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Fachhochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences
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Fachbereich Sozial-
und Kulturwissenschaften
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Prüfungsordnung
für den Master-Studiengang „Empowerment
Studies“ (MaPOESV) an der Hochschule Düsseldorf vom
16.09.2011, geändert durch Änderungssatzungen vom
5.3.2013, vom 28.08.2014, vom 28.11.2016 und vom 31.8.2017.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 64 Abs. 1 des
Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006
(GV.NRW S. 474) hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches
Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf
die folgende Prüfungsordnung erlassen.
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Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
II. Masterprüfung
III. Schlussbestimmungen
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I. Allgemeines
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§ 1 Geltungsbereich der
Prüfungsordnung; Studiengang
Diese Prüfungsordnung gilt für das Studium in dem
Master-Studiengang „Empowerment Studies“ des
Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule
Düsseldorf.
§ 2 Ziele des Studiums; Zweck der
Prüfung
- Das Master-Studium soll den Studierenden unter Beachtung der
allgemeinen Studienziele gem. § 58 HG NRW sowie unter
Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen
in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen und
wissenschaftlichen Kenntnisse, Handlungsmethoden und
Schlüsselqualifikationen so vermitteln, dass sie zu
wissenschaftlicher Arbeit und kritischer Reflexion, zur
Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sowie
zu verantwortlichem Handeln in Tätigkeitsfeldern Sozialer
Arbeit befähigt werden, insbesondere solchen, in denen
gesellschaftspolitische Handlungskompetenzen benötigt
werden.
- Die Studierenden sollen durch das Studium auch in ihren
kommunikativen und kreativen Fähigkeiten gefördert
werden.
- Das Studium bereitet die Studierenden auf die
Master-Prüfung vor.
- Die Master-Prüfung bildet den weiteren
berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums.
§ 3 Mastergrad
Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht die
Hochschule Düsseldorf den akademischen Grad „Master
of Arts“, abgekürzt „M.A.“.
§ 4 Studienvoraussetzungen
- Studienvoraussetzungen für die Aufnahme des Studium im
unter § 1 genannten Master-Studiengang sind:
1. ein Bachelor-Abschluss oder ein vergleichbarer
Hochschulabschluss in einem Studiengang der Sozialen Arbeit
(z. B. Sozialpädagogik, Sozialarbeit, Soziale Arbeit).
Absolventinnen und Absolventen eines
gesellschaftswissenschaftlichen Studiengangs in einem anderen
Bereich (z. B. Soziologie, Politik- oder Sozialwissenschaft,
Pädagogik, Psychologie) können für die
Zulassung ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie die
weiteren Bedingungen erfüllen. Das Bachelor- oder
vergleichbare Hochschulstudium muss mit mindestens 210
ECTS-Punkten und einer Durchschnittsnote von mindestens 2,3
abgeschlossen worden sein.
2. einschlägige Praxiserfahrungen im Umfang von
mindestens 640 Arbeitsstunden.
3. Nachweis von erfolgreich absolvierten
Prüfungsleistungen im Umfang von insgesamt 20
ECTS-Punkten und jeweils einer Mindestnote von 2,3 aus zwei
der im Folgenden genannten Module
- Schwerpunkt Exklusion-Inklusion-Diversity (S 6)
- Schwerpunkt Menschenrechte (S 9)
- Schwerpunkt Zivilgesellschaft (S 10)
des Bachelor-Studiengangs Sozialarbeit/Sozialpädagogik zu
benennen. Bei Studierenden die nicht zwei der hier genannten
Module besucht haben, können ersatzweise auch andere
vergleichbare Prüfungsleistungen anerkannt werden. Die
Ergebnisse vergleichbarer Studien- und Prüfungsleistungen
aus anderen Studiengängen können entsprechend den
Regelungen in § 7 anerkannt werden.
- Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 kann eine
Studienbewerberin oder ein Studienbewerber mit einem
Bachelor-Abschluss oder einem vergleichbaren
Hochschulabschluss in einem Studiengang der Sozialen Arbeit
mit 180 ECTS-Punkten und einer Durchschnittsnote von
mindestens 2,3 unter Auflage zugelassen werden. Die Auflage
gilt als erfüllt, wenn die Studienbewerberin oder der
Studienbewerber bis zum Antrag auf Zulassung zur Master-Thesis
eine Prüfungsleistung nachweist, die der
Prüfungsleistung des „Moduls zur Erlangung der
Staatlichen Anerkennung (SA)“ des Bachelor-Studiengangs
„Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ an der
Hochschule Düsseldorf entspricht. Hierfür werden den
Studierenden 30 Creditpoints angerechnet.
- Für die Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1
bis 2 bestellt der Prüfungsausschuss eine Kommission aus
mindestens drei nach § 10 geeigneten Prüfern oder
Prüferinnen des Masterstudiengangs.
§ 5 Einstufungsprüfung
- entfällt -
§ 6 Regelstudienzeit; Gliederung des
Studiums; Studienumfang
- Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester.
- Das Studium ist ein gelenktes Studium.
- Der Gesamtstudienumfang beträgt 36
Semesterwochenstunden (SWS). Die Verteilung der
Semesterwochenstunden im Einzelnen ergibt sich aus dem
Studienverlaufsplan in Anlage 1.
- Für das gesamte Studium werden insgesamt 90
Creditpoints (CP) vergeben.
- Im Falle des § 4 Abs. 2 werden für das gesamte
Studium insgesamt 120 CP vergeben.
§ 7 Anerkennung von Studien- und
Prüfungsleistungen
- Auf Antrag werden Prüfungsleistungen, die in
Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich
anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich
anerkannten Berufsakademien oder in Studiengängen an
ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschulen erbracht worden sind, anerkannt, sofern
hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher
Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden.
- Für die Anerkennung von an ausländischen
staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbrachten
Prüfungsleistungen sind durch den Prüfungsausschuss
die von der Kultusministerkonferenz und der
Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von
Hochschulpartnerschaften vorrangig zu beachten, wenn sie die
Studierende bzw. den Studierenden abweichend von Absatz 1
begünstigen. Im Übrigen kann bei Zweifeln die
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
gehört werden.
