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Fachhochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences
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Fachbereich Sozial-
und Kulturwissenschaften
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Diplomprüfungsordnung vom August 2001
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die
Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG - v.
14.3.2000, GV. NW. S. 190) haben die Fachbereiche Sozialarbeit und
Sozialpädagogik für die Studiengänge Sozialarbeit und Sozialpädagogik
die folgende Diplomprüfungsordnung (DPO) erlassen.
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Allgemeines
Prüfungen
Prüfungsformen
Diplomvorprüfung
Praxisanteile im Studium
Diplomprüfung
Schlussbestimmungen
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Allgemeines
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- Diese Diplomprüfungsordnung gilt für das Studium in den
Studiengängen Sozialarbeit und Sozialpädagogik in den Fachbereichen
Sozialarbeit und Sozialpädagogik der Fachhochschule Düsseldorf.
- Auf der Grundlage dieser Diplomprüfungsordnung stellen die
Fachbereiche eine gemeinsame Studienordnung auf. Diese Studienordnung
regelt Inhalt und Aufbau des Studiums unter Berücksichtigung der
fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen
der beruflichen Praxis.
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zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^
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- Das Studium der Sozialarbeit und Sozialpädagogik soll den
Studierenden unter Beachtung der allgemeinen Studienziele gem. § 81 HG
ermöglichen, wissenschaftlich begründete Handlungsfähigkeit für die
spätere Berufspraxis zu erwerben und entsprechende Fach-, Methoden-,
Sozial- und Subjektkompetenzen zu entwickeln.
- Das Studium soll die Studierenden befähigen, individuelle und
gesellschaftliche Strukturen in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu
erkennen, zu analysieren und zu ihrer Verbesserung die grundlegenden
Handlungsstrategien der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik einzusetzen
und zu überprüfen.
- Die Studierenden sollen durch das Studium auch in ihrer
Persönlichkeitsentwicklung, insbesondere auch auf dem Gebiet der
kommunikativen und kreativen Fähigkeiten, gefördert werden.
- Das Studium bereitet die Studierenden auf die Diplomprüfung vor.
- Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums.
- Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird gem. § 96 HG der
Diplomgrad "Diplom-Sozialarbei-ter/Fachhochschule" bzw.
"Diplom-Sozialarbeiterin/Fachhochschule" (Kurzform "Dipl.-Soz.Arb./FH")
oder "Diplom-Sozialpädagoge/Fachhochschule" bzw.
"Diplom-Sozialpädagogin/Fachhochschule" (Kurzform: "Dipl.-Soz.Päd./FH")
verliehen.
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- Als Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums wird neben der
Fachhochschulreife der Nachweis einer praktischen Tätigkeit gefordert.
- Der Nachweis nach Abs. 1 gilt als erbracht, wenn der
Studienbewerber oder die Studienbewerberin die Qualifikation für das
Studium durch das Zeugnis der Fachhochschulreife einer Fachoberschule
für Sozialpädagogik/Sozialarbeit erworben hat. Studienbewerber und
Studienbewerberinnen, die die Qualifikation für das Studium auf andere
Weise erworben haben, müssen ein Vorpraktikum von drei Monaten
erbringen.
- Einschlägige Ausbildungs- und Berufstätigkeiten werden auf das Vorpraktikum angerechnet.
- Das Vorpraktikum ist vor Aufnahme des Studiums abzuleisten und bei
der Einschreibung nachzuweisen. Die Fachhochschule kann bei nur
teilweise abgeleistetem Vorpraktikum in begründeten Fällen, insbesondere
bei Ableistung des Wehrdienstes oder Zivildienstes, eine Ausnahme von
Satz 1 zulassen, wenn der Studienbewerber oder die Studienbewerberin
mindestens die Hälfte des Vorpraktikums erbracht hat und triftige Gründe
dafür nachweist, dass er oder sie das Vorpraktikum nicht bis zum
Studienbeginn absolvieren konnte. Die fehlende Zeit des Vorpraktikums
ist zum frühstmöglichen Zeitpunkt nachzuholen; der entsprechende
Nachweis ist in der Regel bis zum Beginn des dritten Studiensemesters zu
führen.
- Das Vorpraktikum soll dem Praktikanten oder der Praktikantin einen
Einblick in Aufgaben und Arbeitsweisen der Sozialarbeit/Sozialpädagogik
verschaffen. Es kann in allen Einrichtungen von Trägern der Jugend-,
Sozial- und Gesundheitshilfe, bei Einrichtungen der Kirchen und bei
Trägern außerschulischer Bildungsarbeit abgeleistet werden, sofern
gesichert ist, dass der Praktikant oder die Praktikantin überwiegend für
Tätigkeiten in der sozialen Arbeit eingesetzt wird.
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- Studienbewerber oder Studienbewerberinnen, die für ein
erfolgreiches Studium erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf
andere Weise als durch ein Studium erworben haben, sind nach dem
Ergebnis einer Einstufungsprüfung aufgrund von § 67 HG berechtigt, das
Studium in dem diesem Ergebnis entsprechenden Abschnitt des Studiums
aufzunehmen, soweit nicht Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen
entgegenstehen.
- Nach dem Ergebnis der Einstufungsprüfung und den hierzu
vorgelegten Nachweisen können dem Studienbewerber oder der
Studienbewerberin auf Antrag Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder
teilweise erlassen werden.
- Das Nähere über Art, Form und Umfang der Einstufungsprüfung regelt
die Fachhochschule Düsseldorf durch die Einstufungsprüfungsordnung in
der jeweils gültigen Fassung.
