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              Fachhochschule Düsseldorf 
                University of Applied Sciences  
             
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              Fachbereich Sozial- 
                und Kulturwissenschaften 
             
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               Prüfungsordnung 
              für den Master-Studiengang „Kultur, Ästhetik,
                Medien (Teilzeit)“ (MaPOKÄMT) an der Hochschule
                Düsseldorf vom 16.09.2011, geändert durch
                Änderungssatzung vom 28.08.2014, vom 28.11.2016 und vom
                31.8.2017. 
              Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 64 Abs. 1 des
                Gesetzes über die Hochschulen des Landes
                Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006
                (GV.NRW S. 474) hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches
                Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf
                die folgende Prüfungsordnung erlassen. 
             
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               Inhaltsverzeichnis 
               I. Allgemeines 
              
               II. Masterprüfung 
              
               III. Schlussbestimmungen 
              
              
             
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                I. Allgemeines 
            
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               § 1 Geltungsbereich der
                  Prüfungsordnung; Studiengang 
              Diese Prüfungsordnung gilt für das Studium in dem
                Master-Studiengang „Kultur, Ästhetik, Medien
                (Teilzeit)“ des Fachbereichs Sozial- und
                Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf. 
               § 2 Ziele des Studiums; Zweck der
                  Prüfung 
              
                - Das Master-Studium soll den Studierenden unter Beachtung der
                  allgemeinen Studienziele gem. § 58 HG NRW
                  ermöglichen, wissenschaftlich begründete
                  Handlungsfähigkeit für die spätere Berufspraxis
                  zu erwerben und entsprechende Fach-, Methoden-, Sozial- und
                  Subjektkompetenzen zu entwickeln. 
 
                 
                - Das Studium soll die Studierenden befähigen, die
                  erforderlichen wissenschaftlichen und fachlichen Kenntnisse,
                  Handlungsmethoden und Schlüsselqualifikationen zu
                  erwerben, die sie zur Anwendung wissenschaftlicher
                  Erkenntnisse und Methoden und deren kritischer Reflexion sowie
                  zu verantwortlichem Handeln in Tätigkeitsfeldern Sozialer
                  und kultureller Arbeit benötigen. Dies soll insbesondere
                  in Feldern geschehen, in denen kulturelle Phänomene unter
                  besonderer Berücksichtigung der Neuen Medien
                  wissenschaftlich und ästhetisch erforscht und die
                  Möglichkeiten der Einbindung in gesellschaftliche und
                  soziale Prozesse untersucht werden. 
 
                 
                - Die Studierenden sollen durch das Studium auch in ihren
                  kommunikativen und kreativen Fähigkeiten gefördert
                  werden. 
 
                 
                - Das Studium bereitet die Studierenden auf die
                  Master-Prüfung vor. 
 
                 
                - Die Master-Prüfung bildet den weiteren
                  berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums.
 
               
               § 3 Mastergrad 
              Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht die
                Hochschule Düsseldorf den akademischenGrad „Master of
                Arts“, abgekürzt „M.A.“. 
               § 4 Studienvoraussetzungen 
              
                - Studienvoraussetzungen für Aufnahme des Studiums im
                  unter § 1 genannten Master-Studiengang sind: 
 
                   
                  1. ein Bachelor-Abschluss oder ein vergleichbarer
                  Hochschulabschluss in einem gesellschafts- oder
                  kulturwissenschaftlichen Studiengang (z. B. Sozialarbeit,
                  Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik,
                  Psychologie o.ä.). Absolventinnen und Absolventen eines
                  Studiengangs in einem anderen einschlägigen Fach des
                  Bereichs Kultur, Ästhetik, Medien (z. B. Kunst,
                  Literatur, Musik, Neue Medien, Sport) können für die
                  Zulassung ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie die
                  weiteren Bedingungen erfüllen. Das Bachelor- oder
                  vergleichbare Hochschulstudium muss mit mindestens mit
                  mindestens 210 ECTS-Punkten und einer Durchschnittsnote von
                  mindestens 2,1 abgeschlossen worden sein.  
                   
                  2. einschlägige Praxiserfahrungen im Umfang von
                  mindestens 640 Arbeitsstunden.  
                 
                - Als einschlägig gemäß Absatz 1 Nr. 2 gilt
                  die erfolgreiche Absolvierung eines Praxissemesters oder
                  Praxismoduls in einem Bachelor-Studiengang Sozialarbeit,
                  Sozialpädagogik oder Soziale Arbeit oder einem
                  vergleichbaren Studiengang in Art und Umfang des „Moduls
                  zur Erlangung der Staatlichen Anerkennung (SA)“ des
                  Bachelor-Studiengangs
                  „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ an der
                  Hochschule Düsseldorf oder Praxiserfahrungen in einem
                  Handlungsfeld der Sozialen Arbeit oder in einem Handlungsfeld,
                  das in einem Zusammenhang mit den Inhalten des unter § 1
                  Abs. 1 aufgeführten Studiengangs steht. Im Zweifelsfall
                  entscheidet der Prüfungsausschuss über die
                  Anerkennung der Praxiserfahrungen. 
 
                 
                - Abweichend von Absatz 1 Nr.1 Satz 3 kann eine
                  Studienbewerberin oder ein Studienbewerber mit einem
                  Bachelor-Abschluss oder einem vergleichbaren
                  Hochschulabschluss in einem gesellschafts- oder
                  kulturwissenschaftlichen Studiengang mit 180 ECTS-Punkten
                  unter Auflage zugelassen werden. Die Auflage gilt als
                  erfüllt, wenn die Studienbewerberin oder der
                  Studienbewerber bis zum Antrag auf Zulassung zur Master-Thesis
                  eine Prüfungsleistung nachweist, die der
                  Prüfungsleistung des „Moduls zur Erlangung der
                  Staatlichen Anerkennung (SA)“ des Bachelor-Studiengangs
                  „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ an der
                  Hochschule Düsseldorf entspricht. Hierfür werden den
                  Studierenden 30 Creditpoints angerechnet. 
 
                 
                - Soweit es mehr Bewerbungen, die die Voraussetzungen nach
                  Absatz 1 und 2 erfüllen, gibt, als Studienplätze zur
                  Verfügung stehen, wird unter den Bewerbern und
                  Bewerberinnen eine weitere Auswahlentscheidung mit dem Ziel
                  der Erstellung einer Rangfolge durchgeführt. Hierbei sind
                  bei der Bewerbung vier erfolgreiche Prüfungsleistungen
                  aus den Modulen 
 
                  - Schwerpunkt Bewegungs- und Erlebnispädagogik (S 3)  
                  - Schwerpunkt Digitale Medien, Massenmedien und
                  computervermittelte Kommunikation  
                  (S 5)  
                  - Schwerpunkt Kulturarbeit/Kulturpädagogik (S 8)  
                  - Aufbaumodul Kultur, Ästhetik, Medien (A 5)  
                  des Bachelor Sozialarbeit/Sozialpädagogik zu benennen.
                  Die Ergebnisse dieser Prüfungsleistungen werden
                  untereinander gleichwertig und zusammen mit 29 %
                  berücksichtigt. Bei Studierenden die weniger als zwei der
                  in Satz 2 genannten Module besucht haben, können
                  ersatzweise auch andere Prüfungsleistungen anerkannt
                  werden. Die Ergebnisse vergleichbarer Studien- und
                  Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden
                  entsprechend den Regelungen in § 7 anerkannt. Weitere 20
                  % der Bewertung ergeben sich aus einer mündlichen
                  Prüfung entsprechend den §§ 19, 28 Abs. 3,
                  wobei festgestellt werden soll, ob der Bewerber oder die
                  Bewerberin die für die Zulassung zum Masterstudium
                  erforderlichen Kompetenzen nachweisen kann. Die Dauer der
                  mündlichen Prüfung beträgt, abweichend von
                  § 19 Abs. 2 Satz 2, in der Regel 15 Minuten. Die
                  verbleibenden 51% der Bewertung ergeben sich aus dem Abschluss
                  gem. § 1 Abs. 1 Nr.1.  
                 
                - Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1
                  bis 4 bestellt der Prüfungsausschuss eine Kommission aus
                  mindestens zwei nach § 10 geeigneten Prüfern oder
                  Prüferinnen des Masterstudiengangs.
 
               
               § 5 Einstufungsprüfung 
              - entfällt -  
               § 6 Regelstudienzeit; Gliederung des
                  Studiums; Studienumfang 
              
                - Die Regelstudienzeit beträgt fünf Semester. 
 
                 
                - Das Studium ist ein gelenktes Studium. 
 
                 
                - Der Gesamtstudienumfang beträgt 48
                  Semesterwochenstunden (SWS). Die Verteilung der
                  Semesterwochenstunden im Einzelnen ergibt sich aus dem
                  Studienverlaufsplan in Anlage 1.
 
                - Für das gesamte Studium werden insgesamt 90
                  Creditpoints (CP) vergeben. 
 
                 
                - Im Falle des § 4 Abs. 3 werden für das gesamte
                  Studium insgesamt 120 Creditpoints vergeben.
 
               
               § 7 Anerkennung von Studien- und
                  Prüfungsleistungen 
              
                - Auf Antrag werden Prüfungsleistungen, die in
                  Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich
                  anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich
                  anerkannten Berufsakademien oder in Studiengängen an
                  ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten
                  Hochschulen erbracht worden sind, anerkannt, sofern
                  hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher
                  Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. 
 
                   
                 
                - Für die Anerkennung von an ausländischen
                  staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbrachten
                  Prüfungsleistungen sind durch den Prüfungsausschuss
                  die von der Kultusministerkonferenz und der
                  Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
                  Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von
                  Hochschulpartnerschaften vorrangig zu beachten, wenn sie die
                  Studierende bzw. den Studierenden abweichend von Absatz 1
                  begünstigen. Im Übrigen kann bei Zweifeln die
                  Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
                  gehört werden. 
 
                   
                 
                - Sonstige Kenntnisse und Qualifikationen können auf der
                  Grundlage vorgelegter Unterlagen auf Antrag anerkannt werden,
                  wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den
                  Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt
                  und Niveau gleichwertig sind. 
 
                   
                 
                - Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die
                  gemäß § 49 Abs. 11 HG NRW an einer anderen
                  Hochschule desselben Typs im Geltungsbereich des Grundgesetzes
                  zum Studium zugelassen worden sind und denen diese Hochschule
                  anhand von wenigstens der Hälfte aller in einem
                  Studiengang geforderten Prüfungsleistungen den
                  erfolgreichen Studienverlauf bescheinigt hat, sind -
                  vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden
                  Kapazitäten - berechtigt, ihr Studium an der Hochschule
                  Düsseldorf in demselben oder in einem verwandten
                  Studiengang fortzusetzen. Die Anerkennung von
                  Prüfungsleistungen erfolgt gemäß
                  Absatz 1. 
 
                   
                 
                - Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die auf Grund
                  einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Abs.
                  12 HG NRW berechtigt sind, das Studium in einem höheren
                  Fachsemester aufzunehmen, werden die in der
                  Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und
                  Fertigkeiten auf Prüfungsleistungen anerkannt. Die
                  Feststellungen im Zeugnis über die
                  Einstufungsprüfungen sind für den
                  Prüfungsausschuss bindend. 
 
                   
                 
                - Die Entscheidung über die Anerkennung von
                  Prüfungsleistungen nach Absatz 1 und die Anerkennung
                  sonstiger Kenntnisse und Qualifikationen nach Absatz 3 trifft
                  der Prüfungsausschuss, im Zweifelsfall nach Anhörung
                  von für die jeweiligen Prüfungsgebiete im
                  Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaftenan der Hochschule
                  Düsseldorf prüfungsberechtigten Personen. Der Antrag
                  auf Anerkennung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss
                  zu richten. Der Prüfungsausschuss befindet nach Eingang
                  innerhalb von acht Wochen über den Antrag, sofern alle
                  für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens
                  erforderlichen Informationen vorliegen. Es obliegt der bzw.
                  dem antragstellenden Studierenden, die erforderlichen
                  Informationen über die anzuerkennende Leistung
                  beizubringen. Der Prüfungsausschuss hat eine
                  Nichtanerkennung zu begründen und die begründenden
                  Tatsachen nachzuweisen. Der Prüfungsausschuss kann die
                  Erledigung seiner Aufgaben im Sinne von Satz 1 auf eine nach
                  § 10 Abs. 1 S. 3 geeignete Prüferin oder einen nach
                  § 10 Abs. 1 S. 3 geeigneten Prüfer übertragen.
                  
 
                   
                 
                - Werden Prüfungsleistungen sowie sonstige Kenntnisse und
                  Qualifikationen anerkannt, sind die Noten bei vergleichbaren
                  Notensystemen zu übernehmen und in die Berechnung der
                  Gesamtnote einzubeziehen. Für die Umrechnung von im
                  Ausland erbrachten Leistungen in das deutsche Notenschema
                  werden durch den Prüfungsausschuss Verfahren zur
                  Notenumrechnung festgelegt, bei denen soweit wie möglich
                  das im Ausland real ausgeschöpfte Notenspektrum zugrunde
                  gelegt wird. Ist eine Umrechnung nicht möglich, wird der
                  Vermerk „bestanden“ aufgenommen und die
                  Prüfungsleistung bei der Berechnung der Gesamtnote nicht
                  berücksichtigt; die Anerkennung wird im Zeugnis
                  gekennzeichnet. 
 
                   
                 
                - Die Studierenden haben die für die Anerkennung
                  erforderlichen Unterlagen im Original oder in beglaubigter
                  Form vorzulegen. Unterlagen von ausländischen Hochschulen
                  müssen in Form einer beglaubigten Übersetzung in
                  deutscher Sprache vorgelegt werden.
 
               
               § 8 Veranstaltungskommentare,
                  Prüfungsregister 
              
                - Der Fachbereich erstellt studiengangsbezogene
                  Veranstaltungskommentare mit verbindlichen Angaben zu den
                  Modulprüfungen und weiteren Inhalten, die sich aus dem
                  Modulhandbuch ergeben. 
 
                 
                - Der Prüfungsausschuss führt für jeden
                  Studierenden und jede Studierende ein Prüfungsregister.
                  Das Prüfungsregister enthält:
 
               
              
                - die Zulassung zur Masterprüfung,
 
                - die Anmeldungen zu den Prüfungen,
 
                - das Ergebnis der Prüfungsleistungen,
 
                - die erworbenen Creditpoints,
 
                - die Zulassung zur Master-Thesis,
 
                - das Ergebnis der Master-Thesis,
 
                - die Zulassung zum Kolloquium und
 
                - das Ergebnis des Kolloquiums.
 
