleitung) |
4 |
6 |
BTB Thesis-Begleitmodul |
|
2 |
4 |
|
|
2 |
4 |
BT Bachelor Thesis |
|
- |
12 |
|
|
|
|
K Kolloquium |
|
- |
2 |
Anlage 3: Modulhandbuch
Das Modulhandbuch in der amtlichen Fassung findet sich in der PDF-Version.
Zusätzlich gibt es eine Darstellung des Modulhandbuches auf
der Webseite:
Modulhandbuch
(Webversion) >>
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FH Düsseldorf
2019-08-09
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