- Sonstige Kenntnisse und Qualifikationen können auf der
Grundlage vorgelegter Unterlagen auf Antrag anerkannt werden,
wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den
Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt
und Niveau gleichwertig sind.
- Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die
gemäß § 49 Abs. 11 HG NRW an einer anderen
Hochschule desselben Typs im Geltungsbereich des Grundgesetzes
zum Studium zugelassen worden sind und denen diese Hochschule
anhand von wenigstens der Hälfte aller in einem
Studiengang geforderten Prüfungsleistungen den
erfolgreichen Studienverlauf bescheinigt hat, sind -
vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden
Kapazitäten - berechtigt, ihr Studium an der Hochschule
Düsseldorf in demselben oder in einem verwandten
Studiengang fortzusetzen. Die Anerkennung von
Prüfungsleistungen erfolgt gemäß
Absatz 1.
- Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die auf Grund
einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Abs.
12 HG NRW berechtigt sind, das Studium in einem höheren
Fachsemester aufzunehmen, werden die in der
Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und
Fertigkeiten auf Prüfungsleistungen anerkannt. Die
Feststellungen im Zeugnis über die
Einstufungsprüfungen sind für den
Prüfungsausschuss bindend.
- Die Entscheidung über die Anerkennung von
Prüfungsleistungen nach Absatz 1 und die Anerkennung
sonstiger Kenntnisse und Qualifikationen nach Absatz 3 trifft
der Prüfungsausschuss, im Zweifelsfall nach Anhörung
von für die jeweiligen Prüfungsgebiete im
Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaftenan der Hochschule
Düsseldorf prüfungsberechtigten Personen. Der Antrag
auf Anerkennung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss
zu richten. Der Prüfungsausschuss befindet nach Eingang
innerhalb von acht Wochen über den Antrag, sofern alle
für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens
erforderlichen Informationen vorliegen. Es obliegt der bzw.
dem antragstellenden Studierenden, die erforderlichen
Informationen über die anzuerkennende Leistung
beizubringen. Der Prüfungsausschuss hat eine
Nichtanerkennung zu begründen und die begründenden
Tatsachen nachzuweisen. Der Prüfungsausschuss kann die
Erledigung seiner Aufgaben im Sinne von Satz 1 auf eine nach
§ 10 Abs. 1 S. 3 geeignete Prüferin oder einen nach
§ 10 Abs. 1 S. 3 geeigneten Prüfer übertragen.
- Werden Prüfungsleistungen sowie sonstige Kenntnisse und
Qualifikationen anerkannt, sind die Noten bei vergleichbaren
Notensystemen zu übernehmen und in die Berechnung der
Gesamtnote einzubeziehen. Für die Umrechnung von im
Ausland erbrachten Leistungen in das deutsche Notenschema
werden durch den Prüfungsausschuss Verfahren zur
Notenumrechnung festgelegt, bei denen soweit wie möglich
das im Ausland real ausgeschöpfte Notenspektrum zugrunde
gelegt wird. Ist eine Umrechnung nicht möglich, wird der
Vermerk „bestanden“ aufgenommen und die
Prüfungsleistung bei der Berechnung der Gesamtnote nicht
berücksichtigt; die Anerkennung wird im Zeugnis
gekennzeichnet.
- Die Studierenden haben die für die Anerkennung
erforderlichen Unterlagen im Original oder in beglaubigter
Form vorzulegen. Unterlagen von ausländischen Hochschulen
müssen in Form einer beglaubigten Übersetzung in
deutscher Sprache vorgelegt werden.
§ 8 Veranstaltungskommentare,
Prüfungsregister
- Der Fachbereich erstellt studiengangsbezogene
Veranstaltungskommentare mit verbindlichen Angaben zu den
Modulprüfungen und weiteren Inhalten, die sich aus dem
Modulhandbuch ergeben.
- Der Prüfungsausschuss führt für jeden
Studierenden und jede Studierende ein Prüfungsregister.
Das Prüfungsregister enthält:
- die Zulassung zur Masterprüfung,
- die Anmeldungen zu den Prüfungen,
- das Ergebnis der Prüfungsleistungen,
- die erworbenen Creditpoints,
- die Zulassung zur Master-Thesis,
- das Ergebnis der Master-Thesis,
- die Zulassung zum Kolloquium und
- das Ergebnis des Kolloquiums.
§ 9 Prüfungsausschuss
Für die Organisation der Prüfungen und das
Prüfungsverfahren und die durch diese Prüfungsordnung
zugewiesenen weiteren Aufgaben ist der am Fachbereich Sozial-
und Kulturwissenschaften gemäß § 9 der
Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang
„Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ (BaPO) gebildete
Prüfungsausschuss zuständig.
§ 10 Prüfende und Beisitzer
- Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer oder
Prüferinnen sowie die Beisitzer oder Beisitzerinnen. Er
stellt die Eignung der Prüfenden und der Beisitzenden
gem. § 65 Abs. 1 HG NRW fest. Als Prüfende werden
nur solche Personen bestellt, die mindestens die entsprechende
Masterprüfung, eine vergleichbare Prüfung abgelegt
oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben. Als
Beisitzende dürfen nur solche Personen bestellt werden,
die mindestens die entsprechende Masterprüfung oder eine
vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare
Qualifikation erworben haben. Die Prüfenden sind in ihrer
Prüfungstätigkeit unabhängig.
- Die Prüfenden und Beisitzenden unterliegen der
Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen
Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden oder die
Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit
zu verpflichten.
§ 11 Creditpoints
- Creditpoints (CP) sind ein Maß für die
vorgesehene Arbeitsbelastung durch die Vor- und Nachbereitung
und den Besuch von Veranstaltungen sowie durch die
Vorbereitung und Anfertigung der von den Studierenden zu
erbringenden Leistungen.
- Für den Studienaufwand eines vollen akademischen Jahres
werden 60 Creditpoints, für ein Semester in der Regel 30
Creditpoints zugrunde gelegt.
- Creditpoints werden nach Maßgabe der
Prüfungsordnung für mindestens mit
„bestanden“ oder „ausreichend“ (4,0)
bewertete Prüfungsleistungen vergeben.