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- Auf das Studium und die Prüfungen an der Fachhochschule werden
Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen
Fachhochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden,
sowie gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen
Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des
Grundgesetzes erbracht wurden, von Amts wegen angerechnet. Gleichwertige
Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des
Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag
angerechnet. Auf das Studium können auf Antrag auch gleichwertige
Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet werden, die an staatlichen
oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht wurden. Die
notwendigen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuss.
- Ein Auslandsstudium ist grundsätzlich auf der Basis des vom Senat
der Fachhochschule Düsseldorf verabschiedeten hochschuleinheitlichen
Studienvertrags in der jeweils gültigen Fassung zu absolvieren.
- über die Anrechnung nach Absatz 1 entscheidet der
Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung der für die Fächer
zuständigen Prüfer oder Prüferinnen.
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- Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich Prüfungszeit acht
Semester. Die Studienordnung und der Studienplan sind so gestaltet, dass
der berufsqualifizierende Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit
erworben werden kann.
- Das Studium gliedert sich in das Grund- und Hauptstudium
einschließlich des Praxissemesters. Das Grundstudium soll nach drei
Semestern abgeschlossen sein.
- Der Gesamtstudienumfang beträgt einschließlich der
Lehrveranstaltungen zur Begleitung des Praxisanteils für den Studiengang
Sozialarbeit 122 Semesterwochenstunden und für den Studiengang
Sozialpädagogik 130 Semesterwochenstunden (SWS).
- Das Praxissemester im Studium umfasst insgesamt 20 Wochen.
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- Der Fachbereich erstellt studiengangsbezogene Veranstaltungskommentare, die insbesondere Angaben über
- die Ziele der einzelnen Lehrveranstaltungen,
- die Zuordnung der einzelnen Lehrveranstaltungen zum Studienplan,
- notwendige und wünschenswerte Vorkenntnisse und
- Form und Umfang der zugehörigen Prüuml;fungen
enthalten.
- Der Prüfungsausschuss führt für jeden Studierenden und jede Studierende ein Prüfungsregister. Das Prüfungsregister enthält:
- die Anmeldungen zu den Prüfungen,
- das Ergebnis der Prüfungsleistungen,
- die erworbenen Leistungspunkte,
- das Ergebnis der DiplomvorprÜfung,
- die erbrachten Praxisanteile im Studium, einschl. der berufspraktischen Lehrveranstaltungen (§ 24),
- die Zulassung zur Diplomarbeit,
- das Ergebnis der Diplomarbeit,
- die Zulassung zum Kolloquium und
- das Ergebnis des Kolloquiums.
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- Für das Prüfungswesen und die durch diese Prüfungsordnung
zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Der
Prüfungsausschuss besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dessen oder
deren Stellvertreter oder Stellvertreterin und fünf weiteren
Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende, sein Stellvertreter oder seine
Stellvertreterin und zwei weitere Mitglieder werden aus dem Kreis der
Professoren oder Professorinnen, ein Mitglied aus dem Kreis der
Lehrkräfte für besondere Aufgaben bzw. den wissenschaftlichen
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und zwei Mitglieder aus dem Kreis der
Studierenden vom Fachbereichsrat gewählt.
Entsprechend werden für die
Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des oder der
Vorsitzenden und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin
Vertretungen gewählt. Die Amtszeit der hauptberuflich an der Hochschule
tätigen Mitglieder und ihrer Vertreter oder Vertreterinnen beträgt vier
Jahre, die der studierenden Mitglieder und ihrer Vertreter oder
Vertreterinnen ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Der Prüfungsausschuss achtet auf die Einhaltung der
Prüfungsordnung und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der
einzelnen Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung
über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen.
Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuss dem Fachbereichsrat über die
Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten jährlich zu berichten. Er
gibt Anregungen zur Reform der Diplomprüfungsordnung, der Studienordnung
und der Studienpläne. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner
Aufgaben für alle Regelfälle außer der Entscheidung über Widersprüche
auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
übertragen.
- Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem oder der
Vorsitzenden oder dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin
mindestens zwei weitere Professoren oder Professorinnen und ein
weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend sind. Er beschließt mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
oder der Vorsitzenden. Die studierenden Mitglieder des
Prüfungsausschusses wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen
Entscheidungen, insbesondere bei der Anrechnung oder sonstiger
Beurteilung von Studien- und Prüfungsleistungen und der Bestellung von
Prüfern oder Prüferinnen und Beisitzern und Beisitzerinnen nicht mit. An
der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die
Festlegung von Prüfungsaufgaben oder die ihre eigene Prüfung betreffen,
nehmen sie nicht teil.
- Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der
Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein. Ausgenommen sind studentische
Mitglieder, die sich am selben Tag der gleichen Prüfung zu unterziehen
haben.
- Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter oder
Stellvertreterinnen, die Prüfer oder Prüferinnen und die Beisitzer oder
Beisitzerinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im
öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden oder die
Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu
verpflichten.
- Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines oder
seiner Vorsitzenden werden dem oder der Studierenden unverzüglich
mitgeteilt. Dem oder der Studierenden ist vorher Gelegenheit zum
rechtlichen Gehör zu geben. § 2 Abs. 3 Nr. 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen,
insbesondere über die Ausnahme von der Anhörungs- und Begründungspflicht
bei Beurteilungen wissenschaftlicher oder künstlerischer Art, bleibt in
dem betreffenden Prüfungsfach unberührt.
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- Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer sowie die Beisitzer. Er
stellt die Eignung der Prüfenden und der Beisitzenden gem. § 95 Abs. 1
HG fest. Als Prüfende werden nur solche Personen bestellt, die
mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare
Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben.
Als Beisitzende dürfen nur solche Personen bestellt werden, die
mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare
Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben.
Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
- Die Studierenden können die Prüfer oder Prüferinnen und die
Betreuer oder Betreuerinnen ihrer Diplomarbeit vorschlagen (vgl. § 26
Abs. 3).
- Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Prüfungsverpflichtungen möglichst gleichmäßig auf die Prüfenden verteilt werden.
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Prüfungen
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- Alle Lehrveranstaltungen werden mit Prüfungen und Leistungspunkten
abgeschlossen. Die Studierenden können sich in weiteren als den
vorgeschriebenen Fächern (Zusatzfächern) prüfen lassen.
- Für jede "bestanden" oder "ausreichend" (4,0) oder besser
bewertete Prüfungsleistung erhält der oder die zu Prüfende für
Lehrveranstaltungen im Umfang von zwei SWS zwei Leistungspunkte und für
Lehrveranstaltungen im Umfang von vier SWS vier Leistungspunkte.
- In den erfolgreich abgeschlossenen Studienbereichen und den
Zusatzfächern werden die Prüfungsleistungen mit dem Ergebnis "bestanden"
bewertet. Auf Antrag erfolgt in den Zusatzfächern eine Benotung.
- In den Pflichtfächern des Grundstudiums "Didaktik/Methodik der
Sozialpädagogik - Methoden der Sozialarbeit", "Erziehungswissenschaft",
"Rechtswissenschaft" und "Medienpädagogik" werden die benoteten
Prüfungsleistungen durch die Bewertung "bestanden" ersetzt, wenn in
diesen Fächern im Hauptstudium benotete Prüfungsleistungen in
Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens acht SWS erbracht werden.
- Prüfungstermine sollen so angesetzt werden, dass infolge der Terminierung keine Lehrveranstaltungen ausfallen.
- Die Anmeldung zu einer Prüfung erfolgt verbindlich zu Beginn der
Lehrveranstaltung durch Eintragung in das Prüfungsverzeichnis, das von
dem oder der Prüfenden für jede Lehrveranstaltung geführt wird. Ort und
Zeit der Prüfung werden auf der Grundlage des Prüfungsverzeichnisses vom
Prüfungsausschuss festgelegt und in das Prüfungsregister (§ 7 Abs. 2)
eingetragen.
- Die studienabschließenden Prüfungen sind die Diplomarbeit und das Kolloquium.
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- Prüfungsleistungen sind durch Noten differenziert oder im Falle
von § 10 Abs. 3 und 4 durch die Bewertung "bestanden" zu beurteilen. Die
Bewertung für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den
jeweiligen Prüfenden festgesetzt.
- Eine Prüfungsleistung wird mit "bestanden" bewertet, wenn sie den Mindestanforderungen genügt.
- Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den
jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten
zu verwenden:
- 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung
- 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
- 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
- 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
- 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur
differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7
sowie 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
- Sind mehrere Prüfende an einer Prüfung beteiligt, so bewerten sie
die gesamte Prüfungsleistung gemeinsam, sofern nicht etwas anderes
bestimmt ist. Bei nicht übereinstimmender Bewertung ergibt sich die Note
aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
- Aus den Noten der Prüfungsleistungen in jedem Fach wird die
Fachnote gebildet. Dabei bleibt die Bewertung "bestanden"
unberücksichtigt. Die Fachnote errechnet sich als arithmetisches Mittel
der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen des Fachgebietes.
- Die Gesamtnote errechnet sich aus den Fachnoten sowie den Noten
des Schwerpunktbereiches, der Diplomarbeit und des Kolloquiums (§ 31
Abs. 2). Die Bewertungen "bestanden" bleiben bei der Errechnung der
Gesamtnote unberücksichtigt.
- Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote ergibt
- ein rechnerischer Wert bis 1,5 die Note "sehr gut",
- ein rechnerischer Wert über 1,5 bis 2,5 die Note "gut",
- ein rechnerischer Wert über 2,5 bis 3,5 die Note "befriedigend",
- ein rechnerischer Wert über 3,5 bis 4,0 die Note "ausreichend",
- ein rechnerischer Wert über 4,0 die Note "nicht ausreichend".
Hierbei werden die Zwischenwerte nur mit der ersten Dezimalstelle
berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne
Rundung gestrichen.
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zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^
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- Jede studienbegleitende Prüfung im Grund- und Hauptstudium, die
mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet worden ist, kann zweimal
wiederholt werden.
- Die Diplomarbeit und das Kolloquium als die studienabschließenden Prüfungen können jeweils nur einmal wiederholt werden.
- Die Diplomvorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine der
Prüfungsleistungen des Grundstudiums endgültig nicht bestanden ist.
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zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^
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- Legt der oder die zu Prüfende innerhalb der Regelstudienzeit und
nach ununterbrochenem Studium eine Prüfung des Hauptstudiums ab und
besteht er oder sie diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht
unternommen (Freiversuch).
- Ein zweiter Freiversuch in demselben Prüfungsgebiet ist
ausgeschlossen. Absatz 1 gilt nicht in den in § 14 Abs. 4 genannten
Fällen. Dabei bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als
Unterbrechung, während derer der oder die zu Prüfende nachweislich
wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden
Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere
anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die
Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich,
dass der oder die zu Prüfende unverzüglich eine amtsärztliche
Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche
Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus
denen sich die Studienunfähigkeit ergibt. Unberücksichtigt bleibt auch
ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn der oder die zu Prüfende
nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Studienfach, in
dem er oder sie die Freiversuchsregelung in Anspruch nehmen möchte,
eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang,
in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht und je
Semester mindestens einen Leistungsnachweis oder entsprechende
Leistungspunkte erbracht hat. Ferner bleiben Fachsemester in
angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern,
unberücksichtigt, wenn der oder die zu Prüfende nachweislich während
dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien
oder satzungsgemäßen Organen der Hochschule tätig war.