               
               § 9 Prüfungsausschuss 
              Für die Organisation der Prüfungen und das
                Prüfungsverfahren und die durch diese Prüfungsordnung
                zugewiesenen weiteren Aufgaben ist der am Fachbereich Sozial-
                und Kulturwissenschaften gemäß § 9 der
                Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang
                „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ (BaPO) gebildete
                Prüfungsausschuss zuständig. 
               § 10 Prüfende und Beisitzer
              
              
                - Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer oder
                  Prüferinnen sowie die Beisitzer oder Beisitzerinnen. Er
                  stellt die Eignung der Prüfenden und der Beisitzenden
                  gem. § 65 Abs. 1 HG NRW fest. Als Prüfende werden
                  nur solche Personen bestellt, die mindestens die entsprechende
                  Masterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung
                  abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben.
                  Als Beisitzende dürfen nur solche Personen bestellt
                  werden, die mindestens die entsprechende Masterprüfung
                  oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine
                  vergleichbare Qualifikation erworben haben. Die Prüfenden
                  sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. 
 
                 
                - Die Prüfenden und Beisitzenden unterliegen der
                  Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen
                  Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden oder die
                  Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit
                  zu verpflichten.
 
               
               § 11 Creditpoints 
              
                - Creditpoints (CP) sind ein Maß für die
                  vorgesehene Arbeitsbelastung durch die Vor- und Nachbereitung
                  und den Besuch von Veranstaltungen sowie durch die
                  Vorbereitung und Anfertigung der von den Studierenden zu
                  erbringenden Leistungen. 
 
                 
                - Für den Studienaufwand eines vollen akademischen Jahres
                  werden in der Regel 36 Creditpoints, für ein Semester in
                  der Regel 18 Creditpointszugrunde gelegt. 
 
                 
                - Creditpoints werden nach Maßgabe der
                  Prüfungsordnung für mindestens mit
                  „bestanden“ oder „ausreichend“ (4,0)
                  bewertete Prüfungsleistungen vergeben. 
 
                 
                - Werden Studienzeiten sowie die dabei erbrachten Studien- und
                  Prüfungsleistungen gemäß § 7 angerechnet,
                  so werden die erworbenen Creditpoints gemäß dem
                  Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen
                  (European Credit Transfer System, ECTS) auf die laut
                  Studienplan zugewiesene Anzahl an Creditpoints des
                  entsprechenden Moduls an der Hochschule Düsseldorf
                  angerechnet. 
 
               
               § 12 Prüfungen und
                  Prüfungsfristen 
              
                - Die Prüfungen werden studienbegleitend
                  durchgeführt und sollen in der Reihenfolge des
                  Studienverlaufsplans erbracht werden. 
 
                 
                - Die Prüfungen sind nichtöffentlich. 
 
                 
                - Die Prüfungssprache ist in der Regel deutsch. Über
                  Ausnahmen entscheidet auf Antrag der oder des zu
                  Prüfenden vorbehaltlich der Zustimmung durch die
                  Prüferin oder den Prüfer der oder die Vorsitzende
                  des Prüfungsausschusses. 
 
                 
                - Die Ergebnisse der Prüfungsleistungen werden von dem
                  Prüfer oder der Prüferin in ein
                  Prüfungsverzeichnis eingetragen. 
 
                 
                - Das Master-Studium und die Prüfungsverfahren sind so zu
                  gestalten, dass das gesamte Studium einschließlich der
                  Master-Thesis und des Kolloquiums mit Ablauf des fünften
                  Semesters abgeschlossen sein kann. Prüfungsverfahren
                  müssen die Inanspruchnahme der gesetzlichen
                  Mutterschutzfristen, der Fristen des
                  Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit und der
                  Pflege von Personen im Sinne von § 64 Abs. 2 Nr. 5 HG NRW
                  ermöglichen. 
 
                 
                - Vor der Meldung zur ersten Modulprüfung ist der
                  schriftliche Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung beim
                  Prüfungsausschuss zu stellen. 
 
                 
                - Macht ein Kandidat oder eine Kandidatin durch ein
                  ärztliches Zeugnis oder auf andereWeise glaubhaft, dass
                  er oder sie wegen gesundheitlicher Behinderung nicht in der
                  Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der
                  vorgesehenen Form abzulegen, gestattet der
                  Prüfungsausschuss auf Antrag der oder des zu
                  Prüfenden, gleichwertige Prüfungsleistungen in
                  anderer Form zu erbringen, zum Beispiel durch eine
                  Verlängerung der Bearbeitungszeit. Er hat dafür zu
                  sorgen, dass durch die Gestaltung der Prüfungsbedingungen
                  eine Benachteiligung für behinderte oder chronisch kranke
                  Studierende nach Möglichkeit ausgeglichen wird
                  (Nachteilsausgleich).“ Im Zweifel kann der
                  Prüfungsausschuss Nachweise für die Art und Schwere
                  der Einschränkung fordern.
 
               
               § 13 Versäumnis, Rücktritt,
                  Täuschung, Ordnungsverstoß 
              
                - Der oder die zu Prüfende kann von modulzugehörigen
                  Prüfungen bis spätestens eine Woche vor der
                  Prüfung ohne Angabe von Gründen zurücktreten. 
 
                 
                - Eine Prüfung gilt als „nicht bestanden“
                  oder als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn
                  der oder die zu Prüfende später, als in Absatz 1
                  vorgesehen, zurücktritt, ohne hinreichende Gründe
                  nicht erscheint oder wenn er oder sie nach Beginn der
                  Prüfung ohne hinreichende Gründe von der
                  Prüfung zurücktritt oder die Prüfungsleistung
                  nicht vor Ablauf der Prüfung erbringt. 
 
                 
                - Die für den Rücktritt oder die Abmeldung
                  später als eine Woche vor der Prüfung oder für
                  das Versäumnis nach Absatz 2 geltend gemachten triftigen
                  Gründe müssen dem Prüfungsausschuss
                  unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht
                  werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist
                  darüber hinaus ein die Prüfungsunfähigkeit
                  bescheinigendes ärztliches Attest vorzulegen. Bestehen im
                  Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine
                  Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich anzunehmen ist
                  oder ein anderer Nachweis sachgerecht erscheint, kann die oder
                  der Vorsitzende des Prüfungsausschussesauf Kosten der
                  Hochschule die Vorlage eines Attests einer oder eines vom
                  Prüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin oder
                  Vertrauensarztes verlangen. Die Kandidatin oder der Kandidat
                  muss zwischen mehreren Vertrauensärztinnen und/oder
                  Vertrauensärzten wählen können. Erkennt der
                  Prüfungsausschuss die Gründe gemäß Satz 1
                  an, kann die Kandidatin oder der Kandidat sich zu der
                  betreffenden Prüfungsleistung erneut anmelden, ohne einen
                  Prüfungsversuch zu verlieren. 
 
                 
                - Versucht der oder die zu Prüfende, das Ergebnis seiner
                  oder ihrer Prüfungsleistungen durch Täuschung oder
                  Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt
                  die betreffende Prüfungsleistung als „nicht
                  bestanden“ oder wird mit „nicht ausreichend”
                  (5,0) bewertet. 
 
                 
                - Ein Plagiat ist ein Täuschungsversuch im Sinne des
                  Absatzes 4. Ein Plagiat liegt insbesondere vor, wenn bei einer
                  Ausarbeitungmaßgebliche Teile des Inhaltes aus anderen
                  Werken ohne Angabe der Quelle übernommen oder
                  übersetzt werden. Plagiate sind für eine interne
                  Verwendung aktenkundig zu machen. Im ersten Fall ergeht eine
                  schriftliche Verwarnung mit der Androhung des Verlustes des
                  Prüfungsanspruches im Wiederholungsfall. Wird dem bzw.
                  der Studierenden danach ein weiteres Plagiat nachgewiesen, so
                  handelt es sich um einen schwerwiegenden und mehrfachen
                  Täuschungsversuch im Sinne von § 63 Abs. 5 Satz 6
                  HG. In diesem Fall wird der bzw. die Studierende von der
                  Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausgeschlossen. 
 
