Archiv der Webseite des Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften 2004 bis Mai 2015

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FH D

Fachhochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences

 

 

FB 6

Fachbereich Sozial-
und Kulturwissenschaften

Praxissemesterordnung

für die Diplomstudiengänge Sozialarbeit und Sozialpädagogik mit integriertem Praxissemester (acht Semester) der Fachhochschule Düsseldorf in den Fachbereichen Sozialarbeit bzw. Sozialpädagogik

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt Inhalt und Organisation des Praxissemesters in den Studiengängen Sozialarbeit und Sozialpädagogik mit integriertem Praxissemester (acht Semester) in den Fachbereichen Sozialarbeit und Sozialpädagogik der Fachhochschule Düsseldorf. Sie ist Bestandteil der Studienordnung für diese Studiengänge.

 

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§ 2 Aufgaben und Ziele des Praxissemesters

Durch das Praxissemester sollen die Studierenden an die beruflichen Tätigkeiten in Einrichtungen der Sozialarbeit und Sozialpädagogik herangeführt werden. Es soll insbesondere dazu dienen, die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Anleitung anzuwenden und zu erproben sowie die bei der praktischen Tätigkeit gemachten Erfahrungen zu reflektieren und auszuwerten.

 

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§ 3 Praxisausschuss und Praxisbüro

  1. Die Fachbereiche Sozialarbeit und Sozialpädagogik richten einen gemeinsamen Praxisausschuss ein. Diesem gehören je zwei von beiden Fachbereichsräten zu wählende Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren sowie je ein Vertreter der Gruppe der Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie der Studierenden an. Der Praxisausschuss entscheidet in Zweifelsfällen über Praxisstellen, Praxisverträge und insbesondere über Anträge von Ausnahmen, die die zeitliche Organisation des Praxissemesters betreffen. Die Aufgaben des Prüfungsausschusses bleiben davon unberührt.
  2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Praxisbüros der Fachbereiche Sozialarbeit und Sozialpädagogik haben insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vermittlung und Anerkennung von Praxissemesterstellen
    • Überprüfung, Anerkennung und Bestätigung der Praxissemesterverträge
    • Organisation der berufspraktischen Lehrveranstaltungen (§ 10)
    • Beratung zum Praxissemester

 

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§ 4 Zulassung zum Praxissemester

In dem dem geplanten Praxissemester vorausgehenden Studiensemester beantragen die Studierenden die Zulassung zum Praxissemester beim Prüfungsausschuss. Die Anmeldefristen werden durch Aushang bekanntgegeben.

 

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§ 5 Praxissemesterstellen und Fortsetzung des Studiums

  1. Die Fachbereiche Sozialarbeit und Sozialpädagogik vermitteln durch ihre Praxisbüros Praxissemesterstellen. Die Studierenden haben mit Hilfe und im Einvernehmen mit den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Praxisbüros einen Praxissemestervertrag abzuschließen.
  2. Das Praxissemester wird nur bei einem von den Fachbereichen Sozialarbeit und Sozialpädagogik anerkannten Träger der sozialen Arbeit durchgeführt. Über die Eignung entscheiden in der Regel die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Praxisbüros, in Zweifelsfällen der Praxisausschuss. Die Eignungsfeststellung ist Voraussetzung für die Genehmigung eines Praxissemestervertrages gemäß § 23 DPO.
  3. Als Praxissemesterstellen können auch Projekte innerhalb der Hochschule anerkannt werden, wenn diese gemeinsam mit Einrichtungen der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik durchgeführt werden. Die Eignungsfeststellung erfolgt durch den jeweiligen Fachbereichsrat.

 

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§ 6 Praxissemestervertrag

  1. Vor Beginn des Praxissemesters schließt die/der Studierende mit der Praxissemesterstelle einen Praxissemestervertrag ab.
  2. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Die Fachbereiche stellen Musterverträge zur Verfügung.
  3. Im Praxissemestervertrag sollen die Dauer der Praxistätigkeit sowie die für die Praxistätigkeit geplanten Aufgabenstellungen/Arbeitsinhalte genannt sein.

 

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§ 7 Bestätigung des Praxissemestervertrages

Der Praxissemestervertrag wird von den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Praxisbüros geprüft und genehmigt, wenn:

  • die Praxissemesterstelle geeignet ist,
  • die Durchfährung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit gemäß § 8 festgelegt ist,
  • die Art der im Praxissemestervertrag beschriebenen Praxistätigkeit der Zielsetzung des § 2 entspricht.

 

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§ 8 Dauer und Zeitpunkt des Praxissemesters

Das Praxissemester wird in der Regel im ersten Semester des Hauptstudiums absolviert (vgl. § 23 Abs. 3 DPO). Es umfasst 20 Wochen, die grundsätzlich durchgängig abzuleisten sind; in begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden, wenn die pädagogischen Aufgaben und/oder die zeitliche Organisation der Praxissemesterstelle eine Zweiteilung des Praxissemesters unvermeidlich macht. Der Nachweis des Praxissemesters (vgl. § 11) ist spätestens zum Ende des dritten Semesters des Hauptstudiums zu erbringen.

 

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§ 9 Betreuung des Praxissemesters

  1. Wissenschaftlich und fachlich wird das Praxissemester durch berufspraktische Lehrveranstaltungen im Umfang von zwei SWS vorbereitet, von vier SWS begleitet sowie von zwei SWS nachbereitet. Diese Lehrveranstaltungen werden von Lehrenden der Fachbereiche Sozialarbeit und Sozialpädagogik der Fachhochschule Düsseldorf durchgeführt, die die Studierenden auch während der gesamten Praxistätigkeit betreuen.
  2. Während des Praxissemesters bleiben die Studierenden an der Fachhochschule Düsseldorf immatrikuliert. Sie unterliegen daneben den Weisungen und Vorschriften der Praxisstelle, in dem sie das Praxissemester ableisten. Bei erheblichen Problemen in Zusammenhang mit ihrer Praxistätigkeit haben die Studierenden die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Praxisbüros und/oder ihre Betreuerin/ihren Betreuer zu informieren.
  3. Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Praxisbüros beraten die Studierenden in allen mit dem Praxissemester zusammenhängenden Angelegenheiten.

 

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§ 10 Berufspraktische Lehrveranstaltungen

Die begleitenden berufspraktischen Lehrveranstaltungen gemäß § 9 Abs. 1 dienen der Integration von Praxis und Theorie, der Beratung und Betreuung der Studierenden sowie der Auswertung und Vertiefung der praktischen Tätigkeit innerhalb des Praxissemesters. Sie werden in der Regel praxisbegleitend durchgeführt.

 

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§ 11 Erfolgreicher Abschluss des Praxissemesters

  1. Das Praxissemester ist erfolgreich abgeleistet und wird mit 22 Leistungspunkten nach § 24 Abs. 2 DPO angerechnet, wenn
    • die Bescheinigung der Praxiseinrichtung vorliegt, aus der Erfolg und Dauer der Tätigkeit gemäß § 23 DPO erkennbar sind,
    • die Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme an den berufspraktischen Lehrveranstaltungen vorliegt und
    • ein schriftlicher Bericht vorliegt, der als bestanden anerkannt ist.
  2. Falls das Praxissemester nicht durchgängig absolviert wurde, wird pro nachgewiesener Praxiswoche 1,1 Leistungspunkt vergeben. § 11 Abs. 1 gilt entsprechend.

 

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§ 12 In-Kraft-Treten

Diese Praxissemesterordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft. Sie wird als Anlage 3 zur Studienordnung im Verkündungsblatt der Fachhochschule Düsseldorf veröffentlicht.

 

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