- Wer eine Prüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den
Absätzen 1 und 2 bestanden hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die
Prüfung an der Fachhochschule Düsseldorf einmal wiederholen. In diesem
Fall werden keine weiteren Leistungspunkte (§ 10) erworben. Der Antrag
auf Zulassung ist zum nächsten Prüfungstermin zu stellen.
- Erreicht der oder die zu Prüfende in der Wiederholungsprüfung eine
bessere Note, so wird diese bei der Berechnung der Fach- und Gesamtnote
zugrunde gelegt.
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zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^
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- Der oder die zu Prüfende kann von studienbegleitenden Prüfungen
bis spätestens eine Woche vor der Prüfung ohne Angabe von Gründen
zurücktreten.
- Eine Prüfung gilt als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der
oder die zu Prüfende ohne hinreichende Gründe nicht erscheint oder wenn
er oder sie nach Beginn der Prüfung ohne hinreichende Gründe von der
Prüfung zurücktritt oder die Prüfungsleistung nicht vor Ablauf der
Prüfung erbringt.
- Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe
müssen bei studienbegleitenden Prüfungen dem oder der Prüfenden
unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei der
Diplomarbeit und dem Kolloquium geschieht dies gegenüber dem
Prüfungsausschuss. Werden die Gründe als hinreichend anerkannt, kann
sich der oder die zu Prüfende erneut zu der Prüfung anmelden.
- Versucht der oder die zu Prüfende, das Ergebnis seiner oder ihrer
Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener
Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als
mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Der oder die zu Prüfende kann
verlangen, dass die Entscheidung nach Satz 1 vom Prüfungsausschuss
überprüft wird. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden
dem oder der zu Prüfenden unverzüglich schriftlich mitgeteilt, nachdem
dem oder der zu Prüfenden Gelegenheit zum rechtlichen Gehör gegeben
wurde.
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zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^
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- Die Prüfungen des gemeinsamen Grundstudiums der Studiengänge
Sozialarbeit und Sozialpädagogik verteilen sich auf die Veranstaltungen
in den Pflichtfächern und den Wahlpflichtfächern einschließlich der
Studienbereiche.
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Leistungspunkte |
Pflichtfächer |
Erziehungswissenschaft (vier SWS) |
4 |
Didaktik/Methodik der Sozialpädagogik - Methoden der Sozialarbeit (vier SWS) |
4 |
Medienpädagogik (vier SWS) |
4 |
Politikwissenschaft (vier SWS) |
4 |
Psychologie (vier SWS) |
4 |
Soziologie (vier SWS) |
4 |
Rechtswissenschaft (vier SWS) |
4 |
Verwaltung und Organisation (vier SWS) |
4 |
Wahlpflichfächer |
Studienbereiche (zweimal vier SWS):
- Menschliche Entwicklung im sozialen Umfeld
- Geschichtliche Entwicklung und Legitimation sowie Arbeitsfelder, Institutionen und Zielgruppen der SA/SP
- Handlungsinstrumente und professionelle Kompetenzen in der SA/SP
- Ästhetik und Kommunikation in Erziehung, Bildung und sozialer Arbeit
- Informationssammlung und -verarbeitung; Methoden der Sozialforschung
|
8 |
aus zwei Fächern acht SWS nach Wahl
- Heilpädagogik
- Sozialmedizin
- Sozialphilosophie
|
8 |
Zusatzfächer (freiwillig) sechs Leistungspunkte |
Ende Grundstudium Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik Leistungspunkte insgesamt: |
48 |
- Die inhaltliche Beschreibung der Prüfungsgebiete in den einzelnen Fächern ergibt sich aus der Studienordnung.
- In den Zusatzfächern können bis zu sechs Leistungspunkte erreicht werden.
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- Die studienbegleitenden Prüfungen des Hauptstudiums verteilen sich
auf die Veranstaltungen in den Pflichtfächern, den Wahlpflichtfächern
und dem Schwerpunktbereich.
- Das Hauptstudium im Studiengang Sozialarbeit gliedert sich wie folgt:
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Leistungspunkte |
Pflichtfächer |
Methoden der Sozialarbeit (acht SWS) |
8 |
Rechtswissenschaft (acht SWS) |
8 |
Soziologie (vier SWS) |
4 |
Politikwissenschaft (vier SWS) |
4 |
Psychologie (vier SWS) |
4 |
Erziehungswissenschaft (vier SWS) |
4 |
Wahlpflichfächer |
12 SWS aus mindestens zwei Fächern nach Wahl
- Verwaltung und Organisation
- Sozialmedizin
- Medienpädagogik
- Sozialphilosophie
|
12 |
Schwerpunktbereich |
ein Schwerpunkt nach Wahl mit 12 SWS
- Bildung und Erziehung
- Prävention, Rehabilitation u. soziale Hilfen
- Gesellschaft, Sozialpolitik und Kulturen
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12 |
Zusatzfächer (freiwillig) vier Leistungspunkte |
Ende Hauptstudium Studiengang Sozialarbeit Leistungspunkte insgesamt |
56 |
- Das Hauptstudium im Studiengang Sozialpädagogik gliedert sich wie folgt:
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Leistungspunkte |
Pflichtfächer |
Erziehungswissenschaft (acht SWS) |
8 |
Didaktik/Methodik der Sozialpädagogik (acht SWS) |
8 |
Medienpädagogik (acht SWS) |
8 |
Politikwissenschaft (vier SWS) |
4 |
Psychologie (vier SWS) |
4 |
Soziologie (vier SWS) |
4 |
Rechtswissenschaft (vier SWS) |
4 |
Wahlpflichtfächer |
12 SWS aus mindestens zwei Fächern nach Wahl
- Verwaltung und Organisation
- Heilpädagogik
- Sozialmedizin
- Sozialphilosophie
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12 |
Schwerpunktbereiche |
ein Schwerpunkt nach Wahl mit 12 SWS
- Bildung und Erziehung
- Prävention, Rehabilitation und soziale Hilfen
- Gesellschaft, Sozialpolitik und Kulturen
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12 |
Zusatzfächer (freiwillig) vier Leistungspunkte |
Ende Hauptstudium Studiengang Sozialpädagogik Leistungspunkte insgesamt |
64 |
- Die inhaltliche Beschreibung der Prüfungsgebiete in den einzelnen Fächern ergibt sich aus der Studienordnung.