- Werden Studienzeiten sowie die dabei erbrachten Studien- und
Prüfungsleistungen gemäß § 7 angerechnet,
so werden die erworbenen Creditpoints gemäß dem
Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen
(European Credit Transfer System, ECTS) auf die laut
Studienplan zugewiesene Anzahl an Creditpoints des
entsprechenden Moduls an der Hochschule Düsseldorf
angerechnet.
§ 12 Prüfungen und
Prüfungsfristen
- Die Prüfungen werden studienbegleitend
durchgeführt und sollen in der Reihenfolge des
Studienverlaufsplans erbracht werden.
- Die Prüfungen sind nichtöffentlich.
- Die Prüfungssprache ist in der Regel deutsch. Über
Ausnahmen entscheidet auf Antrag des oder der zu
Prüfenden vorbehaltlich der Zustimmung durch die
Prüferin oder den Prüfer der oder die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses.
- Die Ergebnisse der Prüfungsleistungen werden von dem
Prüfer oder der Prüferin in ein
Prüfungsverzeichnis eingetragen.
- Das Master-Studium und die Prüfungsverfahren sind so zu
gestalten, dass das gesamte Studium einschließlich der
Master-Thesis und des Kolloquiums mit Ablauf des dritten
Semesters abgeschlossen sein kann. Prüfungsverfahren
müssen die Inanspruchnahme der gesetzlichen
Mutterschutzfristen, der Fristen des
Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit und der
Pflege von Personen im Sinne von § 64 Abs. 2 Nr. 5 HG NRW
ermöglichen.
- Vor der Meldung zur ersten Modulprüfung ist der
schriftliche Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung beim
Prüfungsausschuss zu stellen.
- Macht ein Kandidat oder eine Kandidatin durch ein
ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise glaubhaft, dass
er oder sie wegen gesundheitlicher Behinderung nicht in der
Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der
vorgesehenen Form abzulegen, gestattet der
Prüfungsausschuss auf Antrag der oder des zu
Prüfenden, gleichwertige Prüfungsleistungen in
anderer Form zu erbringen, zum Beispiel durch eine
Verlängerung der Bearbeitungszeit. Er hat dafür zu
sorgen, dass durch die Gestaltung der Prüfungsbedingungen
eine Benachteiligung für behinderte oder chronisch kranke
Studierende nach Möglichkeit ausgeglichen wird
(Nachteilsausgleich). Im Zweifel kann der
Prüfungsausschuss Nachweise für die Art und Schwere
der Einschränkung fordern.
§ 13 Versäumnis, Rücktritt,
Täuschung, Ordnungsverstoß
- Der oder die zu Prüfende kann von modulzugehörigen
Prüfungen bis spätestens eine Woche vor der
Prüfung ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
- Eine Prüfung gilt als „nicht bestanden“
oder als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn
der oder die zu Prüfende später, als in Absatz 1
vorgesehen, zurücktritt, ohne hinreichende Gründe
nicht erscheint oder wenn er oder sie nach Beginn der
Prüfung ohne hinreichende Gründe von der
Prüfung zurücktritt oder die Prüfungsleistung
nicht vor Ablauf der Prüfung erbringt.
- Die für den Rücktritt oder die Abmeldung
später als eine Woche vor der Prüfung oder für
das Versäumnis nach Absatz 2 geltend gemachten triftigen
Gründe müssen dem Prüfungsausschuss
unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht
werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist
darüber hinaus ein die Prüfungsunfähigkeit
bescheinigendes ärztliches Attest vorzulegen. Bestehen im
Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine
Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich anzunehmen ist
oder ein anderer Nachweis sachgerecht erscheint, kann die oder
der Vorsitzende des Prüfungsausschussesauf Kosten der
Hochschule die Vorlage eines Attests einer oder eines vom
Prüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin oder
Vertrauensarztes verlangen. Die Kandidatin oder der Kandidat
muss zwischen mehreren Vertrauensärztinnen und/oder
Vertrauensärzten wählen können. Erkennt der
Prüfungsausschuss die Gründe gemäß Satz 1
an, kann die Kandidatin oder der Kandidat sich zu der
betreffenden Prüfungsleistung erneut anmelden, ohne einen
Prüfungsversuch zu verlieren.
- Versucht der oder die zu Prüfende, das Ergebnis seiner
oder ihrer Prüfungsleistungen durch Täuschung oder
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt
die betreffende Prüfungsleistung als „nicht
bestanden“ oder wird mit „nicht ausreichend”
(5,0) bewertet.
- Ein Plagiat ist ein Täuschungsversuch im Sinne des
Absatzes 4. Ein Plagiat liegt insbesondere vor, wenn bei einer
Ausarbeitungmaßgebliche Teile des Inhaltes aus anderen
Werken ohne Angabe der Quelle übernommen oder
übersetzt werden. Plagiate sind für eine interne
Verwendung aktenkundig zu machen. Im ersten Fall ergeht eine
schriftliche Verwarnung mit der Androhung des Verlustes des
Prüfungsanspruches im Wiederholungsfall. Wird dem bzw.
der Studierenden danach ein weiteres Plagiat nachgewiesen, so
handelt es sich um einen schwerwiegenden und mehrfachen
Täuschungsversuch im Sinne von § 63 Abs. 5 Satz 6
HG. In diesem Fall wird der bzw. die Studierende von der
Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausgeschlossen.
- Der oder die zu Prüfende kann verlangen, dass die
Entscheidung nach Absatz 4 oder 5 vom Prüfungsausschuss
überprüft wird. Ablehnende Entscheidungen des
Prüfungsausschusses werden dem oder der zu Prüfenden
unverzüglich schriftlich mitgeteilt, nachdem dem oder der
zu Prüfenden Gelegenheit zum rechtlichen Gehör
gegeben wurde. Im Übrigen gilt § 63 Abs. 5 HG NRW.
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II. Masterprüfung
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§ 14 Zulassung
- Zur Masterprüfung kann nur zugelassen werden, wer an
der Hochschule Düsseldorf gemäß § 48 HG
NRW in den unter § 1 aufgeführten Master-Studiengang
eingeschrieben oder gemäß § 52 Abs. 1 oder 2
HG NRW als Zweithörer oder Zweithörerin zugelassen
ist und die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt.