                 
                - Der oder die zu Prüfende kann verlangen, dass die
                  Entscheidung nach Absatz 4 oder 5 vom Prüfungsausschuss
                  überprüft wird. Ablehnende Entscheidungen des
                  Prüfungsausschusses werden dem oder der zu Prüfenden
                  unverzüglich schriftlich mitgeteilt, nachdem dem oder der
                  zu Prüfenden Gelegenheit zum rechtlichen Gehör
                  gegeben wurde. Im Übrigen gilt § 63 Abs. 5 HG NRW.
 
               
             
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                II. Masterprüfung 
            
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               § 14 Zulassung 
              
                - Zur Masterprüfung kann nur zugelassen werden, wer an
                  der Hochschule Düsseldorf gemäß § 48 HG
                  NRW in den unter § 1 aufgeführten Master-Studiengang
                  eingeschrieben oder gemäß § 52 Abs. 1 oder 2
                  HG NRW als Zweithörer oder Zweithörerin zugelassen
                  ist und die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt. 
 
                 
                - Der Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung ist
                  schriftlich mit der ersten Anmeldung zu einer
                  Modulprüfung beim Prüfungsausschuss zu stellen. Dem
                  Antrag sind beizufügen oder bis zu dem vom
                  Prüfungsausschuss festgesetzten Termin nachzureichen: 
 
                
                  - die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1
                    genannten Zulassungsvoraussetzungen,
 
                  - eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder
                    der Kandidat bereits eine Masterprüfung in dem unter
                    § 1 aufgeführten Master-Studiengang oder einem
                    vergleichbaren Studiengang nicht oder endgültig nicht
                    bestanden hat oder sich in einem anderen
                    Prüfungsverfahren befindet. 
 
                 
               
               § 15 Zulassungsverfahren 
              
                - Über die Zulassung entscheidet der
                  Prüfungsausschuss. Die Bekanntgabe der Zulassung durch
                  Aushang ist ausreichend. 
 
                 
                - Die Zulassung ist zu versagen, wenn
 
                
                  - die in § 14 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht
                    erfüllt sind oder 
 
                  - die Unterlagen unvollständig sind und nicht bis zu
                    dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin
                    ergänzt wurden oder 
 
                  -  der Kandidat oder die Kandidatin an einer Hochschule im
                    Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende
                    Prüfung bzw. Master-Thesis endgültig nicht
                    bestanden hat oder 
 
                  - der Kandidat oder die Kandidatin sich bereits an einer
                    anderen Hochschule in demselben Studiengang in einem
                    Prüfungsverfahren befindet. Als Prüfungsverfahren
                    gilt bei studienbegleitenden Prüfungen jede einzelne
                    Modulprüfung sowie die Master-Thesis; bei
                    Blockprüfungen die gesamte Masterprüfung.
 
                 
               
               § 16 Umfang und Art der
                  Masterprüfung 
              
                - Die Masterprüfung besteht aus studienbegleitenden
                  Modulprüfungen, der Master-Thesis und dem Kolloquium. 
 
                 
                - Die modulzugehörigen Prüfungen beziehen sich auf
                  die Lehrinhalte der einzelnen Module. Sie sind jeweils zu dem
                  Zeitpunkt abzulegen, der gemäß Studienverlaufsplan
                  in der Anlage 1 vorgegeben wird. Daraus ergeben sich auch die
                  Creditpoints für die jeweiligen Module. 
 
                 
                - Die Masterprüfung ist abgeschlossen, wenn insgesamt 90
                  Creditpoints erreicht sind und die Master-Thesis sowie das
                  Kolloquium mit mindestens der Note „ausreichend“
                  bewertet wurden. 
 
                 
                - Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen
                  in den Modulen:
 
               
              
                - - MK 1: Kulturwissenschaften 3 CP
 
                - - MK 2: Neue Medien und apparative Praxis 12 CP 
 
                - - MK 3: Medienwissenschaft 6 CP 
 
                - - MK 4: Projektstudium I 12 CP 
 
                - - MK 5: Projektstudium II 12 CP 
 
                - - MK 6: Projektstudium III 9 CP 
 
                - - MK 7: Forschungsmethoden und pädagogische Methoden 6
                  CP 
 
                - - MK 8: Kultur- und Projektmanagement 6 CP 
 
                - - MK 9: Ästhetik und Kulturgeschichte 3 CP 
 
                - - MK 10: Master Seminar 3 CP 
 
                - - MK 11: Master-Thesis 15 CP 
 
                - - MK 12: Master-Kolloquium 3 CP 
 
               
               § 17 Modulprüfungen 
              
                - In den Modulprüfungen sollen die zu Prüfenden
                  nachweisen, dass sie über die erforderlichen fachlichen
                  Kenntnisse verfügen, die Zusammenhänge des
                  Prüfungsgebietes erkennen, spezielle Fragestellungen in
                  diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen und mit den
                  geläufigen Methoden des Faches Problemlösungen
                  erarbeiten können. 
 
                 
                - Die Modulprüfungen werden studienbegleitend
                  durchgeführt. Sie sind Bestandteil der
                  Masterprüfung. Jedes Modul wird mit einer
                  Prüfungsleistung oder mehreren Prüfungsleistungen in
                  den modulzugehörigen Lehrveranstaltungen gemäß
                  Anlage 2 der Prüfungsordnung für den
                  Master-Studiengang „Kultur, Ästhetik, Medien“
                  abgeschlossen. Nach erfolgreichem Abschluss des Moduls
                  erhält der oder die zu Prüfende die in § 16
                  Abs. 4 den Modulen zugewiesenen Creditpoints im
                  Prüfungsregister gutgeschrieben. 
 
                 
                - Die Prüfer und Prüferinnen sind angehalten, den
                  Umfang der Prüfungen und der dazu notwendigen
                  Vorbereitungen so zu gestalten, dass sie die durch die Anzahl
                  der Credits vorgegebene Arbeitsbelastung nicht
                  überschreiten. 
 
                 
                - In den modulzugehörigen Lehrveranstaltungen legen die
                  Lehrenden gemäß dieser Prüfungsordnung jeweils
                  Form, Dauer und Umfang der Prüfung fest und geben dies
                  rechtzeitig vor Beginn der Lehrveranstaltung gemäß
                  § 8 Abs. 1 bekannt. 
 
                 
                - Jede modulzugehörige Prüfung, die mit „nicht
                  bestanden“ bewertet worden ist, und jede
                  modulzugehörige Prüfung, die mit „nicht
                  ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann zweimal
                  wiederholt werden. 
 
                 
                - Die zu Prüfenden haben sich zu den Modulprüfungen
                  bis zu einem festzulegenden Termin schriftlich anzumelden.
                  Dabei kann der Fachbereichsrat anstelle der schriftlichen
                  Anmeldung auch eine Anmeldung in einem dafür vorgesehenen
                  Online-Portal vorsehen. Das Anmeldeverfahren regelt der
                  Fachbereichsrat und es wird in den Veranstaltungskommentaren
                  gemäß § 8 Abs. 1 bekannt gegeben. Der Antrag
                  kann für mehrere Modulprüfungen gleichzeitig
                  gestellt werden, wenn diese innerhalb desselben
                  Prüfungszeitraums stattfinden. Ort und Zeit der
                  Prüfung werden auf der Grundlage des
                  Prüfungsverzeichnisses vom Prüfungsausschuss
                  festgelegt und in das Prüfungsregister gemäß
                  § 8 Abs. 2 eingetragen. 
 