- In den Zusatzfächern können bis zu vier Leistungspunkte erreicht werden.
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zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^
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Prüfungsform
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- Prüfungen sind mündliche Prüfungen, Klausurarbeiten und besondere Prüfungsleistungen (vgl. § 20).
- In den Studienbereichen, Pflichtfächern, Wahlpflichtfächern und
Zusatzfächern legen die Lehrenden jeweils Form und Umfang der Prüfung
fest und geben dies rechtzeitig vor Beginn der Lehrveranstaltung gem. § 7
Abs. 1 bekannt.
- Der Schwerpunktbereich wird mit einer interdisziplinären mündlichen Prüfung abgeschlossen (§ 18 Abs. 3).
- Macht der oder die zu Prüfende z. B. durch ein ärztliches Zeugnis
glaubhaft, dass er oder sie wegen einer Behinderung nicht in der Lage
ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen,
gestattet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
- Prüfungsleistungen können durch gleichwertige Leistungen in einer
Einstufungsprüfung gemäß § 67 Abs. 1 HG ersetzt werden. Dies gilt nur
für die Prüfungen des Grundstudiums.
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zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^
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- In einer mündlichen Prüfung soll festgestellt werden, ob der oder
die zu Prüfende Inhalte und Methoden des jeweiligen Prüfungsfaches, des
Studienbereiches oder des Schwerpunktbereiches in den wesentlichen
Zusammenhängen beherrscht und die darin erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten selbständig anwenden kann.
- Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen oder als
Gruppenprüfungen vor einem oder einer Prüfenden in Gegenwart eines oder
einer sachkundigen Beisitzenden (§ 9) durchgeführt, der oder die das
Protokoll führt. Die Dauer der mündlichen Prüfung als Einzelprüfung
beträgt höchstens 30 Minuten; bei einer Gruppenprüfung verlängert sich
die Dauer entsprechend.
- Interdisziplinäre mündliche Prüfungen im Schwerpunktbereich werden
in der Regel von zwei Prüfern oder Prüferinnen (Kollegialprüfung) in
Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers oder einer sachkundigen
Beisitzerin durchgeführt.
- Die wesentlichen Inhalte und Ergebnisse der mündlichen Prüfung
werden in einem Protokoll festgehalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem
oder der zu Prüfenden im Anschluss an die Prüfung bekanntzugeben.
- Studierende können nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten als
Zuhörer oder Zuhörerinnen zugelassen werden, wenn der oder die zu
Prüfende nicht widerspricht und der oder die Studierende sich nicht am
gleichen Tag der gleichen Prüfung zu unterziehen hat. Die Zulassung
erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses.
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zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^
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- In den Klausurarbeiten soll der oder die zu Prüfende nachweisen,
dass er oder sie in begrenzter Zeit und nur mit den zugelassenen
Hilfsmitteln Probleme aus dem jeweiligen Prüfungsgebiet erkennen und
unter Anwendung der geläufigen Methoden Wege zu ihrer Lösung finden
kann.
- Klausurarbeiten finden unter Aufsicht statt. Über die Zulassung
von Hilfsmitteln entscheidet der Prüfer oder die Prüferin. Die Dauer der
Klausurarbeiten beträgt in der Regel zwei Zeitstunden.
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zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^
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- Besondere Prüfungsleistungen sind Referate, Vorträge,
Hausarbeiten, Protokolle und Präsentationen. Besondere
Prüfungsleistungen können auch als Gruppenprüfungen erbracht werden.
- Mit den besonderen Prüfungsleistungen soll der oder die zu
Prüfende nachweisen, dass er oder sie die für die besonderen
Prüfungsleistungen wesentlichen Inhalte und Methoden der Prüfungsgebiete
anwenden und darstellen kann.
- Art, Dauer und Umfang der besonderen Prüfungsleistungen werden von
dem oder der Prüfenden festgesetzt und in das Prüfungsverzeichnis
eingetragen.
- Das Ergebnis der besonderen Prüfungsleistungen wird von dem oder
der Prüfenden schriftlich festgestellt und dem oder der zu Prüfenden
nach der Prüfung bekanntgegeben.
- Eine nicht bestandene besondere Prüfungsleistung kann nicht in derselben Lehrveranstaltung wiederholt werden.
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Diplomvorprüfung
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- Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat oder die Kandidatin
nachweisen, dass er oder sie das Ziel des Grundstudiums erreicht und
dass er oder sie insbesondere inhaltliche Grundlagen, methodische
Instrumentarien und systematische Orientierungen erworben hat, die
erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg fortzusetzen.
- Die Diplomvorprüfung besteht aus den studienbegleitenden
Prüfungsleistungen in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern einschließlich
der Studienbereiche (§15).