- Der Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung ist
schriftlich mit der ersten Anmeldung zu einer
Modulprüfung beim Prüfungsausschuss zu stellen. Dem
Antrag sind beizufügen oder bis zu dem vom
Prüfungsausschuss festgesetzten Termin nachzureichen:
- die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1
genannten Zulassungsvoraussetzungen,
- eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder
der Kandidat bereits eine Masterprüfung in dem unter
§ 1 aufgeführten Master-Studiengang oder einem
vergleichbaren Studiengang nicht oder endgültig nicht
bestanden hat oder sich in einem anderen
Prüfungsverfahren befindet.
§ 15 Zulassungsverfahren
- Über die Zulassung entscheidet der
Prüfungsausschuss. Die Bekanntgabe der Zulassung durch
Aushang ist ausreichend.
- Die Zulassung ist zu versagen, wenn
- die in § 14 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht
erfüllt sind oder
- die Unterlagen unvollständig sind und nicht bis zu
dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin
ergänzt wurden oder
- der Kandidat oder die Kandidatin an einer Hochschule im
Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende
Prüfung bzw. Master-Thesis endgültig nicht
bestanden hat oder
- der Kandidat oder die Kandidatin sich bereits an einer
anderen Hochschule in demselben Studiengang in einem
Prüfungsverfahren befindet. Als Prüfungsverfahren
gilt bei studienbegleitenden Prüfungen jede einzelne
Modulprüfung sowie die Master-Thesis; bei
Blockprüfungen die gesamte Masterprüfung,
Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung.
§ 16 Umfang und Art der
Masterprüfung
- Die Masterprüfung besteht aus studienbegleitenden
Modulprüfungen, der Master-Thesis und dem Kolloquium.
- Die modulzugehörigen Prüfungen beziehen sich auf
die Lehrinhalte der einzelnen Module. Sie sind jeweils zu dem
Zeitpunkt abzulegen, der gemäß Studienverlaufsplan
in der Anlage 1 vorgegeben wird. Daraus ergeben sich auch die
Creditpoints für die jeweiligen Module.
- Die Masterprüfung ist abgeschlossen, wenn insgesamt 90
Creditpoints erreicht sind und die Master-Thesis sowie das
Kolloquium mit mindestens der Note „ausreichend“
bewertet wurden.
- Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen
in den Modulen:
- MES 1: Menschenrechte in der Weltgesellschaft 9 CP
- MES 2: Theorie der Gesellschaft und politisches Handeln 6 CP
- MES 3: Individuum und Gesellschaft: Personales Empowerment 6
CP
- MES 4: Methoden der Netzwerkarbeit/ Förderung
zivilgesellschaftlicher Kompetenz 6 CP
- MES 5: Methoden des Sozialmanagements/Teil I und II6 CP
- MES 6: Sozialwissenschaftliche Methodenlehre I 6 CP
- MES 7: Individuum und Gesellschaft : Politisches Empowerment
6 CP
- MES 8: Methoden gesellschafts- politischer
Handlungskompetenz 6 CP
- MES 9: Sozialwissenschaftliche Methodenlehre II:
Lernforschungsprojekt 12 CP
- MES 10: Master- Thesis 24 CP
- MES 11: Master-Kolloquium 3 CP
§ 17 Modulprüfungen
- In den Modulprüfungen sollen die zu Prüfenden
nachweisen, dass sie über die erforderlichen fachlichen
Kenntnisse verfügen, die Zusammenhänge des
Prüfungsgebietes erkennen, spezielle Fragestellungen in
diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen und mit den
geläufigen Methoden des Faches Problemlösungen
erarbeiten können.
- Die Modulprüfungen werden studienbegleitend
durchgeführt. Sie sind Bestandteil der
Masterprüfung. Jedes Modul wird mit einer
Prüfungsleistung oder mehreren Prüfungsleistungen in
den modulzugehörigen Lehrveranstaltungen gemäß
Anlage 2 abgeschlossen. Nach erfolgreichem Abschluss des
Moduls erhält der oder die zu Prüfende die in §
16 Abs. 4 den Modulen zugewiesenen Creditpoints im
Prüfungsregister gutgeschrieben.
- Die Prüfer und Prüferinnen sind angehalten, den
Umfang der Prüfungen und der dazu notwendigen
Vorbereitungen so zu gestalten, dass sie die durch die Anzahl
der Creditpoints vorgegebene Arbeitsbelastung nicht
überschreiten.
- In den modulzugehörigen Lehrveranstaltungen mit
Prüfungen legen die Lehrenden gemäß dieser
Prüfungsordnung jeweils Form, Dauer und Umfang der
Prüfung fest und geben dies rechtzeitig vor Beginn der
Lehrveranstaltung gemäß § 8 Abs. 1 bekannt. In
modulzugehörigen Lehrveranstaltungen ohne Prüfungen
erteilen die Lehrenden zum Abschluss ein Testat.
- Jede modulzugehörige Prüfung, die mit „nicht
bestanden“ bewertet worden ist, und jede
modulzugehörige Prüfung, die mit „nicht
ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann zweimal
wiederholt werden.
- Die zu Prüfenden haben sich zu den Modulprüfungen
bis zu einem festzulegenden Termin schriftlich anzumelden.
Dabei kann der Fachbereichsrat anstelle der schriftlichen
Anmeldung auch eine Anmeldung in einem dafür vorgesehenen
Online-Portal vorsehen. Das Anmeldeverfahren regelt der
Fachbereichsrat und es wird in den Veranstaltungskommentaren
gemäß § 8 Abs. 1 bekannt gegeben. Der Antrag
kann für mehrere Modulprüfungen gleichzeitig
gestellt werden, wenn diese innerhalb desselben
Prüfungszeitraums stattfinden. Ort und Zeit der
Prüfung werden auf der Grundlage des
Prüfungsverzeichnisses vom Prüfungsausschuss
festgelegt und in das Prüfungsregister gemäß
§ 8 Abs. 2 eingetragen.