                 
                - Die erfolgreich abgeschlossenen Prüfungsleistungen der
                  Prüfung MK 2.1 und der Module MK 4 und MK 10
                  (Master-Seminar) werden mit dem Ergebnis
                  „bestanden“ bewertet. In allen anderen Modulen
                  werden die erfolgreich abgeschlossenen Prüfungsleistungen
                  mit Noten gemäß § 28 Abs. 3 differenziert
                  bewertet. 
 
                 
                - Der und die zu Prüfende haben die Pflicht, dem
                  Prüfer oder der Prüferin oder der
                  aufsichtführenden Person auf Verlangen ihre
                  Identität mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild
                  nachzuweisen. 
 
                 
                - Über die Hilfsmittel, die bei den Prüfungen
                  benutzt werden dürfen, entscheidet der Prüfer oder
                  die Prüferin. Sie sind spätestens mit der
                  Veröffentlichung des Prüfungstermins bekannt zu
                  geben.
 
               
               § 18 Prüfungsformen 
              Modul-Prüfungen sind mündliche Prüfungen (§
                19), Klausurarbeiten (§ 20) und besondere
                Prüfungsleistungen (§ 21).  
               § 19 Mündliche Prüfung
              
              
                - In mündlichen Prüfungen soll festgestellt werden,
                  ob der oder die zu Prüfende in der Form des Vortrags oder
                  Fachgesprächs die in den jeweiligen modulzugehörigen
                  Lehrveranstaltungen geforderten Kompetenzen beherrscht. 
 
                 
                - Mündliche Prüfungen werden als
                  Einzelprüfungen oder als Gruppenprüfungen vor einem
                  oder einer Prüfenden in Gegenwart eines oder einer
                  sachkundigen Beisitzenden gemäß § 10 Abs. 1
                  Satz 4 durchgeführt, der oder die das Protokoll
                  führt. Die Dauer der mündlichen Prüfung als
                  Einzelprüfung beträgt in der Regel 30 Minuten; bei
                  einer Gruppenprüfung verlängert sich die Dauer
                  entsprechend. 
 
                 
                - Die wesentlichen Gegenstände und die Bewertung der
                  mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll
                  festzuhalten, das von der Prüferin oder dem Prüfer
                  und der Beisitzerin oder dem Beisitzer zu unterschreiben ist.
                  Die Bewertung ist dem oder der Geprüften jeweils im
                  Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.
                
 
               
               § 20 Klausurarbeiten 
              
                - In Klausurarbeiten soll der oder die zu Prüfende
                  nachweisen, dass er oder sie in schriftlicher Form und
                  begrenzter Zeit und nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln die
                  in den jeweiligen modulzugehörigen Lehrveranstaltungen
                  geforderten Kompetenzen aus dem jeweiligen Prüfungsgebiet
                  beherrscht. 
 
                 
                - Klausurarbeiten finden unter Aufsicht statt. Über die
                  Zulassung von Hilfsmitteln entscheidet der Prüfer oder
                  die Prüferin. Die Dauer der Klausurarbeiten beträgt
                  in der Regel zwei Zeitstunden. 
 
                 
                - Die Ergebnisse der Klausurarbeiten werden spätestens
                  zum Ende des Semesters bekannt gegeben. Die Bekanntgabe durch
                  anonymisierten Aushang reicht aus.
 
               
               § 21 Besondere Prüfungsleistungen
              
              
                - Besondere Prüfungsleistungen sind Referate,
                  Hausarbeiten, Protokolle und Präsentationen. Besondere
                  Prüfungsleistungen können auch als
                  Gruppenprüfungen erbracht werden. 
 
                 
                - In den besonderen Prüfungsleistungen soll der oder die
                  zu Prüfende nachweisen, dass er oder sie die in den
                  modulzugehörigen Lehrveranstaltungen geforderten
                  Kompetenzen beherrscht. 
 
                 
                - Das Ergebnis der besonderen Prüfungsleistungen wird von
                  dem oder der Prüfenden dem oder der zu Prüfenden in
                  der Regel nach der Prüfung und bei schriftlichen
                  Prüfungsleistungen spätestens zum Ende des Semesters
                  bekannt gegeben. 
 
                 
                - Eine nicht bestandene besondere Prüfungsleistung kann
                  nicht in derselben Lehrveranstaltung wiederholt werden. 
 
               
               § 22 Praxisanteile 
              - entfällt - 
               § 23 Master-Thesis 
              
                - Die Master-Thesis soll zeigen, dass der oder die zu
                  Prüfende befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenen
                  Frist eine Themenstellung aus dem Bereich des Master-Studiums
                  sowohl in ihren modulbezogenen Einzelheiten als auch in den
                  kompetenzübergreifenden Zusammenhängen mit
                  wissenschaftlichen und fachpraktischen Methoden
                  selbstständig zu bearbeiten. 
 
                 
                - Die Master-Thesis ist eine schriftliche Prüfung in Form
                  einer Hausarbeit. 
 
                 
                - Jeder nach § 10 Abs. 1 prüfungsberechtigte
                  Professor und jede prüfungsberechtigte Professorin ist
                  zur Themenstellung und Betreuung der Master-Thesis berechtigt.
                  Auf Antrag des oder der zu Prüfenden kann der
                  Prüfungsausschuss auch andere Lehrende, dessen oder deren
                  Qualifikation dem § 65 Abs. 1 HG entspricht, zum
                  Betreuer oder zur Betreuerin bestellen, wenn feststeht, dass
                  das vorgesehene Thema nicht durch einen oder eine der für
                  die betroffenen Module zuständigen Professor oder
                  Professorin betreut werden kann. Lehrkräfte für
                  besondere Aufgaben, die gem. § 44 Abs. 2 HG eine
                  selbstständige Lehrtätigkeit ausüben,
                  können auf Antrag des oder der zu Prüfenden zum
                  Betreuer oder zur Betreuerin bestellt werden, wenn das Thema
                  der Master-Thesis in einem inhaltlichen Zusammenhang zu dem
                  ihnen übertragenen Lehrgebiet steht. Andere Mitarbeiter
                  oder Mitarbeiterinnen dürfen gem. § 65 HG NRW keine
                  Prüfer oder Prüferinnen sein. 
 
                 
                - Der oder die zu Prüfende kann den Betreuer oder die
                  Betreuerin, den weiteren Prüfer oder die weitere
                  Prüferin und das Thema der Master-Thesis vorschlagen. 
 
                 
                - Die Master-Thesis kann auch in Form einer Gruppenarbeit von
                  zwei zu Prüfenden zugelassen werden, wenn
                  gewährleistet ist, dass der als Prüfungsleistung zu
                  bewertende Beitrag des oder der Einzelnen aufgrund der Angabe
                  von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven
                  Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen,
                  deutlich unterscheidbar und bewertbar ist. 
 
                 
                - Die Master-Thesis und das Kolloquium bilden jeweils eine
                  Prüfung. 
 
                 
                - Die Master-Thesis und das Kolloquium können jeweils nur
                  einmal wiederholt werden.
 
               
               § 24 Zulassung zur Master-Thesis
              
              
                - Zur Master-Thesis wird zugelassen, wer alle
                  Modul-Prüfungen bis auf die Module MK 6, MK 7 und MK 10
                  erfolgreich erbracht hat. 
 
                 
                - Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Vorsitzenden
                  oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu richten.
                  Dem Antrag ist der Nachweis über die gem. Absatz 1
                  bestandenen Module beizufügen. 
 
                 
                - Der Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur
                  Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne
                  Anrechnung auf die Zahl der möglichen
                  Prüfungsversuche zurückgenommen werden. 
 
                 
                - Über die Zulassung entscheidet der oder die Vorsitzende
                  des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der
                  Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist zu versagen, wenn
                  die in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht
                  erfüllt sind. 
 