- Die Diplomvorprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die
Studienbereiche und die Fächer gemäß § 10 Abs. 4 "bestanden" sind und
sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (4,0) sind sowie mindestens
48 Leistungspunkte erworben wurden.
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zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^
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- Über die bestandene Diplomvorprüfung wird unverzüglich, möglichst
innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten
Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, das die gewählten
Studienbereiche, die erzielten Fachnoten, die Leistungspunkte und die
Gesamtnote enthält. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die
letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es wird mit dem Siegel des
Prüfungsausschusses versehen und von dem oder der Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses unterzeichnet.
- Ist eine Prüfung des Grundstudiums endgültig nicht bestanden oder
gilt sie gem. § 14 als nicht bestanden, erteilt der oder die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses dem oder der Geprüften auf Antrag einen
schriftlichen Bescheid, aus dem hervorgeht, welche Prüfungsleistungen
und Leistungspunkte im Grundstudium erreicht worden sind und dass die
Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden ist. Der Bescheid ist mit
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^
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Praxisanteile im Studium
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- Das Praxissemester soll die Studierenden an die beruflichen
Tätigkeiten in Einrichtungen der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik
heranführen und dient dazu, die im Studium erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten anzuwenden und die bei der praktischen Tätigkeit gemachten
Erfahrungen zu reflektieren und auszuwerten.
- Im Praxissemester ist der oder die Studierende auf der Basis eines
vom Fachbereich genehmigten Praxissemestervertrages zwischen dem oder
der Studierenden und der jeweiligen Praxissemesterstelle in der Praxis
tätig. Das Nähere regelt die Studienordnung und die
Praxissemesterordnung.
- Das Praxissemester wird nach dem Grundstudium (Diplomvorprüfung) in der Regel im vierten Semester abgeleistet.
- Die erfolgreiche Ableistung des Praxissemesters wird durch eine Bescheinigung des Trägers nachgewiesen.
- Das Praxissemester wird durch berufspraktische Lehrveranstaltungen
im Umfang von zwei Semesterwochenstunden (SWS) vorbereitet, vier SWS
begleitet und zwei SWS nachbereitet. Es wird durch einen als "bestanden"
anerkannten, schriftlichen Praxisbericht abgeschlossen. Eine Benotung
findet nicht statt.
- Wird das Praxissemester nicht erfolgreich abgeschlossen, kann es wiederholt werden.
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- Das Praxissemester umfasst insgesamt zwanzig Wochen mit je vier Arbeitstagen.
- In den Studiengängen Sozialarbeit und Sozialpädagogik werden für
das Praxissemester und die berufspraktischen Lehrveranstaltungen
einschließlich des Praxisberichtes folgende Leistungspunkte vergeben:
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Leistungspunkte |
Praxissemester |
22 |
Berufspraktische Lehrveranstaltungen (acht SWS) |
8 |
Leistungspunkte in den Praxisanteilen insgesamt: |
30 |
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Diplomprüfung
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Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der oder die zu Prüfende befähigt
ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Themenstellung aus dem
Bereich der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik sowohl in ihren fachlichen
Einzelheiten als auch in den fächerübergreifenden Zusammenhängen nach
wissenschaftlichen und fachpraktischen Methoden selbständig zu
bearbeiten.
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- Die Diplomarbeit ist die studienabschließende schriftliche Prüfung in Form einer Hausarbeit.
- Jeder Professor und jede Professorin, der oder die gemäß § 9 Abs. 1
zum Prüfer oder zur Prüferin bestellt werden kann, ist zur
Themenstellung und Betreuung der Diplomarbeit berechtigt. Auf Antrag des
oder der zu Prüfenden kann der Prüfungsausschuss auch andere Lehrende,
dessen oder deren Qualifikation dem § 95 Abs. 1 HG entspricht, zum
Betreuer oder zur Betreuerin bestellen, wenn feststeht, dass das
vorgesehene Thema der Diplomarbeit nicht durch einen oder eine der für
die betroffenen Fächer zuständigen Professor oder Professorin betreut
werden kann. Lehrkräfte für besondere Aufgaben gem. § 54 HG, die im
Rahmen des § 54 HG eine selbständige Lehrtätigkeit ausüben, können auf
Antrag des oder der zu Prüfenden zum Betreuer oder zur Betreuerin
bestellt werden, wenn das ihnen übertragene Lehrgebiet vom Thema der
Diplomarbeit wesentlich betroffen ist. Andere Mitarbeiter dürfen gem. §
95 HG keine Prüfer sein.
- Der oder die zu Prüfende kann den Betreuer oder die Betreuerin,
den weiteren Prüfer oder die weitere Prüferin und das Thema der
Diplomarbeit vorschlagen.
- Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit von zwei zu
Prüfenden zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass der als
Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen oder der einzelnen
aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen
objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen,
deutlich unterscheidbar und bewertbar ist.
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- Zur Diplomarbeit wird zugelassen, wer alle studienbegleitenden
Prüfungen einschließlich der Praxisanteile erbracht hat. Folgende
Leistungspunkte müssen vorliegen:
- Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Vorsitzenden oder
die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind
beizufügen:
- die Nachweise über das Praxissemester und die bestandenen praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen,
- eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung einer Diplomarbeit im gleichen Studiengang.
- Der Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der
Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen
Prüfungsversuche zurückgenommen werden.
- Über die Zulassung entscheidet der oder die Vorsitzende des
Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuss. Die
Zulassung ist zu versagen, wenn
- die in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
- eine entsprechende Diplomarbeit im Geltungsbereich des
Grundgesetzes endgültig nicht bestanden ist oder eine der hierzu
erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen endgültig nicht erbracht ist.