- Der erfolgreiche Besuch der Veranstaltungen MES 1.1, MES 5.2
sowie MES 9 wird mit dem Ergebnis „bestanden“ und
einem Testat abgeschlossen. In allen anderen Modulen werden
die erfolgreich abgeschlossenen Prüfungsleistungen mit
Noten gemäß § 28 Abs. 3 differenziert
bewertet.
- Der und die zu Prüfende haben die Pflicht, dem
Prüfer oder der Prüferin oder der
aufsichtführenden Person auf Verlangen ihre
Identität mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild
nachzuweisen.
- Über die Hilfsmittel, die bei den Prüfungen
benutzt werden dürfen, entscheidet der Prüfer oder
die Prüferin. Sie sind spätestens mit der
Veröffentlichung des Prüfungstermins bekannt zu
geben.
§ 18 Prüfungsformen
Modul-Prüfungen sind mündliche Prüfungen (§
19), Klausurarbeiten (§ 20) und besondere
Prüfungsleistungen (§ 21).
§ 19 Mündliche Prüfung
- In mündlichen Prüfungen soll festgestellt werden,
ob der oder die zu Prüfende in der Form des Vortrags oder
Fachgespräches die in den jeweiligen
modulzugehörigen Lehrveranstaltungen geforderten
Kompetenzen beherrscht.
- Mündliche Prüfungen werden als
Einzelprüfungen oder als Gruppenprüfungen vor einem
oder einer Prüfenden in Gegenwart eines oder einer
sachkundigen Beisitzenden gemäß § 10 Abs.1
Satz 4 durchgeführt, der oder die das Protokoll
führt. Die Dauer der mündlichen Prüfung als
Einzelprüfung beträgt in der Regel 30 Minuten; bei
einer Gruppenprüfung verlängert sich die Dauer
entsprechend.
- Die wesentlichen Gegenstände und die Bewertung der
mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll
festzuhalten, das von der Prüferin oder dem Prüfer
und der Beisitzerin oder dem Beisitzer zu unterschreiben ist.
Die Bewertung ist dem oder der Geprüften jeweils im
Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.
§ 20 Klausurarbeiten
- In Klausurarbeiten soll der oder die zu Prüfende
nachweisen, dass er oder sie in schriftlicher Form und
begrenzter Zeit und nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln die
in den jeweiligen modulzugehörigen Lehrveranstaltungen
geforderten Kompetenzen aus dem jeweiligen Prüfungsgebiet
beherrscht.
- Klausurarbeiten finden unter Aufsicht statt. Über die
Zulassung von Hilfsmitteln entscheidet der Prüfer oder
die Prüferin. Die Dauer der Klausurarbeiten beträgt
in der Regel zwei Zeitstunden.
- Die Ergebnisse der Klausurarbeiten werden spätestens
zum Ende des Semesters bekannt gegeben. Die Bekanntgabe durch
anonymisierten Aushang reicht aus.
§ 21 Besondere Prüfungsleistungen
- Besondere Prüfungsleistungen sind Referate,
Hausarbeiten, Protokolle und Präsentationen. Besondere
Prüfungsleistungen können auch als
Gruppenprüfungen erbracht werden.
- In den besonderen Prüfungsleistungen soll der oder die
zu Prüfende nachweisen, dass er oder sie die in den
modulzugehörigen Lehrveranstaltungen geforderten
Kompetenzen beherrscht.
- Das Ergebnis der besonderen Prüfungsleistungen wird von
dem oder der Prüfenden dem oder der zu Prüfenden in
der Regel nach der Prüfung und bei schriftlichen
Prüfungsleistungen spätestens zum Ende des Semesters
bekannt gegeben.
- Eine nicht bestandene besondere Prüfungsleistung kann
nicht in derselben Lehrveranstaltung wiederholt werden.
§ 22 Praxisanteile
- entfällt -
§ 23 Master-Thesis
- Die Master-Thesis soll zeigen, dass der oder die zu
Prüfende befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenen
Frist eine Themenstellung aus dem Bereich des Master-Studiums
sowohl in ihren modulbezogenen Einzelheiten als auch in den
kompetenzübergreifenden Zusammenhängen mit
wissenschaftlichen und fachpraktischen Methoden
selbstständig zu bearbeiten.
- Die Master-Thesis ist eine schriftliche Prüfung in Form
einer Hausarbeit.
- Jeder nach § 10 Abs. 1 prüfungsberechtigte
Professor und jede prüfungsberechtigte Professorin ist
zur Themenstellung und Betreuung der Master-Thesis berechtigt.
Auf Antrag des oder der zu Prüfenden kann der
Prüfungsausschuss auch andere Lehrende, dessen oder deren
Qualifikation dem § 65 Abs. 1 HG NRW entspricht, zum
Betreuer oder zur Betreuerin bestellen, wenn feststeht, dass
das vorgesehene Thema nicht durch einen oder eine der für
die betroffenen Module zuständigen Professor oder
Professorin betreut werden kann. Lehrkräfte für
besondere Aufgaben, die gem. § 44 Abs. 2 HG NRW eine
selbstständige Lehrtätigkeit ausüben,
können auf Antrag des oder der zu Prüfenden zum
Betreuer oder zur Betreuerin bestellt werden, wenn das Thema
der Master-Thesis in einem inhaltlichen Zusammenhang zu dem
ihnen übertragenen Lehrgebiet steht. Andere Mitarbeiter
oder Mitarbeiterinnen dürfen gem. § 65 HG NRW keine
Prüfer oder Prüferinnen sein.
- Der oder die zu Prüfende kann den Betreuer oder die
Betreuerin, den weiteren Prüfer oder die weitere
Prüferin und das Thema der Master-Thesis vorschlagen.
- Die Master-Thesis kann auch in Form einer Gruppenarbeit von
zwei zu Prüfenden zugelassen werden, wenn
gewährleistet ist, dass der als Prüfungsleistung zu
bewertende Beitrag des oder der Einzelnen aufgrund der Angabe
von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven
Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen,
deutlich unterscheidbar und bewertbar ist.
- Die Master-Thesis und das Kolloquium bilden jeweils eine
Prüfung.
- Die Master-Thesis und das Kolloquium können jeweils nur
einmal wiederholt werden.
§ 24 Zulassung zur Master-Thesis
- Zur Master-Thesis wird zugelassen, wer Prüfungen bis
auf die Testate MES 5.2 und MES 9.2 erfolgreich erbracht hat.