               
               § 25 Ausgabe des Themas und Bearbeitung
                  der Master-Thesis 
              
                - Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des
                  Prüfungsausschusses stellt das Thema der Master-Thesis
                  verbindlich fest. Als Zeitpunkt der Ausgabe gilt der Tag, an
                  dem der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses das
                  von dem Betreuer oder der Betreuerin der Master-Thesis
                  gestellte Thema dem oder der zu Prüfenden bekannt gibt;
                  der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Der oder die
                  Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür,
                  dass der oder die zu Prüfende rechtzeitig ein Thema
                  für die Master-Thesis erhält. 
 
                 
                - Das Thema der Master-Thesis kann nur einmal und nur
                  innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit ohne
                  Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Im Fall der
                  Wiederholung gemäß § 23 Abs. 7 ist die
                  Rückgabe nur zulässig, wenn der oder die zu
                  Prüfende bei der Anfertigung seiner oder ihrer ersten
                  Master-Thesis von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch
                  gemacht hatte. 
 
                 
                - Der Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der
                  Master-Thesis beträgt 12 Wochen. Das Thema und die
                  Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die
                  Master-Thesis innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen
                  werden kann. Auf begründeten Antrag kann der
                  Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit einmal um bis zu
                  zwei Wochen verlängern.
 
               
               § 26 Annahme und Bewertung der
                  Master-Thesis 
              
                - Die Master-Thesis ist fristgemäß beim
                  Prüfungsausschuss abzuliefern. Der Zeitpunkt der Abgabe
                  ist aktenkundig zu machen; bei Zustellung der Arbeit durch die
                  Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post
                  maßgebend. 
 
                 
                - In der Arbeit hat der oder die zu Prüfende schriftlich
                  zu versichern, dass er oder sie die Master-Thesis oder den
                  gem. § 23 Abs. 5 gekennzeichneten Teil der Master-Thesis
                  selbstständig angefertigt und keine anderen als die in
                  der Arbeit angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 
 
                 
                - Die Master-Thesis ist von zwei vom Prüfungsausschuss zu
                  benennenden Prüfern oder Prüferinnen zu bewerten.
                  Eine dieser Personen soll der Prüfer oder die
                  Prüferin sein, der oder die die Master-Thesis betreut
                  hat. In den Fällen des § 23 Abs. 3 Sätze 2 und
                  3 muss der zweite Prüfer oder die zweite Prüferin
                  ein Professor oder eine Professorin sein. 
 
                 
                - Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die
                  Prüfenden wird die Note der Master-Thesis
                  gemäß § 28 Abs. 6 aus dem arithmetischen
                  Mittel der Einzelbewertungen gebildet, wenn die Differenz der
                  Noten 2,0 nicht übersteigt. Ist die Differenz der Noten
                  größer als 2,0 setzt der Prüfungsausschuss
                  einen weiteren Professor oder eine weitere Professorin als
                  Prüfer oder als Prüferin ein, wobei die Bewertung
                  aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren
                  Einzelbewertungen gebildet wird. 
 
                 
                - Die Bewertung der Master-Thesis ist durch ein schriftliches
                  Gutachten zu begründen und auf Antrag mündlich zu
                  erläutern.
 
               
               § 27 Kolloquium 
              
                - Das Kolloquium dient der Feststellung, ob der oder die zu
                  Prüfende befähigt ist, die Ergebnisse der
                  Master-Thesis, ihre fachlichen Grundlagen, ihre
                  fachübergreifenden Zusammenhänge und ihre
                  außerfachlichen Bezüge darzustellen und zu
                  begründen und ihre Bedeutung für die Praxis
                  einzuschätzen. Das Kolloquium ergänzt die
                  Master-Thesis und ist selbstständig gemäß
                  § 28 Abs. 3 zu bewerten. 
 
                 
                - Zum Kolloquium wird zugelassen, wer bis zu dem vom
                  Prüfungsausschuss hierfür jeweils festgesetzten
                  Termin die noch nicht nachgewiesenen Modulprüfungen MG 6,
                  MK 7 und MK 10 gemäß § 24 Abs. 1 nachgewiesen
                  und die Master-Thesis mit mindestens „ausreichend”
                  bestanden hat. 
 
                 
                - Wurde der Antrag auf Zulassung zum Kolloquium bereits mit
                  dem Zulassungsantrag zur Master-Thesis gestellt, so erfolgt
                  die Zulassung ohne weiteren Antrag zum nächsten
                  Kolloquiumstermin, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2
                  erfüllt sind. 
 
                 
                - Mit dem Antrag auf Zulassung erklärt der oder die zu
                  Prüfende, ob der Anwesenheit von Zuhörenden
                  zugestimmt wird. 
 
                 
                - Das Kolloquium findet als mündliche Prüfung durch
                  die an der Master-Thesis beteiligten Prüfer oder
                  Prüferinnen statt. Die Dauer des Kolloquiums beträgt
                  in der Regel für jeden zu Prüfenden 30 Minuten.
 
               
               § 28 Bewertung von
                  Prüfungsleistungen 
              
                - Prüfungsleistungen werden gem. § 17 Abs. 7 durch
                  die Bewertung „bestanden“, „nicht
                  bestanden“ oder mit Noten gemäß Absatz 3
                  differenziert beurteilt. Die Bewertungen der
                  Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen
                  Prüfenden festgesetzt. 
 
                 
                - Eine Prüfungsleistung wird mit „bestanden“
                  bewertet, wenn sie den Mindestanforderungen genügt. 
 
                 
                - Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind
                  folgende Noten zu verwenden: 
 
                   
                  1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;  
                  2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den
                  durchschnittlichen Anforderungen liegt;  
                  3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen
                  Anforderungen entspricht;  
                  4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
                  noch den Anforderungen genügt;  
                  5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher
                  Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.  
                   
                  Zur weiteren Differenzierung der Bewertung können um 0,3
                  verminderte oder erhöhte Notenziffern verwendet werden;
                  die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.  
                 
                - Sind mehrere Prüfende an einer Prüfung beteiligt,
                  so bewerten sie die gesamte Prüfungsleistung gemeinsam,
                  sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei nicht
                  übereinstimmender Bewertung ergibt sich die Note aus dem
                  arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. 
 
                 
                - Aus den Noten der Prüfungsleistungen in jedem Modul
                  wird die Modulnote gebildet. Die Modulnote errechnet sich als
                  arithmetisches Mittel der Noten der einzelnen
                  Prüfungsleistungen. 
 
                 
                - Bei der Bildung von Noten aus Zwischenwerten ergibt 
 
                   
                  ein rechnerischer Wert bis 1,5 die Note „sehr gut',  
                  ein rechnerischer Wert über 1,5 bis 2,5 die Note
                  „gut',  
                  ein rechnerischer Wert über 2,5 bis 3,5 die Note
                  „befriedigend',  
                  ein rechnerischer Wert über 3,5 bis 4,0 die Note
                  „ausreichend',  
                  ein rechnerischer Wert über 4,0 die Note „nicht
                  ausreichend'.  
                   
                  Hierbei werden Zwischenwerte nur mit der ersten Dezimalstelle
                  berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma
                  werden ohne Rundung gestrichen.  
                 
                - Die Gewichtung der Modulnoten mit Ausnahme der Noten der
                  Master-Thesis und des Kolloquiums ergibt sich aus dem
                  Verhältnis der modulbezogenen Creditpoints. 
 
                 
                - Aus den Noten der Modulprüfungen sowie Master-Thesis
                  und des Kolloquiums wird eine Gesamtnote gebildet. Bei der
                  Bildung der Gesamtnote werden die Noten der Module MK 1 bis MK
                  3 und MK 5 bis MK 9 mit 60% im Verhältnis der jeweils
                  einer benoteten Prüfung zugrundeliegenden Creditpoints,
                  die Note der Master-Thesis mit 30% und die Note des
                  Kolloquiums mit 10% gewichtet. 
 