Im übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn der oder die
zu Prüfende den Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang im
Geltungsbereich des Grundgesetzes durch Versäumen einer
Wiederholungsfrist verloren hat (§ 12 Abs. 2).
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- Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
stellt das Thema der Diplomarbeit verbindlich fest. Als Zeitpunkt der
Ausgabe gilt der Tag, an dem der oder die Vorsitzende des
Prüfungsausschusses das von dem Betreuer oder der Betreuerin der
Diplomarbeit gestellte Thema dem oder der zu Prüfenden bekanntgibt; der
Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Der oder die Vorsitzende des
Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der oder die zu Prüfende
rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhält.
- Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der
ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen
zurückgegeben werden. Im Fall der Wiederholung gemäß § 12 ist die
Rückgabe nur zulässig, wenn der oder die zu Prüfende bei der Anfertigung
seiner oder ihrer ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen
Gebrauch gemacht hatte.
- Der Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der Diplomarbeit
beträgt drei Monate, bei einem Thema mit empirischer Aufgabenstellung
vier Monate. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen
sein, dass die Diplomarbeit innerhalb der vorgesehenen Frist
abgeschlossen werden kann. Auf begründeten Antrag kann der
Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit einmal um bis zu vier Wochen
verlängern. Der Betreuer oder die Betreuerin der Diplomarbeit soll zu
dem Antrag gehört werden.
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- Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss
abzuliefern. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen; bei
Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung
bei der Post maßgebend.
- In der Arbeit hat der oder die zu Prüfende schriftlich zu
versichern, dass er oder sie die Diplomarbeit oder den gem. § 26 Abs. 3
gekennzeichneten Teil der Diplomarbeit selbständig angefertigt und keine
anderen als die in der Arbeit angegebenen Quellen und Hilfsmittel
benutzt hat.
- Die Diplomarbeit ist von zwei vom Prüfungsausschuss zu benennenden
Prüfern oder Prüferinnen zu bewerten. Eine dieser Personen soll der
Prüfer oder die Prüferin sein, der oder die die Diplomarbeit betreut
hat. In den Fällen des § 26 Abs. 2 Sätze 2 und 3 muss der zweite Prüfer
oder die zweite Prüferin ein Professor oder eine Professorin sein.
- Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die Prüfenden wird die
Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen gebildet, wenn die Differenz der Noten 2,0 nicht
übersteigt. Ist die Differenz der Noten größer als 2,0 setzt der
Prüfungsausschuss einen weiteren Professor oder eine weitere Professorin
als Prüfer oder als Prüferin ein, wobei die Bewertung aus dem
arithmetischen Mittel der beiden besseren Einzelbewertungen gebildet
wird.
- Die Bewertung der Diplomarbeit ist dem oder der Geprüften
spätestens acht Wochen nach Ende der Abgabefrist mitzuteilen. Im Falle
des Abs. 4 verlängert sich die Mitteilungsfrist um vier Wochen.
- Die Bewertung der Diplomarbeit ist durch ein schriftliches Gutachten zu begründen und auf Antrag mündlich zu erläutern.
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- Das Kolloquium dient der Feststellung, ob der oder die zu Prüfende
befähigt ist, die Ergebnisse der Diplomarbeit, ihre fachlichen
Grundlagen, ihre fachübergreifenden Zusammenhänge und ihre
außerfachlichen Bezüge darzustellen und zu begründen und ihre Bedeutung
für die Praxis einzuschätzen. Das Kolloquium ergänzt die Diplomarbeit
und ist selbständig zu bewerten.
- Zum Kolloquium wird zugelassen, wer die Diplomarbeit mit mindestens "ausreichend" bestanden hat.
- Wurde der Antrag auf Zulassung zum Kolloquium bereits mit dem
Zulassungsantrag zur Diplomarbeit gestellt, so erfolgt die Zulassung
ohne weiteren Antrag zum nächsten Kolloquiumstermin.
- Mit dem Antrag auf Zulassung erklärt der oder die zu Prüfende, ob der Anwesenheit von Zuhörenden zugestimmt wird.
- Das Kolloquium findet als mündliche Prüfung statt. Geprüft und
bewertet wird durch die Prüfer oder die Prüferinnen der Diplomarbeit in
Gegenwart eines oder einer sachkundigen Beisitzenden (§ 9 Abs. 1). Die
Dauer des Kolloquiums beträgt in der Regel 30 Minuten.
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- Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Diplomarbeit und das Kolloquium mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind.
- Aus den Fachnoten der studienbegleitenden Prüfungen sowie den
Noten des Schwerpunktbereiches, der Diplomarbeit und des Kolloquiums
wird eine Gesamtnote gem. § 11 Abs. 6 als Ergebnis der Diplomprüfung
gebildet. Bei der Bildung der Gesamtnote werden die studienbegleitenden
Prüfungen untereinander gleichrangig und insgesamt mit 70 %, die
Diplomarbeit mit 25 % und das Kolloquium mit 5 % gewichtet.
Prüfungsleistungen in den Zusatzfächern und Prüfungsleistungen mit der
Bewertung "bestanden" werden bei der Bildung der Gesamtnote nicht
berücksichtigt.