Zusätzlich können weitere Prüfungen im Umfang
von bis zu 6 CP nach der Zulassung zur Masterthesis absolviert
werden.
- Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Vorsitzenden
oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu richten.
Dem Antrag ist der Nachweis über die gem. Absatz 1
bestandenen Module beizufügen.
- Der Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur
Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne
Anrechnung auf die Zahl der möglichen
Prüfungsversuche zurückgenommen werden.
- Über die Zulassung entscheidet der oder die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der
Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist zu versagen, wenn
die in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht
erfüllt sind.
§ 25 Ausgabe des Themas und Bearbeitung
der Master-Thesis
- Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des
Prüfungsausschusses stellt das Thema der Master-Thesis
verbindlich fest. Als Zeitpunkt der Ausgabe gilt der Tag, an
dem der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses das
von dem Betreuer oder der Betreuerin der Master-Thesis
gestellte Thema dem oder der zu Prüfenden bekannt gibt;
der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Der oder die
Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür,
dass der oder die zu Prüfende rechtzeitig ein Thema
für die Master-Thesis erhält.
- Das Thema der Master-Thesis kann nur einmal und nur
innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit ohne
Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Im Fall der
Wiederholung gemäß § 23 Abs. 7 ist die
Rückgabe nur zulässig, wenn der oder die zu
Prüfende bei der Anfertigung seiner oder ihrer ersten
Master-Thesis von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch
gemacht hatte.
- Der Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der
Master-Thesis beträgt 12 Wochen. Das Thema und die
Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die
Master-Thesis innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen
werden kann. Auf begründeten Antrag kann der
Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit einmal um bis zu
zwei Wochen verlängern.
§ 26 Annahme und Bewertung der
Master-Thesis
- Die Master-Thesis ist fristgemäß beim
Prüfungsausschuss abzuliefern. Der Zeitpunkt der Abgabe
ist aktenkundig zu machen; bei Zustellung der Arbeit durch die
Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post
maßgebend.
- In der Arbeit hat der oder die zu Prüfende schriftlich
zu versichern, dass er oder sie die Master-Thesis oder den
gem. § 23 Abs. 5 gekennzeichneten Teil der Master-Thesis
selbstständig angefertigt und keine anderen als die in
der Arbeit angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
- Die Master-Thesis ist von zwei vom Prüfungsausschuss zu
benennenden Prüfern oder Prüferinnen zu bewerten.
Eine dieser Personen soll der Prüfer oder die
Prüferin sein, der oder die die Master-Thesis betreut
hat. In den Fällen des § 23 Abs. 3 Sätze 2 und
3 muss der zweite Prüfer oder die zweite Prüferin
ein Professor oder eine Professorin sein.
- Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die
Prüfenden wird die Note der Master-Thesis
gemäß § 28 Abs. 6 aus dem arithmetischen
Mittel der Einzelbewertungen gebildet, wenn die Differenz der
Noten 2,0 nicht übersteigt. Ist die Differenz der Noten
größer als 2,0 setzt der Prüfungsausschuss
einen weiteren Professor oder eine weitere Professorin als
Prüfer oder als Prüferin ein, wobei die Bewertung
aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren
Einzelbewertungen gebildet wird.
- Die Bewertung der Master-Thesis ist durch ein schriftliches
Gutachten zu begründen und auf Antrag mündlich zu
erläutern.
§ 27 Kolloquium
- Das Kolloquium dient der Feststellung, ob der oder die zu
Prüfende befähigt ist, die Ergebnisse der
Master-Thesis, ihre fachlichen Grundlagen, ihre
fachübergreifenden Zusammenhänge und ihre
außerfachlichen Bezüge darzustellen und zu
begründen und ihre Bedeutung für die Praxis
einzuschätzen. Das Kolloquium ergänzt die
Master-Thesis und ist selbstständig gemäß
§ 28 Abs. 3 zu bewerten.
- Zum Kolloquium wird zu gelassen, wer bis zu dem vom
Prüfungsausschuss hierfür jeweils festgesetzten
Termin alle anderen im Rahmen der Prüfungsordnung
erforderlichen Prüfungsleistungen nachgewiesen hat und
die Master-Thesis mit mindestens 'ausreichend' bestanden hat.
- Wurde der Antrag auf Zulassung zum Kolloquium bereits mit
dem Zulassungsantrag zur Master-Thesis gestellt, so erfolgt
die Zulassung ohne weiteren Antrag zum nächsten
Kolloquiumstermin, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2
erfüllt sind.
- Mit dem Antrag auf Zulassung erklärt der oder die zu
Prüfende, ob der Anwesenheit von Zuhörenden
zugestimmt wird.
- Das Kolloquium findet als mündliche Prüfung durch
die an der Master-Thesis beteiligten Prüfer oder
Prüferinnen statt. Die Dauer des Kolloquiums beträgt
in der Regel für jeden zu Prüfenden 30 Minuten.
§ 28 Bewertung von
Prüfungsleistungen
- Prüfungsleistungen werden gem. § 17 Abs. 7 durch
die Bewertung „bestanden“, „nicht
bestanden“ oder mit Noten gemäß Absatz 3
differenziert beurteilt. Die Bewertungen der
Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen
Prüfenden festgesetzt.
- Eine Prüfungsleistung wird mit „bestanden“
bewertet, wenn sie den Mindestanforderungen genügt.
- Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind
folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den
durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen
Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher
Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur weiteren Differenzierung der Bewertung können um 0,3
verminderte oder erhöhte Notenziffern verwendet werden;
die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.
- Sind mehrere Prüfende an einer Prüfung beteiligt,
so bewerten sie die gesamte Prüfungsleistung gemeinsam,
sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei nicht
übereinstimmender Bewertung ergibt sich die Note aus dem
arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
- Aus den Noten der Prüfungsleistungen in jedem Modul
wird die Modulnote gebildet. Die Modulnote errechnet sich als
arithmetisches Mittel der Noten der einzelnen
Prüfungsleistungen.