                 
                - Die Gesamtnote wird im Bachelor-Zeugnis durch die Angabe des
                  jeweils zugehörigen ECTS-Grades ergänzt: 
 
                   
                  die besten 10% erhalten den ECTS-Grad A  
                  die nächsten 25% erhalten den ECTS-Grad B  
                  die nächsten 30% erhalten den ECTS-Grad C  
                  die nächsten 25% erhalten den ECTS-Grad D  
                  die nächsten 10% erhalten den ECTS-Grad E  
                   
                 
                - Die Berechnung erfolgt gemäß der „Ordnung
                  zur Berechnung von ECTS-Graden an der Fachhochschule
                  Düsseldorf“ in der jeweils gültigen Fassung. 
 
               
               § 29 Zeugnis 
              
                - Über die bestandene Masterprüfung wird
                  unverzüglich, aber spätestens innerhalb von sechs
                  Wochen nach dem Kolloquium, ein Zeugnis ausgestellt. Das
                  Zeugnis enthält: 
 
                 
                
                  - die Noten der studienbegleitenden Module der
                    Studienaufbauphase und Studienabschlussphase, 
 
                  - das Thema und die Note der Master-Thesis, 
 
                  - die Note des Kolloquiums,
 
                  - die nach § 28 Abs. 8 gebildete Gesamtnote, 
 
                  - die nach § 7 anerkannten Studien- und
                    Prüfungsleistungen eines Auslandsstudiums, 
 
                  - die zusätzlich vergebenen Creditpoints im Falle des
                    § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 5. 
 
                 
                - Das Master-Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem
                  das Kolloquium stattgefunden hat. 
 
                 
                - Das Master-Zeugnis wird von dem oder der Vorsitzenden des
                  Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der
                  Fachhochschule versehen. 
 
                 
                - Prüfungsleistungen, die an einer anderen Hochschule
                  erbracht und nach § 7 angerechnet wurden, sind im Zeugnis
                  entsprechend kenntlich zu machen. 
 
                 
                - Ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden,
                  erteilt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
                  dem oder der betreffenden zu Prüfenden hierüber
                  einen schriftlichen Bescheid, der mit einer
                  Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. 
 
                 
                - Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin die Masterprüfung
                  endgültig nicht bestanden, wird ihm bzw. ihr auf Antrag
                  durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des
                  Prüfungsausschusses nach der Exmatrikulation eine
                  schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten
                  Prüfungs- und Studienleistungen und deren Benotung sowie
                  die zur Masterprüfung noch fehlenden Prüfungs- und
                  Studienleistungen enthält. Aus der Bescheinigung muss
                  hervorgehen, dass der Kandidat oder die Kandidatin die
                  Masterprüfung endgültig nicht bestanden hat.
 
               
               § 30 Diploma Supplement 
              Mit dem Zeugnis wird eine Zeugnisergänzung entsprechend
                dem „Diploma-Supplement-Modell“ von
                Europäischer Union, dem Council of Europe und der
                UNESCO/CEPES ausgestellt und durch ein „Transcript of
                Records“ ergänzt, in dem der individuelle
                Studienverlauf der Absolventin bzw. des Absolventen dokumentiert
                wird. Das „Diploma Supplement“ wird in einer
                deutschsprachigen und einer englischsprachigen Ausfertigung
                ausgehändigt. Das „Transcript of Records“
                enthält für alle erfolgreich absolvierten Module den
                Namen der Prüfenden, die Titel der jeweiligen Module, die
                Titel der einzelnen Lehrveranstaltungen in den Modulen, die
                vergebenen Creditpoints und die entsprechenden
                Prüfungsnoten. Das „Transcript of Records“ wird
                in einer deutschsprachigen Ausfertigung, in der unter anderem
                die Titel der einzelnen Lehrveranstaltungen verzeichnet sind,
                und einer englischsprachigen Ausfertigung, die Modultitel,
                Qualifikationsziele der Module, Modulnoten und erworbene
                Creditpoints ausweist, ausgegeben. Als Darstellung des
                nationalen Bildungssystems (OS-Abschnitt 8) wird der zwischen
                Kultusministerkonferenz der Länder und der
                Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils
                geltenden Fassung verwendet. Für Unterzeichnung und Datum
                der Ausstellung dieser Zeugnisergänzung gilt § 29 Abs.
                2 und 3. 
               § 31 Masterurkunde 
              
                - Neben dem Zeugnis über die bestandene
                  Masterprüfung wird der Absolventin bzw. dem Absolventen
                  eine zweisprachige (deutsch und englisch) Masterurkunde
                  ausgehändigt. Mit dieser wird die Verleihung des
                  Mastergrades gemäß § 3 beurkundet. 
 
                 
                - Die Masterurkunde trägt das Datum des Zeugnisses. Sie
                  ist von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs und von
                  der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
                  unterzeichnen und mit dem Siegel der Hochschule
                  Düsseldorf zu versehen.
 
               
             
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          | 
             
                III. Schlussbestimmungen 
            
           | 
        
        
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               § 32 Einsicht in Prüfungsakten
              
              
                - Nach Abschluss der Prüfungen wird dem oder der
                  Geprüften auf Antrag Einsicht in sein oder ihr
                  Prüfungsregister (§ 8 Abs. 2) und die auf die
                  Prüfungsleistungen bezogenen schriftlichen Bewertungen
                  sowie in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag
                  ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des
                  Prüfungsergebnisses zu stellen. 
 
                 
                - Die Einsichtnahme in die Prüfungsakten der
                  Master-Prüfung ist binnen eines Monats nach
                  Aushändigung des Master-Zeugnisses oder des Bescheides
                  über die nicht bestandene Master-Prüfung bei dem
                  oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
                  beantragen. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
                  für das Land Nordrhein-Westfalen über die
                  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt entsprechend. Der
                  oder die Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
 
               
               § 33 Ungültigkeit von
                  Prüfungen 
              
                - Hat der oder die Geprüfte bei einer Prüfung
                  getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der
                  Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach
                  § 29 Abs. 1 und 5 bekannt, so kann der
                  Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für
                  diejenigen Prüfungsleistungen, auf die sich die
                  Täuschung bezogen hat, berichtigen und die Prüfung
                  ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. 
 
                 
                - Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer
                  Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der oder die
                  Geprüfte hierüber täuschen wollte, und wird
                  diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses oder
                  der Bescheinigung nach § 29 Abs. 1 und 5 bekannt, so wird
                  dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat
                  der oder die Geprüfte die Zulassung vorsätzlich zu
                  Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter
                  Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
                  für das Land Nordrhein-Westfalen. 
 
                 
                - Dem oder der Geprüften wird Gelegenheit zur
                  Stellungnahme gegeben. 
 
                 
                - Das unrichtige Master-Prüfungszeugnis oder die
                  unrichtige Bescheinigung nach § 29 Abs. 1 und 5 ist
                  einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Eine
                  Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer
                  Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des
                  Master-Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung nach
                  § 29 Abs. 1 und 5 ausgeschlossen. 
 
                 
                - Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden
                  erklärt worden, ist der Mastergrad abzuerkennen und die
                  Masterurkunde einzuziehen.
 
               
               § 34 Widerspruchsverfahren 
              Über einen Widerspruch gemäß § 68 der
                Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet der
                Prüfungsausschuss; die beteiligten Prüfenden sind zu
                hören. 
               § 35 In-Kraft-Treten 
              
                - Diese Prüfungsordnung tritt am 01. Juli 2011 in Kraft.
                  Sie gilt für alle Studentinnen und Studenten des
                  Master-Studiengangs „Kultur, Ästhetik, Medien
                  (Teilzeit)“, die ihr Studium ab dem Wintersemester
                  2011/2012 aufgenommen haben. 
 