- Die Diplomprüfung ist nicht bestanden, wenn eine der
vorgeschriebenen Prüfungsleistungen mit "nicht ausreichend" bewertet
worden ist oder als "nicht ausreichend" bewertet gilt. Über die nicht
bestandene Diplomprüfung oder über den Verlust des Prüfungsanspruchs
gemäß § 14 wird ein Bescheid erteilt, der mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Auf Antrag stellt der oder die
Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach der Exmatrikulation eine
Bescheinigung aus, die die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen,
deren Benotung und die erworbenen Leistungspunkte sowie die zur
Diplomprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält. Aus der
Bescheinigung muss hervorgehen, dass der oder die zu Prüfende die
Diplomprüfung endgültig nicht bestanden oder seinen oder ihren
Prüfungsanspruch gemäß § 14 verloren hat.
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- Über die bestandene Diplomprüfung wird unverzüglich ein Diplomzeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält
- die Fachnoten der studienbegleitenden Prüfungen einschließlich der Bezeichnung des gewählten Schwerpunktbereiches,
- das Thema und die Note der Diplomarbeit,
- die Note des Kolloquiums,
- die nach § 31 Abs. 2 gebildete Gesamtnote,
- die nach § 5 anerkannten Studien- und Prüfungsleistungen eines Auslandsstudiums.
- Leistungen in den Zusatzfächern werden auf Antrag eingetragen.
- Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem das Kolloquium stattgefunden hat.
- Das Zeugnis wird von dem oder der Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fachhochschule
versehen.
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- Ist die Diplomprüfung bestanden, wird im Studiengang Sozialarbeit
in der Diplomurkunde der Diplomgrad "Diplom-Sozialarbeiter
Fachhochschule" oder "Diplom-Sozialarbeiterin Fachhochschule"
(Dipl.-Soz.-Arb. FH), im Studiengang Sozialpädagogik in der
Diplomurkunde der Diplomgrad "Diplom-Sozialpädagoge Fachhochschule" oder
"Diplom-Sozialpädagogin Fachhochschule" (Dipl.-Soz.-Päd. FH) verliehen.
- Die Diplomurkunde trägt das Datum des Tages des Diplomzeugnisses.
Sie wird von dem Rektor oder der Rektorin und dem oder der Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule
versehen.
- Die Diplomurkunde wird in der Regel zusammen mit dem Diplomzeugnis ausgehändigt.
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Schlussbestimmungen
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- Nach Abschluss der Prüfungen wird dem oder der Geprüften auf
Antrag Einsicht in sein oder ihr Prüfungsregister (§ 7 Abs. 2) und die
auf die Prüfungsleistungen bezogenen schriftlichen Bewertungen sowie in
die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist binnen eines Monats nach
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen.
- Die Einsichtnahme in die Prüfungsakten der Diplomprüfung ist
binnen eines Monats nach Aushändigung des Diplomzeugnisses oder des
Bescheides über die nicht bestandene Diplomprüfung bei dem oder der
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. § 32 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt entsprechend. Der oder die
Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
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- Hat der oder die Geprüfte bei einer Prüfung getäuscht und wird
diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses oder der
Bescheinigung nach § 31 Abs. 3 bekannt, so kann der Prüfungsausschuss
nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, auf die sich
die Täuschung bezogen hat, berichtigen und die Prüfung ganz oder
teilweise für nicht bestanden erklären.
- Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht
erfüllt, ohne dass der oder die Geprüfte hierüber täuschen wollte, und
wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses oder der
Bescheinigung nach § 31 Abs. 3 bekannt, so wird dieser Mangel durch das
Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der oder die Geprüfte die Zulassung
vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter
Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen.
- Dem oder der Geprüften wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
- Das unrichtige Prüfungszeugnis oder die unrichtige Bescheinigung
nach § 31 Abs. 3 Satz 3 ist einzuziehen und gegebenenfalls neu zu
erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach
einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses oder
der Bescheinigung nach § 31 Abs. 3 Satz 3 ausgeschlossen.
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Über einen Widerspruch gem. § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung
entscheidet der Prüfungsausschuss; die beteiligten Prüfenden sind zu
hören.
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- Diese Diplomprüfungsordnung tritt am 1.9.2001 in Kraft. Sie wird
im Verkündungsblatt der Fachhochschule Düsseldorf veröffentlicht.
- Diese Diplomprüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die ihr
Studium ab Wintersemester 2001/2002 im Fachbereich Sozialarbeit oder
Sozialpädagogik an der Fachhochschule Düsseldorf aufgenommen haben.
- Gleichzeitig tritt, bezogen auf die Studiengänge Sozialarbeit und
Sozialpädagogik der Fachbereiche Sozialarbeit und Sozialpädagogik der
Fachhochschule Düsseldorf, die Verordnung zur Regelung der Diplomprüfung
für die Studiengänge der Fachrichtung Sozialwesen an Fachhochschulen
und für entsprechende Studiengänge an Universitäten - Gesamthochschulen -
im Land Nordrhein-Westfalen (Diplomprüfungsordnung - DPO - Sozialwesen)
vom 25.6.1982 (SGV. NW. S. 416) zum 31.8.2005 außer Kraft.
- Auf Studierende, die vor In-Kraft-Treten dieser
Diplomprüfungsordnung ihr Studium begonnen und am 31.08.2006 noch nicht
abgeschlossen haben, findet diese Diplomprüfungsordnung Anwendung.
Bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden entsprechend § 5
anerkannt.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fachbereichsräte
Sozialarbeit und Sozialpädagogik vom 10. und 11. April 2001, der
Genehmigung des Leistungspunktesystems durch das Ministerium für Schule,
Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. August
2000 (AZ: 223-8135.3/072) und der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das
Rektorat der Fachhochschule Düsseldorf vom 15. August 2001.
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Düsseldorf, den 16. August 2001 - Die Rektorin der Fachhochschule Düsseldorf Prof. Dr.-Ing. Sabine Staniek
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FH D - FB 6
16.08.2001
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