- Bei der Bildung von Noten aus Zwischenwerten ergibt
ein rechnerischer Wert bis 1,5 die Note „sehr gut',
ein rechnerischer Wert über 1,5 bis 2,5 die Note
„gut',
ein rechnerischer Wert über 2,5 bis 3,5 die Note
„befriedigend',
ein rechnerischer Wert über 3,5 bis 4,0 die Note
„ausreichend',
ein rechnerischer Wert über 4,0 die Note „nicht
ausreichend'.
Hierbei werden Zwischenwerte nur mit der ersten Dezimalstelle
berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma
werden ohne Rundung gestrichen.
- Die Gewichtung der Modulnoten mit Ausnahme der Noten der
Master-Thesis und des Kolloquiums ergibt sich aus dem
Verhältnis der modulbezogenen Creditpoints.
- Aus den Noten der Modulprüfungen sowie Master-Thesis
und des Kolloquiums wird eine Gesamtnote gebildet. Bei der
Bildung der Gesamtnote werden die Noten der Module MES 1 bis
MES 8 mit jeweils 7,5% die Note der Master-Thesis mit 30% und
die Note des Kolloquiums mit 10% gewichtet.
- Die Gesamtnote wird im Bachelor-Zeugnis durch die Angabe des
jeweils zugehörigen ECTS-Grades ergänzt:
die besten 10% erhalten den ECTS-Grad A
die nächsten 25% erhalten den ECTS-Grad B
die nächsten 30% erhalten den ECTS-Grad C
die nächsten 25% erhalten den ECTS-Grad D
die nächsten 10% erhalten den ECTS-Grad E
- Die Berechnung erfolgt gemäß der „Ordnung
zur Berechnung von ECTS-Graden an der Fachhochschule
Düsseldorf“ in der jeweils gültigen Fassung.
§ 29 Zeugnis
- Über die bestandene Masterprüfung wird
unverzüglich, aber spätestens innerhalb von sechs
Wochen nach dem Kolloquium, ein Zeugnis ausgestellt. Das
Zeugnis enthält:
- die Noten der studienbegleitenden Module der
Studienaufbauphase und Studienabschlussphase,
- das Thema und die Note der Master-Thesis,
- die Note des Kolloquiums,
- die nach § 28 Abs. 8 gebildete Gesamtnote,
- die nach § 7 anerkannten Studien- und
Prüfungsleistungen eines Auslandsstudiums.
- die zusätzlich vergebenen Creditpoints im Falle des
§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 5.
- Das Master-Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem
das Kolloquium stattgefunden hat.
- Das Master-Zeugnis wird von dem oder der Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der
Fachhochschule versehen.
- Prüfungsleistungen, die an einer anderen Hochschule
erbracht und nach § 7 angerechnet wurden, sind im Zeugnis
entsprechend kenntlich zu machen.
- Ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden
oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, erteilt der
bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem oder der
betreffenden zu Prüfenden hierüber einen
schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen ist.
- Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin die Masterprüfung
endgültig nicht bestanden, wird ihm bzw. ihr auf Antrag
durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des
Prüfungsausschusses nach der Exmatrikulation eine
schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten
Prüfungs- und Studienleistungen und deren Benotung sowie
die zur Masterprüfung noch fehlenden Prüfungs- und
Studienleistungen enthält. Aus der Bescheinigung muss
hervorgehen, dass der Kandidat oder die Kandidatin die
Masterprüfung endgültig nicht bestanden hat.
§ 30 Diploma Supplement
Mit dem Zeugnis wird eine Zeugnisergänzung entsprechend
dem „Diploma-Supplement-Modell“ von
Europäischer Union, dem Council of Europe und der
UNESCO/CEPES ausgestellt und durch ein „Transcript of
Records“ ergänzt, in dem der individuelle
Studienverlauf der Absolventin bzw. des Absolventen dokumentiert
wird. Das „Diploma Supplement“ wird in einer
deutschsprachigen und einer englischsprachigen Ausfertigung
ausgehändigt. Das „Transcript of Records“
enthält für alle erfolgreich absolvierten Module den
Namen der Prüfenden, die Titel der jeweiligen Module, die
Titel der einzelnen Lehrveranstaltungen in den Modulen, die
vergebenen Creditpoints und die entsprechenden
Prüfungsnoten. Das „Transcript of Records“ wird
in einer deutschsprachigen Ausfertigung, in der unter anderem
die Titel der einzelnen Lehrveranstaltungen verzeichnet sind,
und einer englischsprachigen Ausfertigung, die Modultitel,
Qualifikationsziele der Module, Modulnoten und erworbene
Creditpoints ausweist, ausgegeben. Als Darstellung des
nationalen Bildungssystems (OS-Abschnitt 8) wird der zwischen
Kultusministerkonferenz der Länder und der
Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils
geltenden Fassung verwendet. Für Unterzeichnung und Datum
der Ausstellung dieser Zeugnisergänzung gilt § 29 Abs.
2 und 3.
§ 31 Masterurkunde
- Neben dem Zeugnis über die bestandene
Masterprüfung wird der Absolventin bzw. dem Absolventen
eine zweisprachige (deutsch und englisch) Masterurkunde
ausgehändigt. Mit dieser wird die Verleihung des
Mastergrades gemäß § 3 beurkundet.
- Die Masterurkunde trägt das Datum des Zeugnisses. Sie
ist von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs und von
der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
unterzeichnen und mit dem Siegel der Hochschule
Düsseldorf zu versehen.
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III. Schlussbestimmungen
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§ 32 Einsicht in Prüfungsakten
- Nach Abschluss der Prüfungen wird dem oder der
Geprüften auf Antrag Einsicht in sein oder ihr
Prüfungsregister (§ 8 Abs. 2) und die auf die
Prüfungsleistungen bezogenen schriftlichen Bewertungen
sowie in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag
ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses zu stellen.