                 
                - Für Studierende, die ihr Studium im Master-Studiengang
                  „Kultur, Ästhetik, Medien (Teilzeit)“ vor
                  In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung aufgenommen haben,
                  gelten nur die Bestimmungen des § 9. Sie werden auf
                  Antrag in den gesamten Geltungsbereich dieser
                  Prüfungsordnung übernommen. Bisherige
                  Prüfungsleistungen werden gemäß § 63 Abs.
                  2 HG anerkannt. Die Prüfungsordnung vom 14.08.2007 wird
                  zum Ende des SS 2015 außer Kraft treten. Dieser
                  Zeitpunkt gilt auch für Wiederholungsprüfungen. 
 
                 
                - Diese Prüfungsordnung wird im Verkündungsblatt der
                  Hochschule Düsseldorf veröffentlicht.
 
               
             
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              Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Fachbereichsrates
                des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften vom 04.05.2011
                sowie der Feststellung der Rechtmäßigkeit durch das
                Präsidium am 05.09.2011. 
             
           | 
        
        
            | 
        
        
          
            
              Anlage 1: Studienverlaufsplan 
              
                
                  
                    | Sem. | 
                    Fachkompetenzen | 
                    Methodenkompetenzen | 
                   
                  
                    |   | 
                    Neue Medien und
                      Medienwissenschaften  | 
                    Kulturelle und
                        gesellschaftspolitische Analysekompetenz  | 
                    Gestaltungs- und
                        Ausdrucksfähigkeit in der Projektarbeit
                        (Anwendungsmethoden)  | 
                    Forschungsmethodologie | 
                   
                  
                    | 1 | 
                    MK2 
                      Neue Medien und apparative Praxis 
                      4 SWS / 6 CP | 
                      | 
                    MK4 
                      Projektstudium I 
                      8 SWS / 12 CP | 
                      | 
                   
                  
                    | 2 | 
                    MK2 
                      Neue Medien und apparative Praxis 
                      4 SWS / 6 CP | 
                      | 
                    MK5 
                      Projektstudium II  
                      8 SWS / 12 CP | 
                      | 
                   
                  
                    | 3 | 
                    MK3 
                      Medienwissenschaft 
                      4 SWS / 6 CP | 
                    MK1 
                      Kulturwissenschaft 
                      2 SWS / 3 CP | 
                      | 
                    MK6 
                      Projektstudium III 
                      6 SWS /9 CP | 
                      | 
                   
                  
                    | 4 | 
                      | 
                    MK8 
                      Kultur- und Projektmanagement 
                      4 SWS / 6 CP | 
                    MK9 
                      Ästhetik und Kulturgeschichte 
                      2 SWS / 3 CP | 
                      | 
                    MK7 
                      Forschungsmethoden der Sozial- und Kulturwissenschaften 
                      2 SWS / 3 CP | 
                      | 
                   
                  
                   
                  
                    | 5 | 
                      | 
                    MK7 
                      Forschungsmethoden der Sozial- und Kulturwissenschaften 
                      2 SWS / 3 CP | 
                    MK10 
                      Masterseminar  
                      2 SWS / 3 CP | 
                   
                  
                    MK11 und MK12 
                      Master Thesis (15 CP)
                      und Kolloquium (3 CP) | 
                   
                
               
             
           | 
        
        
            | 
            | 
        
        
          
            
               Anlage 2: Prüfungsplan 
              
                
                  
                    |  Module der Studieneingangsphase  | 
                     Prüfungen/Veranstaltungen  | 
                     SWS  | 
                     CP  | 
                   
                  
                    |  MK 1 Kulturwissenschaften  | 
                     Prüfung MK 1.1  | 
                     2  | 
                     3  | 
                   
                  
                      
                     | 
                      
                     | 
                     2  | 
                     3  | 
                   
                  
                    |  MK 2 Neue Medien und apparative Praxis  | 
                     Prüfung MK 2.1  | 
                     4  | 
                     6  | 
                   
                  
                      
                     | 
                     Prüfung MK 2.2  | 
                     4  | 
                     6  | 
                   
                  
                      
                     | 
                      
                     | 
                     8  | 
                     12  | 
                   
                  
                    |  MK 3 Medienwissenschaften  | 
                     Prüfung MK 3.1  | 
                     4  | 
                     6  | 
                   
                  
                      
                     | 
                      
                     | 
                     4  | 
                     6  | 
                   
                  
                    |  MK 4 Projektstudium I  | 
                     Prüfung MK 4.1  | 
                     4  | 
                     6  | 
                   
                  
                      
                     | 
                     Prüfung MK 4.2  | 
                     4  | 
                     6  | 
                   
                  
                      
                     | 
                      
                     | 
                     8  | 
                     12  | 
                   
                  
                    |  MK 5 Projektstudium II  | 
                     Prüfung MK 5.1  | 
                     4  | 
                     6  | 
                   
                  
                      
                     | 
                     Prüfung MK 5.2  | 
                     4  | 
                     6  | 
                   
                  
                      
                     | 
                      
                     | 
                     8  | 
                     12  | 
                   
                  
                    |  MK 6 Projektstudium II  | 
                     Prüfung MK 6.1  | 
                     4  | 
                     6  | 
                   
                  
                      
                     | 
                     Prüfung MK 6.2  | 
                     2  | 
                     3  | 
                   
                  
                      
                     | 
                      
                     | 
                     6  | 
                     9  | 
                   
                  
                    |  MK 7 Forschungsmethoden und pädagogische Methoden
                     | 
                     Prüfung MK 7.1  | 
                     2  | 
                     3  | 
                   
                  
                      
                     | 
                     Prüfung MK 7.2  | 
                     2  | 
                     3  | 
                   
                  
                      
                     | 
                      
                     | 
                     4  | 
                     6  | 
                   
                  
                    |  MK 8 Kultur- und Projektmanagement  | 
                     Prüfung MK 8.1  | 
                     2  | 
                     3  | 
                   
                  
                      
                     | 
                     Prüfung MK8.2  | 
                     2  | 
                     3  | 
                   
                  
                      
                     | 
                      
                     | 
                     4  | 
                     6  | 
                   
                  
                    |  MK 9 Ästhetik und Kulturgeschichte  | 
                     Prüfung MK 9.1  | 
                     2  | 
                     3  | 
                   
                  
                      
                     | 
                      
                     | 
                     2  | 
                     3  | 
                   
                  
                    |  MK10 Master-Seminar  | 
                     Prüfung MK 10.1  | 
                     2  | 
                     3  | 
                   
                  
                      
                     | 
                      
                     | 
                     2  | 
                     3  | 
                   
                  
                    |  MK11 Thesis  | 
                     Prüfung MK 11.1  | 
                     -  | 
                     15  | 
                   
                  
                      
                     | 
                      
                     | 
                     -  | 
                     15  | 
                   
                  
                    |  MK12 Kolloquium  | 
                     Prüfung MK 12.1  | 
                     -  | 
                     3  | 
                   
                  
                      
                     | 
                      
                     | 
                     -  | 
                     3  | 
                   
                
               
                
               Anlage 3: Modulhandbuch 
              Das Modulhandbuch in der amtlichen Fassung findet sich in der PDF-Version.  
                Zusätzlich gibt es eine Darstellung des Modulhandbuches auf
                der Webseite: 
                Modulhandbuch
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             FH Düsseldorf 
              2017-08-31 
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