- Die Einsichtnahme in die Prüfungsakten der
Master-Prüfung ist binnen eines Monats nach
Aushändigung des Master-Zeugnisses oder des Bescheides
über die nicht bestandene Master-Prüfung bei dem
oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
beantragen. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen über die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt entsprechend. Der
oder die Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 33 Ungültigkeit von
Prüfungen
- Hat der oder die Geprüfte bei einer Prüfung
getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der
Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach
§ 29 Abs. 1 und 5 bekannt, so kann der
Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für
diejenigen Prüfungsleistungen, auf die sich die
Täuschung bezogen hat, berichtigen und die Prüfung
ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
- Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer
Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der oder die
Geprüfte hierüber täuschen wollte, und wird
diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses oder
der Bescheinigung nach § 29 Abs. 1 und 5 bekannt, so wird
dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat
der oder die Geprüfte die Zulassung vorsätzlich zu
Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter
Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen.
- Dem oder der Geprüften wird Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
- Das unrichtige Master-Prüfungszeugnis oder die
unrichtige Bescheinigung nach § 29 Abs. 1 und 5 ist
einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Eine
Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer
Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des
Master-Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung nach
§ 29 Abs. 1 und 5 ausgeschlossen.
- Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden
erklärt worden, ist der Mastergrad abzuerkennen und die
Masterurkunde einzuziehen.
§ 34 Widerspruchsverfahren
Über einen Widerspruch gemäß § 68 der
Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet der
Prüfungsausschuss; die beteiligten Prüfenden sind zu
hören.
§ 35 In-Kraft-Treten
- Diese Prüfungsordnung tritt am 01. Juli 2011 in Kraft.
Sie gilt für alle Studentinnen und Studenten des
Master-Studiengangs „Empowerment Studies – Soziale
Arbeit in globalisierten Gesellschaften“, die ihr
Studium ab dem Wintersemester 2011/2012 aufgenommen haben.
- Für Studierende, die ihr Studium im Master-Studiengang
„Sozialarbeit/Sozialpädagogik in globalisierten
Gesellschaften“ vor In-Kraft-Treten dieser
Prüfungsordnung aufgenommen haben, gelten nur die
Bestimmungen des § 9. Sie werden auf Antrag in den
gesamten Geltungsbereich dieser Prüfungsordnung
übernommen. Bisherige Prüfungsleistungen werden
gemäß § 63 Abs. 2 HG NRW anerkannt. Die
Prüfungsordnung vom 14.08.2007 wird zum Ende des WS
2013/14 außer Kraft treten. Dieser Zeitpunkt gilt auch
für Wiederholungsprüfungen.
- Diese Prüfungsordnung wird im Verkündungsblatt der
Hochschule Düsseldorf veröffentlicht.
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Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Fachbereichsrates
des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften vom 04.05.2011
sowie der Feststellung der Rechtmäßigkeit durch das
Präsidium am 05.09.2011.
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Anlage 1: Studienverlaufsplan
Sem. |
Fachkompetenzen |
Methodenkompetenzen |
1 |
MES1
Menschenrechte in der Weltgesellschaft
2 SWS / 3 CP |
MES2
Theorie der Gesellschaft und politischen Handelns
4 SWS / 6 CP |
MES3
Individuum und Gesellschaft: Personales Em-powerment
4 SWS / 6 CP |
MES4
Methoden der Netzwerkarbeit / Förderung
zivilgesellschaftlicher Kompetenzen
4 SWS / 6 CP |
MES5
Methoden des Sozialmanagements
Teil 1
2 SWS / 3 CP |
MES6
Sozialwissenschaftliche Methodenlehre I
4 SWS / 6 CP |
2 |
MES1
Menschenrechte in der Weltgesellschaft
4 SWS / 6 CP |
MES7
Individuum und Gesellschaft: Politisches Empowerment
4 SWS / 6 CP |
|
MES8
Methoden gesellschaftspolitischer Handlungskompetenz
4 SWS / 6 CP |
|
MES9
Sozialwissenschaftliche Methodenlehre II:
Lehrforschungsprojekt
2 SWS / 12 CP |
3 |
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MES5
Methoden des Sozialmanagements
Teil 2
2 SWS /3 CP |
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MES10 und MES11
Master Thesis (24 CP)
und Kolloquium (3 CP) |
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Anlage 2: Prüfungsplan
Module der Studieneingangsphase |
Prüfungen/Veranstaltungen |
SWS |
CP |
MES 1 Menschenrechte in der Weltgesellschaft |
Testat MES 1.1 |
2 |
3 |
|
Prüfung MES 1.2 |
4 |
6 |
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6 |
6 |
MES 2 Theorie der Gesellschaft und politischen Handelns
|
Prüfung MES 2.1 |
4 |
6 |
|
|
4 |
6 |
MES 3 Individuum und Gesellschaft: Personales
Empowerment |
Prüfung MES 3.1 |
4 |
6 |
|
|
4 |
6 |
MES 4 Methoden der Netzwerkarbeit / |
Prüfung MES 4.1 |
4 |
6 |
Förderung zivilgesellschaftlicher Kompetenzen |
|
4 |
6 |
MES 5 Methoden des Sozialmanagements |
Prüfung MES 5.1 |
2 |
3 |
|
Testat MES 5.2 |
2 |
3 |
|
|
4 |
6 |
MES 6 Sozialwissenschaftliche Methodenlehre I |
Prüfung MES 6.1 |
2 |
3 |
|
Prüfung MES 6.2 |
2 |
3 |
|
|
4 |
6 |
MES 7 Individuum und Gesellschaft: Politisches
Empowerment |
Prüfung MES 7.1 |
4 |
6 |
|
|
4 |
6 |
MES 8 Methoden gesellschaftspolitischer
Handlungskompetenz |
Prüfung MES 8.1 |
4 |
6 |
|
|
4 |
6 |
MES 9 Sozialwissenschaftliche Methodenlehre II /
Projekt |
Testat MES 9.1 |
2 |
3 |
|
Testat MES 9.2 |
- |
9 |
|
|
2 |
12 |
MES10 Thesis |
Prüfung MES 10.1 |
- |
24 |
|
|
- |
24 |
MES11 Kolloquium |
Prüfung MES 11.1 |
- |
3 |
|
|
- |
3 |
Anlage 3: Modulhandbuch
Das Modulhandbuch in der amtlichen Fassung findet sich in der PDF-Version.
Zusätzlich gibt es eine Darstellung des Modulhandbuches auf
der Webseite:
Modulhandbuch
(Webversion) >>
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FH Düsseldorf
2017-08-31
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